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   BGH, 05.01.2010 - 4 StR 478/09   

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https://dejure.org/2010,7036
BGH, 05.01.2010 - 4 StR 478/09 (https://dejure.org/2010,7036)
BGH, Entscheidung vom 05.01.2010 - 4 StR 478/09 (https://dejure.org/2010,7036)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 2010 - 4 StR 478/09 (https://dejure.org/2010,7036)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 39 StGB; § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
    Bemessung der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr); gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; gefährliche Körperverletzung (mittels einer lebensgefährdenden Behandlung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 276
  • NStZ-RR 2011, 34
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.2006 - 4 StR 123/06

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Außeneingriff und Griff in das

    Auszug aus BGH, 05.01.2010 - 4 StR 478/09
    Anders als in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06 - NZV 2006, 483 f. hat sich der Geschädigte hier die Verletzungen nicht bereits bei dem Sturz auf die Fahrbahn zugezogen. Vielmehr ist dadurch, dass der Geschädigte vom Angeklagten auf die Fahrbahn geworfen wurde, angesichts des noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine weitere - zunächst noch abstrakte - Gefahrenlage für den Geschädigten entstanden, die sich in dem nachfolgenden Unfallgeschehen auch realisiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97).

    Dies ist aber für die rechtliche Bewertung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz, weil der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht "mittels" der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 aaO).

  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 05.01.2010 - 4 StR 478/09
    Außerdem hat das Landgericht die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe unterlassen, die auch dann zu treffen ist, wenn, wie hier, eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96).
  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Auszug aus BGH, 05.01.2010 - 4 StR 478/09
    Anders als in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06 - NZV 2006, 483 f. hat sich der Geschädigte hier die Verletzungen nicht bereits bei dem Sturz auf die Fahrbahn zugezogen. Vielmehr ist dadurch, dass der Geschädigte vom Angeklagten auf die Fahrbahn geworfen wurde, angesichts des noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine weitere - zunächst noch abstrakte - Gefahrenlage für den Geschädigten entstanden, die sich in dem nachfolgenden Unfallgeschehen auch realisiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97).
  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Eine Lebensgefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss zum 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276 (Werfen des Tatopfers auf die Fahrbahn); Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34 Rn. 6 (Stoß des Opfers auf den Boden der rechten Fahrspur einer Autobahn); siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137, 138 (Stoß in herannahenden Verkehr)).
  • BGH, 30.06.2011 - 4 StR 266/11

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs; das Leben

    Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insoweit nicht entnehmen, dass die Verletzungen des Geschädigten "mittels" der Tathandlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrzeug verursacht worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35, und vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 224 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

    Schließlich gestatten die insoweit rudimentären Urteilsgründe, die sich im Wesentlichen auf die Feststellung der Verletzungsfolgen beschränken, auch keine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 470/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktritt bei mehraktigem Geschehen);

    Die Tathandlung des Angeklagten erschöpfte sich - dies hat das Landgericht an anderer Stelle zutreffend erkannt und die Annahme einer mittels lebensgefährdender Behandlung begangenen gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276) - in einem kräftigen Stoß in den Rückenbereich des Geschädigten; sie entfaltete ihre besondere Gefährlichkeit erst dadurch, dass der Geschädigte durch diese Einwirkung in Richtung der Fahrbahn und in den herannahenden fließenden Verkehr gestoßen wurde.
  • LG Essen, 17.04.2018 - 27 KLs 27/17
    Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 224 Rn. 27 m.w.Nw.; BGH, Beschluss vom 05.01.2010 - 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276).
  • BGH, 16.12.2010 - 4 StR 557/10

    Nachholung einer unterbliebenen Festsetzung der Einzelstrafe in entsprechender

    Da als Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 39 StGB allein die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 39 Rn. 6), kann der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auch die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen.
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