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   BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52   

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BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52 (https://dejure.org/1996,9502)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1996 - 4 StR 557/52 (https://dejure.org/1996,9502)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1996 - 4 StR 557/52 (https://dejure.org/1996,9502)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52
    Sie braucht vom Vorsatz nicht umfasst zu sein und auch bei Begehung des Konkursdelikts noch nicht vorzuliegen, sondern kann dieser auch nachfolgen (BGHSt 1, 186, 191).
  • RG, 08.05.1908 - V 207/08

    1. Bilden § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Gesellschaften mit

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52
    Dass er zwischendurch andere Schulden bezahlt hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen; selbst wenn nach Befriedigung anderer Gläubiger nur noch ein einziger übrig bliebe, wäre die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht zu beanstanden, sofern dem Schuldner die Mittel zur Befriedigung dieses letzten Gläubigers andauernd fehlen (RGSt 41, 309 ff).
  • RG, 10.10.1882 - 1818/82

    Was versteht der §. 211 K.O. unter der "Absicht, einen Gläubiger vor den übrigen

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52
    Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, z.B. wenn er einzelne Gläubiger durch die Bestellung von Sicherheiten, auf die sie keinen Anspruch haben, zum Stillhalten veranlassen will, um sich die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger, z.B. durch Weiterarbeiten, zu verschaffen (vgl. RGSt 7, 142).
  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, könnte eine solche Absicht u.a. allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn der Gemeinschuldner in der Überzeugung gehandelt hätte, dem Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu dienen, indem er sich durch sein tatbestandsmäßiges Verhalten die Mittel zum Weiterarbeiten seines Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger verschaffen wollte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 384/51 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954; vgl RG JW 1934, 1.500 Nr. 18).

    Es würde nicht genügen, wenn der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf genommen hätte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953 und die dort angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO).

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53
    Jene liegt schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer Allgemeinheit regelmäßig zu erfüllen; dabei gilt es gleichviel, ob dies auf Unfähigkeit oder mangelndem Willen zur Zahlung beruht (RGSt 41, 310 f; BGH vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).

    Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger aus dem Gewinn zu erhalten hofft (RGSt 7, 142; BGH Urt. vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).

  • BGH, 28.10.1954 - 4 StR 346/54

    Rechtsmittel

    Zur Absicht der Begünstigung gehört ausser dem Bewusstsein, den einen Gläubiger zu bevorzugen, auch der unbedingte Wille, die übrigen zu benachteiligen (BGH 4 StR 384/51 vom 22. Oktober 1953 - LM Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953).
  • BGH, 25.09.1957 - 2 StR 313/57

    Rechtsmittel

    Zahlungsunfähigkeit liegt aber auch, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht erfolgt ist (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, G 131 Anm. 2 C zu § 64 GmbHGes), dann vor, wenn trotz Befriedigung mehrerer Gläubiger auch nur einer nicht befriedigt werden kann (Kohlhaas in Erbs a.a.O., K 155, A 2 zu § 241 KO; BGH Urt. 4 StR 557/52 vom 1. Mai 1953).
  • BGH, 13.12.1956 - 4 StR 398/56

    Rechtsmittel

    Jedenfalls von da an kann die Zahlungseinstellung der Firma nicht mehr zweifelhaft sein (RGJW 1931, 2135 Nr. 41, BGH 4 StR 557/52 vom 7.5.1953, Goltd Arch 1954, 312).
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