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   BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12   

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https://dejure.org/2013,5285
BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StGB; § 15 StGB
    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des Opfers; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB
    Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes

  • rewis.io

    Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 349 Abs. 2
    Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 207
  • NStZ-RR 2013, 363
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.2008 - 2 StR 474/08

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; bedingter Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08).
  • BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    Auch frühere Drohungen können wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, sodass im Einzelfall auch das Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" ausreichen kann, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem sexuellen Übergriff hergestellt, dies vom Opfer als Drohung empfunden wird und der Täter dies zumindest billigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, Tz. 14; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 177 Rn. 20 mN zur Rspr.; vgl. auch SSW-StGB/Wolters, § 177 Rn. 12).
  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2023 - 6 StR 378/22

    Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben

    Aber auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 5 StR 586/88, BGHR StGB § 255 Drohung 6; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).

    Deshalb kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer "Drohkulisse" ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, aaO S. 208; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536; vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263, 264; jeweils zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 301/15

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Vorsatz bezüglich des

    Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichteten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).
  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 635/17

    Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (Klima der Gewalt; finale Verknüpfung;

    Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 f.; vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 10. September 2014 - 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015- 2 StR 463/14).
  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 261/14

    Vergewaltigung (Ausnutzen einer durch Todesdrohungen ausgelösten und

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt es hier - anders als etwa im Falle des Ausnutzens eines "Klimas der Gewalt" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269, vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536, und vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207) - nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüssiges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohungen Bezug genommen hat.
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