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   BGH, 25.11.1959 - 4 StR 424/59   

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https://dejure.org/1959,529
BGH, 25.11.1959 - 4 StR 424/59 (https://dejure.org/1959,529)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1959 - 4 StR 424/59 (https://dejure.org/1959,529)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59 (https://dejure.org/1959,529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 24
  • NJW 1960, 924
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    "Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 1308/20

    Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten

    "Anderer Verkehrsteilnehmer" ist an sich grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 zu § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO; BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 2 RBs 1/20

    Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne Plakette

    Verkehrsteilnehmer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH NJW 1960, 924, 925; BayObLG NZV 1992, 326, 327; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 1 StVO, Rdn. 17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18

    Radweg; Grundstücksausfahrt

    "Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH v. 25.11.1959 - 4 StR 424/59 - BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2015 - 4 Ss 721/13

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch einen

    Der Begriff des Verkehrsteilnehmers ist weiter als der des Fahrzeugführers (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 1 StVO Rn. 17), das Führen eines Fahrzeugs ist gegenüber der Teilnahme am Straßenverkehr i. S. d. § 1 StVO als Spezialfall der engere Begriff (Heß, aaO, § 2 StVO Rn. 7; s. auch BGHSt 14, 24 ff.).

    Die den Verkehrsteilnehmer kennzeichnende Einwirkung auf das Verkehrsgeschehen muss nicht notwendig ein tätiges Handeln, sondern kann auch ein Unterlassen sein, wenn dadurch eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verletzt wird (BGHSt 14, 24 ff. [27/28]).

  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

    Zur Begründung für ihre Meinung verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 14, 24.
  • AG Landstuhl, 20.10.2016 - 2 OWi 4286 Js 10115/16

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Täterschaft eines Fahrlehrers als Beifahrer

    Ein bußgeldbewehrtes Verhalten des Fahrlehrers als Verkehrsteilnehmer kann in einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.02.2015 - 4 Ss 721/13 - juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 1 StVO Rn. 15-21; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 1 StVO, Rn. 17; König in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 315b, Rn. 18; BGH, Beschl. v. 25.11.1959 - 4 StR 424/59 - BGHSt 14, 24).
  • BGH, 20.05.1976 - III ZR 103/74

    Schadensersatz wegen Schäden an einem Grundstück - Einsturz eines Mauerwerkes

    Ein solcher Anspruch erfordert vielmehr eine - bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung - "fühlbare" Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. BGH NJW 1960, 924); die "Opfergrenze" gegenüber der bloßen Sozialbindung muß überschritten sein (BGHZ 57, 359, 366).
  • OLG Hamm, 06.09.2005 - 3 Ss OWi 602/05

    Tempo-30-Zone; Einfahrt als Beifahrer; Erkundigungspflicht

    Anderes gilt lediglich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer den Bei- oder Mitfahrer eine (Mit-) Verantwortlichkeit trifft, etwa wenn der Beifahrer als Halter oder Dienstvorgesetzter für die Fahrweise des - etwa fahruntüchtigen - Fahrzeugführers mitverantwortlich ist (vgl. BGHSt 14, 24).
  • BGH, 03.05.1963 - 4 StR 96/63

    Kraftfahrzeughalter - Fahruntüchtiger - Schuldhaftes Überlassen - Haftung

    In dem Beschluß BGHSt 14, 24 ist lediglich ausgeführt, der Halter eines Kraftfahrzeugs, der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlasse, mache sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach § 1 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährde, und nach § 2 StVZO, wenn er selbst infolge übermässigen Alkoholgenusses außerstande sei, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.

    Der Halter darf nach § 7 Abs. 1 StVO die Führung seines Kraftwagens in keinem Augenblick einer fahruntüchtigen Person überlassen (BGHSt 14, 24, 28 [BGH 25.11.1959 - 4 StR 424/59] und auch VRS 12, 51).

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6022/16

    Ruhen des Verfahrens; Schweben von Vergleichsverhandlungen; Klagebefugnis einer

  • BayObLG, 13.04.1992 - 1St RR 2/92

    Beschädigung der Schranke einer Tiefgarage als Verkehrsunfall

  • VG Minden, 27.02.2002 - 3 K 1764/01

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 10/63

    Gefahrlose Überquerung der Fahrbahn mit Rücksicht auf den Geradeausverkehr -

  • AG Hamburg, 27.08.2020 - 20a C 54/20

    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem Ausparker und

  • BGH, 10.07.1964 - 4 StR 194/64

    Rechtsmittel

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