Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6331
BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97 (https://dejure.org/1997,6331)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1997 - 4 StR 546/97 (https://dejure.org/1997,6331)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 (https://dejure.org/1997,6331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,6331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision aufgrund einer Sachrüge - Eintreten einer Verfolgungsverjährung - Fortwirken von einmal angewandter Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97
    Das angewendete Nötigungsmittel muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jew.m.N.).

    Allerdings kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5).

    Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten bei Vornahme der sexuellen Handlungen auch bewußt war, seine Tochter mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß sie sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde (vgl. BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5 m.N.).

  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97
    Allerdings kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86

    Annahme eines fortgesetzten Zusammenhangs zwischen Nötigung und Taterfolg einer

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97
    Nach den bisherigen Feststellungen kommt zwar in Betracht, daß aus der Sicht des Tatopfers in der zu Beginn des Tatgeschehens angewendeten Gewalt und dem weiteren Verhalten des Angeklagten die konkludente Drohung lag, es werde weitere erhebliche Gewalt angewendet, falls das Vorhaben des Angeklagten auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97
    Das angewendete Nötigungsmittel muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jew.m.N.).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Eine schutzlose Lage setzt nicht notwendig ein Verbringen des Opfers an einen entlegenen Ort voraus; sie kann vielmehr, wenn, wie hier, weitere Umstände hinzutreten, auch in der Abgeschiedenheit der familiären Wohnung gegeben sein (ebenso Laufhütte/Roggenbuck in LK StGB 11. Aufl. Nachtrag zu § 177, Rdn. 2; vgl. auch BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und Beschl. vom 24. November 1999 - 3 StR 466/99 zur Rechtslage vor dem 33. Strafrechtsänderungsgesetz).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Dementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in Tatsituationen für gegeben angesehen, in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob mißhandelt worden war (BGHSt 45, 253) oder solche Mißhandlungen befürchtete (BGH NStZ-RR 1998, 105; BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und vom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

    Eine derartige finale Verknüpfung der vorausgegangenen körperlichen Einwirkung könnte als fortwirkende Gewalt zum einen das Merkmal der Drohung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 203; BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; BGH, Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97).
  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 101/99

    Sexuelle Nötigung; Gewalt; Aufklärungspflicht; Sachverständige; Sachverstand

    Hinzu kommen muß eine zweckbedingte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg dergestalt, daß die Gewaltanwendung nach dem Willen des Täters der Vornahme der sexuellen Handlung tatsächlich dient (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3, 4, 7, 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90 - und Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht