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   BGH, 28.02.1957 - 4 StR 553/56   

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BGH, 28.02.1957 - 4 StR 553/56 (https://dejure.org/1957,6177)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1957 - 4 StR 553/56 (https://dejure.org/1957,6177)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1957 - 4 StR 553/56 (https://dejure.org/1957,6177)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BGH, 28.02.1957 - 4 StR 553/56
    Die weiteren Ausführungen des Urteils, daß der im Vordergrund stehende Verteidigungswille von der auch vorhandenen, durch Zorn getragenen Erwägung des Angeklagten, der Schwiegertochter nunmehr einen Denkzettel verabreichen zu wollen, rechtlich nicht ausgeschlossen werde, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 3, 194 [198]; 5, 245 [247]).

    Ein auf tatsächlichen Gründen beruhender Irrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung kommt einmal dann in Betracht, wenn der in Notwehr Handelnde infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs über die Grenzen der notwendigen Verteidigung irrt (BGHSt 3, 194 ff).

    Die Entscheidung BGHSt 3, 194 ff spricht sich allerdings nur über einen Fall der erstgenannten Art aus.

  • RG, 01.03.1937 - 2 D 711/36

    Wann darf jemand, der rechtswidrig angegriffen wird, den Angriff gewaltsam

    Auszug aus BGH, 28.02.1957 - 4 StR 553/56
    Da das Schwurgericht festgestellt hat, daß nach den im Urteil näher beschriebenen örtlichen Gegebenheiten ein Entweichen für den Angeklagten ausgeschlossen war (UA S 7, 15), bedurfte es keiner Prüfung, ob dem Angeklagten unter den besonderen Umständen des Falles, etwa weil er durch seine Beleidigungen die Veranlassung zu dem Streit gegeben hatte, zuzumuten war, sich durch Verlassen des Raums dem Angriff zu entziehen (RGSt 71, 133 [135]).

    Der Tatrichter hat auch mit der Feststellung, daß bei den sich überstürzenden Ereignissen ein Beistand dritter Personen zu spät gekommen wäre, die Möglichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte habe durch Anrufung der Hilfe seines Sohnes und des Meisters K. eine eigene Angriffshandlung vermeiden können (RGSt 71, 133 [134 unten]).

    Der Tatrichter hat, indem er dem Angeklagten zubilligte, sich mit einem Messer zu wehren, auch nicht den Grundsatz verkannt, daß ein Angegriffener nicht berechtigt ist, sich dann, wenn er ein in der Art und dem Maß nach geringeres Verteidigungsmittel anwenden kann, eines schwereren zu bedienen (RGSt 71, 133 [134]).

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 28.02.1957 - 4 StR 553/56
    Ein Verbotsirrtum wäre nach den in BGHSt 3, 105, 196 niedergelegten Grundsätzen gegeben, wenn der Angeklagte über den rechtlichen Umfang des Notwehrrechts, insbesondere den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit der Abwehrhandlung geirrt, also etwa geglaubt hätte, daß der Angegriffene zum Gebrauch jedes Abwehrmittels befugt sei, sich also nicht auf das jeweils zur Abwehr genügende geringste Abwehrmittel zu beschränken habe.

    Nach den in dieser und in BGHSt 3, 105 ff entwickelten Grundsätzen ist jedoch bei Rechtfertigungsgründen der Vorsatz im Falle eines Sachverhaltsirrtums ausgeschlossen.

  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

    Auszug aus BGH, 28.02.1957 - 4 StR 553/56
    Die weiteren Ausführungen des Urteils, daß der im Vordergrund stehende Verteidigungswille von der auch vorhandenen, durch Zorn getragenen Erwägung des Angeklagten, der Schwiegertochter nunmehr einen Denkzettel verabreichen zu wollen, rechtlich nicht ausgeschlossen werde, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 3, 194 [198]; 5, 245 [247]).
  • BGH, 01.08.1961 - 1 StR 197/61

    Rechtsmissbrauch als Grenze für die Ausübung des Notwehrrechts - Strafbefreiung

    Hierbei mußte er sich von Rechts wegen für das Zuwarten, im äußersten Falle sogar für das Herbeiholen fremder Hilfe entscheiden; denn auch die Ausübung des Notwehrrechts findet dort ihre Grenze, wo sie zum Rechtsmißbrauch wird (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57; BGHSt 5, 245, 248 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; BGH LM Nr. 3 zu § 53 StGB; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954; 4 StR 553/56 vom 28. Februar 1957; 2 StR 310/57 vom 6. September 1957).
  • BGH, 21.06.1968 - 4 StR 157/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung -

    Sie kann auch, aus anderen tatsächlichen Gründen, verkannt haben, daß ein weniger gefährliches Mittel, möglicherweise die Breitseite des Schuhes, vorhanden war und ausgereicht hätte, den - in seiner Stärke richtig oder unrichtig eingeschätzten - Angriff abzuwehren (Urteil des Senats vom 28. Februar 1957 - 4 StR 553/56 -).
  • BGH, 28.04.1959 - 1 StR 58/59

    Rechtsmittel

    Das gilt umsomehr, als der Beschwerdeführer mit Ro. bis dahin befreundet war und die Auseinandersetzung dadurch mitverschuldete, daß er zu Beginn des Streits auf Ro. und dessen Braut mit einem Teekessel einschlug (vgl. RGSt 63, 215, 221; 71, 133; 72, 57; BGH LM Nr. 3 zu § 53 StGB; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954; 3 StR 538/53 vom 26. Mai 1954; 4 StR 553/56 vom 28. Februar 1957; 2 StR 310/57 vom 6. September 1957; 1 StR 535/57 vom 14. Januar 1958; StR 176/58 vom 14. Oktober 1958).
  • BGH, 20.03.1968 - 3 StR 64/68

    Vorsatz hinsichtlich Mordmerkmalen - Verfahren bei dem Rechtsmittel der Revision

    Ein dem Tatbestandsirrtum gleich zu behandelnder vorsatzausschließender Irrtum läge vor, wenn die Angeklagte, ohne daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB gegeben waren, aus tatsächlichen Gründen verkannt hätte, daß auch geringere und weniger gefährliche Möglichkeiten der Verteidigung vorhanden waren, die zur Abwehr des - in seiner Stärke richtig oder unrichtig eingeschätzten - Angriffs ausgereicht hätten (vgl. BGH 4 StR 553/56 vom 28. Februar 1957 S. 12 ff).
  • BGH, 02.04.1963 - 1 StR 545/62

    Rechtsmittel

    Hat der Angeklagte die beiden von der Jugendkammer aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten nicht erkannt und hielt er deshalb die Verteidigung mit dem Messer in bloßer Verletzungsabsicht für die einzig wirksame Verteidigung gegenüber dem ihm körperlich überlegenen Angreifer, so befand er sich in einem Tatirrtum, der ihm nach § 59 StGB zugute zu halten ist (vgl. BGHSt 3, 194, 196 f [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH Urt. v. 28. Februar 1957 - 4 StR 553/56).
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