Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.07.2006

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   BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06 (1)   

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BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06 (1) (https://dejure.org/2006,4709)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 StR 48/06 (1) (https://dejure.org/2006,4709)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 4 StR 48/06 (1) (https://dejure.org/2006,4709)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer auf Grund eines längeren zeitlichen und räumlichen Abstands zu dem Angriff auf das Opfer; Voraussetzung des fortdauernden Angriffs unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen des Revisionsverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1
    Keine Beihilfe nach Beendigung der Haupttat

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 35
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.1998 - 3 StR 67/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Mitangeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Dieses Verhalten des Mitangeklagten erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 11).
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Er wird ferner zu prüfen haben, inwieweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46).
  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 177/03

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Stabilisierung; selbständige

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Er wird ferner zu prüfen haben, inwieweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46).
  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 734/97

    Voraussetzungen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Dieses Verhalten des Mitangeklagten erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 11).
  • BGH, 18.09.2002 - 2 StR 266/02

    Ausnutzen einer Bemächtigungslage; Verwenden einer Waffe iSd § 250 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Er wird ferner zu prüfen haben, inwieweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46).
  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 607/14

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Angriff auf die Entschlussfreiheit des

    Der neue Tatrichter wird auch zu bedenken haben, dass die Angeklagten sich in weiterer Tateinheit der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB schuldig gemacht haben; dieser Straftatbestand tritt nicht in Gesetzeskonkurrenz zurück, weil der schwere Raub bereits mit der Abfahrt des "gekaperten" LKW vom Parkplatz "St." nicht nur vollendet, sondern auch beendet gewesen ist (vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; s. auch zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 4 StR 48/06, NStZ 2007, 35, 36).
  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Der Senat kann dabei letztlich dahinstehen lassen, ob die Sicherstellung des Rauschgifts hier eine Beendigung der Haupttat hat eintreten lassen mit der Folge, dass schon deshalb keine Beihilfe mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 35, 36; 1996, 563, 564).
  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14

    Beschluss der Übernahme eines Strafverfahrens durch das höhere Gericht

    Dieser Straftatbestand tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den schweren Raub zurück, da dieser bereits mit dem Verlassen des Parkplatzes nicht nur vollendet, sondern auch beendet war (vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; s. auch zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 4 StR 48/06, NStZ 2007, 35, 36).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Nach Beendigung der Haupttat ist Beihilfe zu dieser aber nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 4 StR 48/06, NStZ 2007, 35, 36).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1998 - 3 StR 67/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06
    Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
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