Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.02.2010

Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09   

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https://dejure.org/2010,2440
BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09 (https://dejure.org/2010,2440)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2010 - 4 StR 536/09 (https://dejure.org/2010,2440)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 (https://dejure.org/2010,2440)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 349 Abs. 2, Abs. 5 StPO; Art. 6 EMRK
    Kein Anspruch auf eine mündliche Hauptverhandlung über die Revision nach einfachem Recht und nach Verfassungsrecht; Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechnungtragung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Gelegenheit der Revision zur Erwiderung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 349 Abs. 2
    Rechnungtragung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Gelegenheit der Revision zur Erwiderung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 194
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09
    Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2008 - 1 StR 16/08

    Unbegründete Anhörungsrüge (rechtliches Gehör); keine Begründungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09
    Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09
    Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283).
  • BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtszug (Überraschungsentscheidung); Obliegenheit

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09
    Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283).
  • BayObLG, 02.10.2019 - 206 StRR 1013/19

    Strafbarkeit von "Containern"

    Liegen - wie hier-die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010, Az: 4 StR 536/09, zitiert über juris, Ziffer 3).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 433/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (Antrag auf Durchführung einer

    Die begehrte Vorabentscheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden.
  • BGH, 14.04.2011 - 3 StR 36/11

    Unbegründete Anhörungsrüge; kein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung

    Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).
  • BGH, 09.03.2011 - 3 StR 36/11

    Unbegründete Revision; Antrag auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung

    Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09   

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https://dejure.org/2010,7214
BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09 (https://dejure.org/2010,7214)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 StR 536/09 (https://dejure.org/2010,7214)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 4 StR 536/09 (https://dejure.org/2010,7214)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 195
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.2007 - 2 StR 169/07

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09
    Auch der Umstand, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07).
  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (vorgesehene Entscheidung durch den iudex a quo;

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt zudem weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt, noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 und im Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09
    Auch der Umstand, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07).
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