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   BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07   

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https://dejure.org/2007,6814
BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07 (https://dejure.org/2007,6814)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2007 - 4 StR 56/07 (https://dejure.org/2007,6814)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 (https://dejure.org/2007,6814)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 63 StGB; § 72 StGB; § 20 StGB
    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungserwahrung trotz erörterungsbedürftiger Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anwendung auf Alkoholsucht und Alkoholüberempfindlichkeit; Politoxikomanie; dissoziale Persönlichkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausnahmsweise Anwendbarkeit des § 63 Strafgesetzbuch (StGB) hinsichtlich eines an einer krankhaften Alkoholsucht leidenen oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlichen Täters; Aufhebung des Urteils eines Landgerichts im Maßregelausspruch mit den Feststellungen ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 72

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung wegen Alkoholsucht, Alkoholüberempfindlichkeit oder bei Politoxikomanie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 260
  • StV 2007, 410 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.2006 - 4 StR 530/06

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Entbehrlichkeit nach § 72 StGB mit

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzusehen, die nach den Grundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06).

    Auch aus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen (BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06).

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzusehen, die nach den Grundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06).

    Auch aus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen (BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06).

  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9).
  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 583/99

    (Verminderte) Schuldfähigkeit; Prüfungsanforderungen; Alkohol;

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils akute Alkoholintoxikation - möglicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch anderer Drogen - herbeigeführt worden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils akute Alkoholintoxikation - möglicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch anderer Drogen - herbeigeführt worden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213).
  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils akute Alkoholintoxikation - möglicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch anderer Drogen - herbeigeführt worden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem solchen Fall dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkohol- oder betäubungsmittelüberempfindlich ist, an einer krankhaften Sucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes süchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. - zu Alkohol - BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 429/20; Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10; zu einer Polytoxikomanie Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07; jew. mwN).
  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine krankhafte Alkohol- oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.
  • OLG Köln, 08.03.2012 - 2 Ws 146/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Neufall

    Auf die Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - unter Verwerfung der weitergehenden Revision beschlossen, dass das Urteil des Landgericht M. vom 29.09.2006 im Maßregelausspruch mit der Feststellung aufgehoben wird und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird.
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