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   BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17   

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https://dejure.org/2017,10766
BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17 (https://dejure.org/2017,10766)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - 4 StR 53/17 (https://dejure.org/2017,10766)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 (https://dejure.org/2017,10766)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB; § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkreter Gefährdungserfolg: Beinaheunfall; bedingter Schädigungsvorsatz; Konkurrenzen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315b Abs 1 Nr 2 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Bereitung eines Hindernisses

  • verkehrslexikon.de

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereitung eines Hindernisses

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Polizei am Überholen gehindert und mit Feuerlöscher beworfen - Schädigungsvorsatz?

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB

  • Wolters Kluwer

    Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im fließenden Verkehr; Beeinträchtigung der Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls"; Bewusst zweckwidriger Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht; Missbrauch ...

  • rewis.io

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Bereitung eines Hindernisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im fließenden Verkehr; Beeinträchtigung der Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls"; Bewusst zweckwidriger Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht; Missbrauch ...

  • datenbank.nwb.de

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Bereitung eines Hindernisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Beinaheunfall", oder: Wenn die Polizei am Überholen gehindert und mit einem Feuerlöscher beworfen wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - auf der Flucht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 224
  • StV 2018, 430
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17
    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).
  • BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (anderer, ähnlich gefährlicher

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls' so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN).
  • BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gesundheitsgefahr:

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17
    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).
  • BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Absicht der Herbeiführung eines

    Dies ist der Fall, wenn eine der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    aa) § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und diese Handlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 215/22

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Voraussetzungen; konkrete Gefahr:

    Dies ist der Fall, wenn eine der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 167/21, NStZ 2022, 298, 299; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    (4) Schließlich kommt entgegen der Auffassung der Revision nach den Feststellungen ein (vollendeter) gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil von Passanten nicht in Betracht, da sich aus den Urteilsgründen keine Situation ergibt, die einen "Beinahe-Unfall" im Sinne der Rechtsprechung des Senats darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 4 StR 412/22 Rn. 11; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 9; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17, StV 2018, 430; jew. mwN).
  • BGH, 24.10.2017 - 4 StR 334/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

    Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls' so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17, NStZ-RR 2017, 224; vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 120 f.; vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6).
  • BGH, 06.12.2022 - 4 StR 412/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat: Beweiswürdigung,

    Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 315b Abs. 1 StGB muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der ? was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist ? die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN).
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