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   BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10   

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https://dejure.org/2010,1379
BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10 (https://dejure.org/2010,1379)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2010 - 4 StR 404/10 (https://dejure.org/2010,1379)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2010 - 4 StR 404/10 (https://dejure.org/2010,1379)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG; § 96 TKG; § 113a TKG; § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO; § 31 BVerfGG; § 78 StGB; § 206a StPO; § 2 Abs. 5 StGB; § 111i Abs. 2 StPO
    Verwertung von Verkehrsdaten über Telekommunikationsvorgänge im Sinne der §§ 96, 113a TKG (Nichtigkeit der Vorratsdatenspeicherung); Verfahrenseinstellung nach Strafverfolgungsverjährung (zu Unrecht angenommene Unterbrechung); keine rückwirkende Anwendung der geänderten ...

  • lexetius.com

    StPO § 100g Abs. 1; TKG §§ 96, 113a; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 1 u. 2, § 32 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100g Abs 1 StPO, § 96 TKG, § 113a TKG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG
    Verwertbarkeit von in Übereinstimmung mit der einstweiligen Anordnung des BVerfG übermittelten Verkehrsdaten: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage in der späteren Hauptsacheentscheidung

  • Telemedicus

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

  • webshoprecht.de

    Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer ...

  • datenschutz.eu

    Verwertung von unzulässig erlangten Erkenntnissen kann erlaubt sein

  • rewis.io

    Verwertbarkeit von in Übereinstimmung mit der einstweiligen Anordnung des BVerfG übermittelten Verkehrsdaten: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage in der späteren Hauptsacheentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwertbarkeit von in Übereinstimmung mit der einstweiligen Anordnung des BVerfG übermittelten Verkehrsdaten: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage in der späteren Hauptsacheentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Verkehrsdaten aus der Vorratsdatenspeicherung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Telekommunikations-Verkehrsdaten auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertung der aus der Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erkenntnisse aus unzulässiger Vorratsdatenspeicherung dürfen verwertet werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verwertbarkeit von Vorratsdaten im Strafprozess

  • ijure.org (Entscheidungsbesprechung)

    Bereits übermittelte Vorratsdaten dürfen weiter verwendet werden - trotz Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 467
  • NJ 2011, 174
  • StV 2011, 336
  • MMR 2011, 205
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10
    Diese seien jedoch auf einer gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BVerfGG nichtigen Rechtsgrundlage von den Telekommunikationsdiensteanbietern übermittelt worden, da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a., JZ 2010, 611 m. Anm. Ohler JZ 2010, 626 und Anm. Klesczewski JZ 2010, 629) entschieden habe, § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 GG, soweit es um die Erhebung von Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG gehe.

    a) Das Amtsgericht Münster hat seinen Beschluss vom 16. Januar 2009 rechtsfehlerfrei auf § 100g Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) nach Maßgabe der bis zur Entscheidung in der Hauptsache und damit im Beschlusszeitpunkt geltenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08, BGBl. I S. 659; BVerfGE 121, 1) und der dort getroffenen (einschränkenden) Übergangsregelung gestützt.

    Dementsprechend ordnet das Bundesverfassungsgericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in die Geltung eines Gesetzes eingreift, regelmäßig die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt an; dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen (vgl. BGBl. I 2008 S. 659).

    bb) Die Verkehrsdaten wurden im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) übermittelt und konnten deshalb im angefochtenen Urteil verwertet werden.

    Aus der Entscheidungsformel der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Datenübermittlung an die ersuchende Behörde auf Grund eines Beschlusses nach § 100g Abs. 1 StPO für die Dauer der Geltung der Anordnung nur bestand, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO war und die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorlagen.

    Auf diejenigen Verkehrsdaten, die unter den Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) bereits übermittelt wurden, bezieht sich das Gebot der unverzüglichen Löschung gerade nicht.

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10
    a) Im Grundsatz rechtsfehlerfrei hat das Landgericht im Urteilstenor zunächst (allein) den Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag bezeichnet, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, z. Veröff. in BGHSt best.).

    Das Landgericht hat, insoweit ebenfalls rechtsfehlerfrei, nach den getroffenen Feststellungen eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten R. angenommen (vgl. dazu ebenfalls Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10) und ist dabei zutreffend von einem Betrag in Höhe von insgesamt 23.934,69 EUR ausgegangen, den dieser aus den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten erlangt hat.

    Die in den Urteilsgründen in Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB vorgenommene Minderung des Erlangten bzw. des Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden; es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten ist (Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 m.w.N.).

    c) Eine Erstreckung auf den Nichtrevidenten S. kommt hier nicht in Betracht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 357 StPO im Rahmen des § 111i Abs. 2 StPO ebenfalls Senatsurteil vom 28. Dezember 2010 - 4 StR 215/10).

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 297/88

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10
    Der aufgezeigte Rechtsfehler hat sich nicht zu dessen Nachteil ausgewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88, NStZ 1989, 113, 114; Kuckein aaO § 357 Rn. 16 m.w.N.).
  • LG Köln, 10.01.2013 - 111 Ks 1/12

    Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes auf der Grundlage von Indizien

    Aus diesem Grund hat auch der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass kein Verwertungsverbot für Daten besteht, welche auf Grundlage der §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO in Übereinstimmung mit der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 (1 BvR 256/08) erhoben wurden (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - 3 StR 332/10; BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - 1 StR 663/10; BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - 4 StR 404/10).
  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Zwar teilt der Revisionsführer nicht die der Erhebung der Daten und deren Übermittlung zugrunde liegenden Beschlüsse mit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10).

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10, 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524).

  • BGH, 11.03.2015 - 1 StR 50/15

    Natürliche Handlungseinheit bei aufeinanderfolgenden Fällen des Computerbetruges

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen ... alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 - 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 - 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 - 4 StR 112/10, juris Rn. 1).

    Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 - 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, juris Rn. 4).".

  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10

    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der

    Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283).
  • BGH, 21.05.2014 - 4 StR 70/14

    Bandendiebstahl (Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl:

    Die jeweils am 23. November 2012 gegen 18.01 Uhr und 18.04 Uhr bzw. 18.42 Uhr, 18.46 Uhr und 18.47 Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Einkäufe in jeweils denselben Geschäften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr zu natürlichen Handlungseinheiten verbunden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 4 StR 193/12, vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 jeweils mwN).
  • BGH, 24.07.2012 - 4 StR 193/12

    Natürliche Handlungseinheit bei zeitlich eng zusammenliegenden Abhebungen mit

    Die jeweils am 29. August 2010 gegen 11.53 Uhr und 11.58 Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Abhebungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr in natürlicher Handlungseinheit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21

    Besonders schwerer Fall des Computerbetrugs (natürliche Handlungseinheit:

    Da bei den zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wurde und sich der Vorsatz der Angeklagten von vornherein auf drei Abhebungen richtete, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 Rn. 21, jeweils mwN).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2015 - 1 U 26/14

    Streit um außerordentliche Kündigung des IKK-Vorstand

    Denn aufgrund der außerordentlichen Kündigung besteht eine Ungewissheit über den Fortbestand des Dienstverhältnisses, die - ebenso wie beim Weiterbeschäftigungsanspruch - im Wege einer Interessenabwägung dahingehend aufzulösen ist, dass nach Ausspruch der Kündigung zunächst grundsätzlich von einem Herausgabeanspruch des Dienstherrn auszugehen ist (LAG Nürnberg, Urteil vom 25.1.2011 - 7 Sa 521/10, BeckRS 2011, 718).
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