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   BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87   

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https://dejure.org/1987,5317
BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87 (https://dejure.org/1987,5317)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1987 - 4 StR 413/87 (https://dejure.org/1987,5317)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87 (https://dejure.org/1987,5317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestehenbleiben der Feststellungen über den Schuldspruch bei Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen - Bindung des Tatrichters im weiteren Verfahren an Schuldspruch - Reichweite dieser Bindung - Verbot des Sich in Widerspruch setztens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 643/86
    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    Durch Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 643/86 - hat der Senat jenes Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen hatte.
  • BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    Zu ihnen darf sich der neue Tatrichter bei der Strafbemessung nicht in Widerspruch setzen, weil die Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen ist; ob über die Schuld- und die Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf dabei keinen Unterschied machen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72 f).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    Zu ihnen darf sich der neue Tatrichter bei der Strafbemessung nicht in Widerspruch setzen, weil die Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen ist; ob über die Schuld- und die Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf dabei keinen Unterschied machen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72 f).
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden (BGHSt 24, 274, 275).
  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 1/85

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    Das war unzulässig (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77); die Feststellungen zu den näheren Umständen des Tatgeschehens waren für das Landgericht auch insoweit bindend, als sie die Verneinung der Tatmodalität der Heimtücke ergeben (BGH StV 1986, 142).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 344).
  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 97/77

    Anwendung des Zweifelsatzes (in dubio pro reo) bei Zweifeln hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87
    Das war unzulässig (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77); die Feststellungen zu den näheren Umständen des Tatgeschehens waren für das Landgericht auch insoweit bindend, als sie die Verneinung der Tatmodalität der Heimtücke ergeben (BGH StV 1986, 142).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Der neue Tatrichter muss die bestehen gebliebenen Feststellungen deswegen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 13. Mai 2003 - 1 StR 133/03, StraFo 2003, 384; Urteil vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile heraus gegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; Urteile vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, NJW 1982, 1295 f. und vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3; Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203, 204; vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker NStZ-RR 2003, 97, 101, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00

    Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils

    Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).

    Der neue Tatrichter hatte daher die ausschließlich den Strafausspruch berührenden Feststellungen neu zu treffen, wobei er darauf achten mußte, daß er sich mit denjenigen zum Schuldspruch oder den doppelrelevanten Tatsachen, die bereits bindend feststehen, nicht in Widerspruch setzen darf, weil die Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen ist; ob über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf dabei keinen Unterschied machen (BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3 m.w.Nachw.).

  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. BGH NJW 1982, 1295; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3; NStZ-RR 1996, 203; NStZ 1999, 259; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02 -, juris [vgl. hierzu Becker, NStZ-RR 2003, 97] und BGH NStZ-RR 2006, 317).
  • BGH, 06.07.2012 - AnwSt (R) 4/12

    Anwaltsgerichtsverfahren: Verstoß gegen das Widerspruchsverbot bei Abweichung von

    Die Tat ist demnach durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen; ob über die Schuld- und die Frage der Sanktion gleichzeitig entschieden oder ob nach Rechtskraft des Schuldspruchs die Sanktion gesondert festgesetzt wird, darf dabei keinen Unterschied machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilrechtskraft; Bindungswirkung)

    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
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