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   BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17   

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https://dejure.org/2018,21409
BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17 (https://dejure.org/2018,21409)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2018 - 4 StR 561/17 (https://dejure.org/2018,21409)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 (https://dejure.org/2018,21409)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB
    Untreue (Maßstab für die pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebotes; Pflichtverletzung durch Zahlung eines überhöhten Arbeitsentgeltes an einen Betriebsratsvorsitzenden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 41 GmbHG, § 627 BGB, § 627 Abs. 1 BGB, § 266 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO; § 266 Abs. 1 StGB; § 627 Abs. 1 BGB
    StPO, StGB, BGB

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Untreue bei Leasing eines für die Betriebszwecke des Unternehmens nicht benötigtes Fahrzeug durch den Geschäftsführer; Bestehen eines Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB; Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB durch Verstoß gegen das ...

  • rewis.io

    Strafbewehrte Untreuehandlung durch Gewährung einer erhöhten Vergütungspauschale aus sachfremden Erwägungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von Untreue bei Leasing eines für die Betriebszwecke des Unternehmens nicht benötigtes Fahrzeug durch den Geschäftsführer; Bestehen eines Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB ; Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB durch Verstoß gegen das ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untreue eines Geschäftsführers durch Erhöhung einer Vergütungspauschale

  • zfk.de (Pressebericht, 24.07.2018)

    Ex-Chef der Entsorgungsbetriebe Essen muss ins Gefängnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Untreue des Geschäftsführers der Essener Entsorgungsbetriebe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 349
  • StV 2019, 36
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    bb) Den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Angeklagten K. bildeten nach den Feststellungen das Verwenden der Scheinrechnungen und das Abzeichnen des Bestätigungsvermerks jeweils am 20. Februar 2009, auf deren Grundlage die berechtigte Forderung bei der E. GmbH ausgebucht und eine rechtzeitige Geltendmachung ihrer bestehenden Ansprüche gegen die T. GmbH durch die Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene verhindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Beschlüsse vom 16. Februar 1996 - 3 StR 185/94, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 24; vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).

    Zugleich verstieß er gegen die ihm gemäß § 41 GmbHG obliegende Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchhaltung, indem er seinen Entschluss, die berechtigte Forderung der von ihm geführten E. GmbH aus sachwidrigen Gründen nicht einziehen zu lassen, durch die Vorlage und Billigung der Scheinrechnungen verschleierte (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 333 f.; vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 275 ff.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).

    Zwar vermögen Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz für sich genommen keine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zu begründen, weil dessen Vorschriften lediglich dem Schutz des Betriebsrats und damit der Beschäftigten dienen und keinen vermögensschützenden Charakter haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 299 f.; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., Teil 5, Kap. 2, Rn. 216; Nagel, Arbeitnehmervertretung und Strafrecht, 2016, S. 125 f.; Byers, NZA 2014, 65, 69; Bayreuther, NZA 2014, 235, 237).

    Indes war es dem Angeklagten sowohl gemäß § 4 Ziffer (1) der Geschäftsordnung der E. GmbH als auch nach Ziffer 3.4.2 des "Public Corporate Governance Kodex' untersagt, dem Betriebsratsvorsitzenden Zahlungen zu gewähren, die er nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht beanspruchen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158 f.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    bb) Den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Angeklagten K. bildeten nach den Feststellungen das Verwenden der Scheinrechnungen und das Abzeichnen des Bestätigungsvermerks jeweils am 20. Februar 2009, auf deren Grundlage die berechtigte Forderung bei der E. GmbH ausgebucht und eine rechtzeitige Geltendmachung ihrer bestehenden Ansprüche gegen die T. GmbH durch die Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene verhindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Beschlüsse vom 16. Februar 1996 - 3 StR 185/94, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 24; vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).

    Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grundsatz, wonach Vergütungserhöhungen durch den Sparsamkeitsgrundsatz gehindert sind, wenn der Betreffende auch zu den ursprünglichen Bedingungen seine Leistungen zu erbringen hat, kennt das deutsche Recht nicht (BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 601).

    Eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liegt regelmäßig erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 601).

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 114/09

    Steuerberatervertrag: Jederzeitige Kündbarkeit trotz Vereinbarung dauerhaft

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    Zwar hatte der Angeklagte H. aufgrund des IT-Dienstleistungen betreffenden Beratervertrags Dienste höherer Art zu erbringen, die üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 (zu den einem Steuerberater bei der Dienstleistung eröffneten Einblicken); Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 627 Rn. 2; Schneider/Witzel in Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl., N. Planung und Beratung bei IT-Projekten, Rn. 14 mwN).

    (1) Ein dauerndes Dienstverhältnis war durch den als Rahmenvertrag ausgestalteten Beratervertrag im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses begründet (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521; MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl., § 627 Rn. 15).

    (2) Feste Bezüge im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB sind von vornherein festgelegte Beträge, mit denen der Dienstverpflichtete als nicht unerheblichem Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (BGH, Urteile vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, NJW 2016, 1578, 1580 mwN).

  • BGH, 24.05.2016 - 4 StR 440/15

    Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grundsatz, wonach Vergütungserhöhungen durch den Sparsamkeitsgrundsatz gehindert sind, wenn der Betreffende auch zu den ursprünglichen Bedingungen seine Leistungen zu erbringen hat, kennt das deutsche Recht nicht (BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 601).

    Eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liegt regelmäßig erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 601).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    Indes war es dem Angeklagten sowohl gemäß § 4 Ziffer (1) der Geschäftsordnung der E. GmbH als auch nach Ziffer 3.4.2 des "Public Corporate Governance Kodex' untersagt, dem Betriebsratsvorsitzenden Zahlungen zu gewähren, die er nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht beanspruchen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158 f.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).

    Die Erwägung des Angeklagten, dem Betriebsratsvorsitzenden mit den Zahlungen einen Anreiz zu bieten, die übrigen Betriebsräte "unter der Decke' zu halten, stellt keinen beachtlichen Belang des Unternehmenswohls dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 159).

  • BGH, 16.02.1996 - 3 StR 185/94

    Vermögensbetreuungspflichten bei Geldanlagegeschäften - Verletzung wegen

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    bb) Den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Angeklagten K. bildeten nach den Feststellungen das Verwenden der Scheinrechnungen und das Abzeichnen des Bestätigungsvermerks jeweils am 20. Februar 2009, auf deren Grundlage die berechtigte Forderung bei der E. GmbH ausgebucht und eine rechtzeitige Geltendmachung ihrer bestehenden Ansprüche gegen die T. GmbH durch die Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene verhindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Beschlüsse vom 16. Februar 1996 - 3 StR 185/94, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 24; vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    Zugleich verstieß er gegen die ihm gemäß § 41 GmbHG obliegende Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchhaltung, indem er seinen Entschluss, die berechtigte Forderung der von ihm geführten E. GmbH aus sachwidrigen Gründen nicht einziehen zu lassen, durch die Vorlage und Billigung der Scheinrechnungen verschleierte (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 333 f.; vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 275 ff.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    (1) Ein dauerndes Dienstverhältnis war durch den als Rahmenvertrag ausgestalteten Beratervertrag im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses begründet (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521; MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl., § 627 Rn. 15).
  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 101/14

    Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    Vielmehr ist die Garantie eines bestimmten Mindesteinkommens erforderlich (BGH, Urteile vom 13. Januar 1993 - VIII ZR 12/92, NJW-RR 1993, 505, 506; vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, NJW-RR 2015, 686, 688 mwN; MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl., § 627 Rn. 18).
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17
    (2) Feste Bezüge im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB sind von vornherein festgelegte Beträge, mit denen der Dienstverpflichtete als nicht unerheblichem Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (BGH, Urteile vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, NJW 2016, 1578, 1580 mwN).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

  • BGH, 10.08.1999 - 5 StR 371/99

    Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der VEBA AG rechtskräftig

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • BGH, 13.01.1993 - VIII ZR 112/92

    Keine "festen Bezüge" bei schwankenden Entgelten

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    Ein hierdurch verursachter Vermögensnachteil ist nicht kompensiert; dies gilt selbst dann, wenn durch die Zahlungen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle des Unternehmens gefördert worden sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17, NStZ-RR 2018, 349, 350; Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 38; Esser, aaO, S. 183; Rieble, CCZ 2008, 32, 35; Strauß, NZA 2018, 1372, 1377; aA Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 5; Zwiehoff in FS Puppe, 2022, S. 1337, 1343, 1350).
  • OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20

    Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer

    Im Übrigen wurden seine Revision und die Revision des Mitangeklagten J als unbegründet verworfen (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris).

    Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Angeklagten blieb erfolglos (Beschluss vom 29.08.2018, 4 StR 561/17, juris).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Betriebsratsvorsitzenden mit den Zahlungen einen Anreiz zu bieten, die übrigen Betriebsräte "unter der Decke" zu halten, stellt keinen beachtlichen Belang des Unternehmenswohls dar (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08, juris; Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 21), sondern belegt im Gegenteil die Unzulässigkeit der Höherstufung, da mit ihr die Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden beeinflusst werden sollte.

    (1.2.1.3) Der Beklagte wurde wegen dieses Sachverhalts rechtskräftig wegen Untreue verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 21), womit auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit belegt ist.

    Die mögliche Erwägung des Beklagen, er könne sich durch die Gewährung von Vorteilen die Betriebsräte gewogen halten, orientiert sich nicht am Unternehmenswohl (BGH, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08, juris; Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 21).

    Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren insofern aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 3).

    Dazu der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 20.06.2018 (4 StR 561/17, juris, Rn. 8):.

    Dazu der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 20.06.2018 (4 StR 561/17, juris, Rn. 20):.

    Den Schwerpunkt seines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bildete das Abzeichnen der Abordnungsverfügungen im Oktober 2006 und im Februar 2010, aufgrund derer die Mitarbeiter der Klägerin bei fortlaufenden Entgeltzahlungen durch die GmbH den Fahrdienst für die ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt A übernahmen und damit Arbeitsleistungen ausführten, die wirtschaftlich nicht der C zu Gute kamen (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 20).".

  • BVerfG, 10.12.2019 - 2 BvR 2061/19

    Einstweilige Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs bei einer Freiheitsstrafe

    Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.

    Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller sinngemäß, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache auszusetzen.

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 403/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflichtverletzung durch Mitglieder der

    In ihm findet ebenfalls der äußere Begrenzungsrahmen des dem Unternehmer eingeräumten weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums Ausdruck (s. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17, NStZ-RR 2018, 349, 350 (für die privatwirtschaftlich betriebene GmbH); ferner BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246 Rn. 17 (für den Bereich der öffentlichen Verwaltung)).

    Eine im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB pflichtwidrige Verletzung dieses Gebots liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende und damit - ersichtlich - unangemessene Gegenleistung gewährt wird (s. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17, aaO; GJW/Waßmer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 266 StGB Rn. 134).

  • BVerfG, 17.05.2021 - 2 BvR 2061/19

    Dritte Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020 und 26. November 2020 wiederholt.
  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 2061/19

    Zweite Wiederholung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 3. Juni 2020 wiederholt.
  • BVerfG, 03.06.2020 - 2 BvR 2061/19

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich der vorläufigen Aussetzung

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.
  • BVerfG, 04.11.2021 - 2 BvR 2061/19

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020, 26. November 2020 und 17. Mai 2021 wiederholt.
  • BVerfG, 28.04.2022 - 2 BvR 2061/19

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020, 26. November 2020, 17. Mai 2021 und 4. November 2021 wiederholt.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.08.2018 - 4 StR 561/17   

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https://dejure.org/2018,29376
BGH, 29.08.2018 - 4 StR 561/17 (https://dejure.org/2018,29376)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2018 - 4 StR 561/17 (https://dejure.org/2018,29376)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2018 - 4 StR 561/17 (https://dejure.org/2018,29376)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 328/17

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (keine Begründungspflicht für

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 4 StR 561/17
    c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 - 4 StR 328/17, Rn. 2).
  • EGMR, 13.02.2007 - 15073/03

    L. J. gegen Deutschland

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 4 StR 561/17
    c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 - 4 StR 328/17, Rn. 2).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 4 StR 561/17
    c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 - 4 StR 328/17, Rn. 2).
  • BGH, 19.02.2018 - 1 StR 224/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet (mangelnde Begründungspflicht);

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 4 StR 561/17
    c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 - 4 StR 328/17, Rn. 2).
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