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   BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00   

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https://dejure.org/2001,2707
BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00 (https://dejure.org/2001,2707)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2001 - 4 StR 457/00 (https://dejure.org/2001,2707)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00 (https://dejure.org/2001,2707)
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Finanzsanierungskonzept

§ 263 StGB, auch durch zutreffende Angaben kann "getäuscht" werden, wenn Zweck der Handlung eine Irrtumserregung ist ("äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten");

Anwendung des § 70 StGB setzt die tatsächliche Ausübung des Gewerbes voraus;

§§ 52, 53 StGB, ob ein mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 StGB) tateinheitlich oder tatmehrheitlich handelt, bestimmt sich nach seinem Tatbeitrag

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 70 StGB; § 25 Abs. 1 StGB
    Betrug; Berufsverbot (Ausübung des Berufs); Konkurrenzen, Handlungsmehrheit bei mittelbarer Täterschaft; Täuschungshandlung (Irreführung mit wahren Tatsachen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Betrug - Täuschungshandlung - Irreführendes Verhalten - Wahre Tatsachenbehauptung - Tun und Unterlassen - Vermögensschaden - Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung - Anordnung eines Berufsverbots - Konkurrenzen

  • Judicialis

    BGB § 123; ; StGB § 70; ; StGB § 52; ; StGB § 53

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Täuschung durch wahrheitsgemäße Angaben; Vermögensschaden bei anfechtbarem Rechtsgeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 49 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 70, 263 StGB
    Betrug/Täuschungshandlung/Berufsverbot

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 49 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 70, 263 StGB
    Betrug/Täuschungshandlung/Berufsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung aber der jeweilige Tatbeitrag entscheidend (BGH NJW 1995, 2933, 2934; StV 2000, 196).
  • BGH, 17.05.1968 - 2 StR 220/68

    Verbot der Ausübung des Berufs eines selbstständigen Gewerbetreibenden in der

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Die Verhängung der Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt (BGHSt 22, 144, 145 f.).
  • BGH, 20.02.1968 - 5 StR 694/67
    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Denn für die Prüfung eines Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes ist entscheidend allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich von Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 26/99

    Betrug; Berufsverbot; Mißbrauch oder grobe Pflichtverletzung bei Begehung der

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Nach der Rechtsprechung reicht es demgemäß nicht aus, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; Senatsbeschluß vom 16. März 1999 - 4 StR 26/99; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 70 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2001- 4 StR 439/00 - (NJW 2001, 2187 f.; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) näher ausgeführt hat, wird ein Verhalten in diesen - Fällen zur - tatbestandlichen Täuschung dann, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.
  • BGH, 20.07.1990 - 3 StR 242/90

    Voraussetzung der Verhängung einer Maßregel

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Nach der Rechtsprechung reicht es demgemäß nicht aus, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; Senatsbeschluß vom 16. März 1999 - 4 StR 26/99; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 70 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Dies genügt unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines Vermögensschadens (vgl. BGHSt 23, 300, 301; ebenso Senatsurteil vom 26. April 2001).
  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 410/98

    Tateinheit oder Tatmehrheit bei einem mittelbaren Täter; Zusammenhang von

    Auszug aus BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00
    Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung aber der jeweilige Tatbeitrag entscheidend (BGH NJW 1995, 2933, 2934; StV 2000, 196).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Wer durch Täuschung zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Vermögensschaden jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vertragliche Gegenleistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).
  • BGH, 06.11.2003 - 1 StR 24/03

    Zur Strafbarkeit von Kursmanipulationen durch "Scalping"

    Hiernach ist Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. nur BGHSt 47, 1, 3; BGH wistra 2001, 386).
  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387).
  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).
  • LG Hamburg, 21.03.2012 - 608 KLs 8/11

    Abofallen-Verfahren: Freiheits- und Geldstrafen verhängt

    Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB liegt jedoch auch dann vor, wenn der Täter die objektive Eignung einer inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urt. v. 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00; BGH, Urt. v. 19.07.2001, Az. 4 StR 457/00; BGH, Urt. v. 04.12.2003, Az. 5 StR 308/03; jew. zit. nach Juris; vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 263 Rn. 28 m.w.N.).
  • LG Essen, 18.12.2015 - 35 KLs 14/15
    Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 457/00; BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00; zitiert jeweils nach juris).
  • BVerfG, 04.11.2001 - 2 BvR 1619/01

    Auslegung des Täuschungsbegriffs im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) als

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G ... - Bevollmächtigte: Alexander Schulz und Koll., Augustenstraße 33, 18055 Rostock - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00 -, b) das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. März 2000 - I KLs 26/99 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2001 einstimmig beschlossen:.
  • LG Köln, 17.12.2020 - 112 KLs 9/19
    Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 19.072001, 4 StR 457/00; BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00; zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 2 RVs 36/10

    Betrug gegenüber einer ARGE infolge Vorlegens eines befristeten Arbeitsvertrages

    Dies ist für ein Vorspiegeln falscher Tatsachen ausreichen (vgl. BGH, wistra 2001, 386 ff. m.w.N.).
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