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   BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86   

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https://dejure.org/1986,1131
BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86 (https://dejure.org/1986,1131)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1986 - 4 StR 563/86 (https://dejure.org/1986,1131)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86 (https://dejure.org/1986,1131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme des Vorliegens des dolus eventualis bei äußerst gefährlichen Handlungen - Beeinträchtigung der Fähigkeit der Steuerung der affektiven Antriebe bei einem in einem hochgradig affektiven Ausnahmezustand handelnden Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 20 § 212 Abs. 1; StPO § 261
    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 92
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.1957 - 4 StR 21/57
    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86
    Die den Ausführungen des Sachverständigen folgende Erwägung des Landgerichts, die Art der bei K. gefundenen Verletzungen, die sämtlich "in dem relativ kleinen Umkreis des Kopfes gefunden" worden seien, ließen nicht darauf schließen, daß der Angeklagte "blindwütig", "wie von Sinnen" zugeschlagen habe, es habe also keine "ungezielte Aggression" vorgelegen, berücksichtigt nicht das Tatbild und verkennt, daß bei einem in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelnden Menschen nicht die geistige Orientiertheit beeinträchtigt zu sein braucht, wohl aber die Fähigkeit, seine affektiven Antriebe noch zu steuern (vgl. BGHSt 11, 20, 24).
  • BGH, 13.05.1986 - 1 StR 180/86

    Subjektiver Tatbestand bei Ausführung eines Messerstiches zur Verabreichung eines

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86
    Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa - was hier in Frage kommt - infolge eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung, sich dessen bewußt zu sein, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; ständ. Rspr.).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86
    Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa - was hier in Frage kommt - infolge eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung, sich dessen bewußt zu sein, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; ständ. Rspr.).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer - billigend in Kauf zu nehmen, daß sein Tun zum Tode des Opfers führt (BGH, Urt. vom 11. Juni 1985 - 1 StR 200/85; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6 und 10).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    An den rechtlichen Anforderungen ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweiswürdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird (BGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86, NStZ 1986, 549, 550, und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 (jeweils: sorgfältige Prüfung), sowie vom 11. Dezember 2001 - 1 StR 408/01, NStZ 2002, 541, 542 (Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkoholisiertem Täter ohne Motiv nicht geboten); ebenso für Fälle affektiv erregter, alkoholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, StV 1987, 92, vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, NStZ 1999, 507, 508, und vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 276/01; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 385/03, NStZ 2004, 329, 330; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 465/04; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43, 44 (zusätzlich gruppendynamischer Prozess), vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142, und vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 398/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Im Einzelfall ist es allerdings denkbar, daß er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, sich - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01

    Brandstiftung mit Todesfolge; Bedingter Tötungsvorsatz (lebensgefährdende

    Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).
  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 526/02

    Bedingter Vorsatz (extrem gefährliches Handeln); Beweiswürdigung; Rücktritt vom

    Auch wenn das Landgericht entgegen der Auffassung des Sachverständigen eine affektbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten gemeint hat ausschließen zu können, durfte es die zum Bewußtseinszustand des Angeklagten getroffenen Feststellungen bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6).
  • BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02

    Adhäsionsverfahren (fehlende Eignung); Erstreckung auf einen Mitangeklagten

    Im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Adhäsionsantrag wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung richtenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegen auch zu prüfen, ob und inwieweit die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind (BGH NStZ 1988, 237 Nr. 21; BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 1), was wiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Übergangs zu beantworten ist.
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18

    Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; Korrektur des

    Denkbar ist daher, dass einem Täter trotz Kenntnis von der das Leben seines Opfers gefährdenden Behandlung - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6; Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, jeweils mwN).
  • BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz: Schluss aus der objektiven Tatausführung unter

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Es ist durchaus möglich, daß der Angeklagte alle Umstände kannte, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machten, ohne sich in der konkreten Situation dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode seines Opfers führen konnte (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 6 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.10.2007 - 5 StR 318/07

    Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei affektbedingter Begehung eines

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 583/05

    Bedingter Tötungsvorsatz (Hemmschwelle und spontane Gewalttat; widersprüchliche

  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 14.03.1997 - 3 StR 64/97

    Vorliegen einer Bewußtseinsstörung infolge eines beim Angeklagten eingetretenen

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 301/94

    Gewalthandlungen - Tötungsvorsatz - Minder schwerer Fall der Körperverletzung -

  • BGH, 08.03.1996 - 3 StR 474/95
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