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   BGH, 08.11.2017 - 4 StR 465/17   

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https://dejure.org/2017,45288
BGH, 08.11.2017 - 4 StR 465/17 (https://dejure.org/2017,45288)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - 4 StR 465/17 (https://dejure.org/2017,45288)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - 4 StR 465/17 (https://dejure.org/2017,45288)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Strafe; Anrechnung erlittener Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Strafe; Anrechnung erlittener Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 51 Abs. 1 S. 1; StGB § 67 Abs. 2 S. 3
    Gerichtliche Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Strafe; Anrechnung erlittener Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorwegvollzug vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt - und die Untersuchungshaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.11.2014 - 4 StR 505/14

    Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel (fehlerhafter Abzug der vollzogenen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 465/17
    Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 mwN).
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