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   BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72   

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https://dejure.org/1972,480
BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72 (https://dejure.org/1972,480)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1972 - 4 StR 561/72 (https://dejure.org/1972,480)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (https://dejure.org/1972,480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit des pflichtwidrigen Ausstellens von Führerscheinen gegen Bezahlung - Urkundseigenschaft des Führerscheins - Ausdehnung der Beweiswirkung des Führerscheins auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 271, § 348 Abs. 1; StVZO § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 95
  • NJW 1973, 474
  • MDR 1973, 327
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 08.02.1972 - Ss 263/71
    Auszug aus BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72
    Es steht außer Zweifel, daß der Führerschein eine amtliche Bescheinigung ist (§ 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO) mit Beweiswirkung für und gegen jedermann hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, daß der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH NJW 1955, 839, 840 [BGH 29.01.1955 - 3 StR 388/54]; BGH VRS 15, 419, 424; OLG Hamm VRS 21, 363 und OLG Köln NJW 1972, 1335, 1337 [OLG Köln 08.02.1972 - Ss 263/71]; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72
    Das ist dann der Fall, wenn das Gesetz einen solchen Vermerk ausdrücklich anordnet oder es jedenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, den öffentlichen Glauben auf diese Angabe zu erstrecken (vgl. BGHSt 22, 201, 203) [BGH 02.07.1968 - GSSt - 1/68].
  • BGH, 20.01.1955 - 3 StR 388/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72
    Es steht außer Zweifel, daß der Führerschein eine amtliche Bescheinigung ist (§ 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO) mit Beweiswirkung für und gegen jedermann hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, daß der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH NJW 1955, 839, 840 [BGH 29.01.1955 - 3 StR 388/54]; BGH VRS 15, 419, 424; OLG Hamm VRS 21, 363 und OLG Köln NJW 1972, 1335, 1337 [OLG Köln 08.02.1972 - Ss 263/71]; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Hierin unterscheidet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vom Führerschein, der die Identität der Person, für die eine Fahrerlaubnis besteht, gegenüber jedermann beweist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72, BGHSt 25, 95, 96; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).
  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins -

    Der Vermerk im Führerschein, "daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (im Anschluß an BGHSt 25, 95).

    Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 15 StVZO hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (BGHSt 25, 95) entschieden, daß § 348 StGB nicht eingreift.

    Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen.

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Der Führerschein ist eine solche Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95, 96; 34, 299, 301).

    Es verkennt, daß die Beurkundung der Fahrerlaubnisklassen im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern richtig ist, wenn die Fahrerlaubnis in dem im Führerschein beschriebenen Umfang der dort bezeichneten Person wirksam, wenn auch zu Unrecht, erteilt worden ist (vgl. BGHSt 25, 95; 33, 190) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].

  • OLG Hamm, 27.04.1987 - 4 Ss 240/87

    Strafbarkeit des Fahrlehrers

    Diese Urkunde erweist zu öffentlichem Glauben, daß der mit dem Lichtbild identische Besitzer die in dem Ausweis näher bezeichnete Person und dieser die im Papier gekennzeichnete Fahrerlaubnis erteilt worden ist (BGH, NJW 1955, 839; 1973, 474; VRS 15, 419, 424; OLG Hamm, VRS 21, 363; OLG Köln, NJW 1972, 1335; LK-Tröndle, 10. Aufl., § 271 Rn 44; Dreher-Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 271 Rn 10; a. A. BayObLG, VRS 15, 280, das die Beweiskraft für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verneint, insoweit aber durch die zit. neueren Entsch.

    nach dem früheren Muster des Führerscheins erwägenswert gewesen sein, ob die stattgehabte Fahrprüfung nicht auch am öffentlichen Glauben teilzunehmen hatte, zumal die Urkunde die Worte "nach bestandener Prüfung ..." enthielt, was solcherweise vom Prüfer bei der Aushändigung bestätigt wurde (vgl. für den Fall des § 348 StGB BGH, NJW 1958, 2025 = VRS 15, 419, 420; für den Fall des § 271 StGB bereits offen gelassen in BGH, NJW 1973, 474).

    Am öffentlichen Glauben für und gegen jedermann kann deshalb nicht mehr teilnehmen, ob und unter welchen Umständen der Inhaber des Führerscheins die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrerlaubnis erfüllt hat (vgl. so schon BGH, NJW 1973, 474 für den Fall des § 15 StVZO), insb.

  • BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06

    (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG

    Beide Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts werden jedoch ebenfalls von § 357 StPO erfasst (vgl. BGHSt 24, 208; BGH NJW 1952, 274; 1973, 474, 475; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 7, 8 m.w.N.); dabei kann die hier zu beurteilende Rechtsfrage für bloße Schuldspruchberichtigungen und Verfahrenseinstellungen nach § 206a StPO nicht anders beantwortet werden.
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 698/86

    Ausstellung eines Führerscheins mit falschem Geburtsdatum; Begriff des

    Nach einhelliger Meinung ist der Führerschein - insoweit deutlich unterschieden vom Kraftfahrzeugschein, vgl. BGHSt 22, 201 - öffentliche Urkunde "mit Beweiswirkung für und gegen jedermann hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, daß der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist" (BGHSt 25, 95, 96 m. w. Nachw. und Anm. Tröndle JR 1973, 205).

    Ob dieser Tatbestand auch dadurch verletzt wäre, daß der Angeklagte den vorhergegangenen Entzug der Fahrerlaubnis verschwieg, kann dahinstehen (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1335 [OLG Köln 08.02.1972 - Ss 263/71]; BayObLG VRS 15, 278; BGHSt 25, 95 und 33, 190).

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2009 - 1 Ss 98/08

    Falschangaben im Asylverfahren und mittelbare Falschbeurkundung

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Anschauung des Rechtsverkehrs dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (Senat Urt. v. 07.12.2007 - 1 Ss 31/07- u. NJW 1999, 1044 f.; BGHSt 22, 201, 203; 25, 95, 96; 42, 131, 132; 44, 186, 188; BGH NStZ 1996, 231, 232).
  • BGH, 29.08.1973 - 3 StR 47/73

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Voraussetzungen für

    Der Ersatzführerschein ist, wie der (Erst-)Führerschein (BGHSt 25, 95, 96), eine öffentliche Urkunde.

    Daß aber dieser Vermerk am öffentlichen Glauben teil hat, ist unstreitig (vgl. BGHSt 25, 95, 96).

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak

    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beweist ein Führerschein zum einen die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zum anderen, dass der augenblickliche Besitzer dieses Dokuments mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH vom 20.1.1955 NJW 1955, 839/840; vom 21.12.1972 BGHSt 25, 95/96).
  • BayObLG, 09.12.1992 - 1St RR 255/92

    Mofa-Prüfbescheinigung; Führerschein; Entzug; Beschlagnahme; Amtliche Verwahrung

    Nach § 2 Abs. 2 StVG , § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 6 StVZO ist der Führerschein eine amtliche Urkunde, mit der nachgewiesen wird, dass der darin bezeichneten Person die im Ausweis gekennzeichnete Fahrerlaubnis erteilt worden ist (BGHSt 25, 95 ; OLG Hamm NStZ 1988, 26 ).
  • LG Cottbus, 26.09.2019 - 23 KLs 24/19
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2023 - 2 M 438/23

    Abberufung aus dem Amt des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Freiwilligen

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