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   BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98   

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BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98 (https://dejure.org/1998,1602)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1998 - 4 StR 57/98 (https://dejure.org/1998,1602)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98 (https://dejure.org/1998,1602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung unüberwachter Besuche des Ehegattenbeistands in der Justizvollzugsanstalt sowie unüberwachter Gespräche in den Verhandlungspausen

  • Judicialis

    StPO § 149

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 149

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 82
  • NJW 1998, 2296
  • NStZ 1998, 584
  • NJ 1998, 439
  • StV 1999, 134
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BayObLG, 15.12.1997 - 2St RR 244/97

    Kein Fragerecht des Ehegatten als Beistand des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    bb) Durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht berührt wurden die Rechte des Beistands auf Teilnahme an der Hauptverhandlung, auch neben einem Verteidiger und in Anwesenheit des Angeklagten, und auf Anhörung sowie sein Fragerecht (letzteres spricht BayObLGSt 1997, 165 entgegen der ganz h.M. im Schrifttum - vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 240 Rdn. 3 m.w.N. - neuerdings jedoch dem Beistand ab).

    Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte durch seine beiden Pflichtverteidiger umfassend Gelegenheit zur Verteidigung hatte (vgl. RG JW 1916, 857), zumal die Aufgabe, in das Prozeßgeschehen einzugreifen, dem Verteidiger und nicht dem Beistand zukommt (so zutr. BayObLGSt 1997, 165, 166 unter Abgrenzung zum Beistand nach § 69 JGG).

    Daran würde sich auch unter dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BayObLGSt 1997, 165) nichts ändern, weil es an dem hierfür erforderlichen konkret-kausalen Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Urteil (BGHSt 30, 131, 135; BGH NStZ 1982, 158, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 58; Maiwald in AK-StPO § 338 Rdn. 38; a.A. Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 338 Rdn. 101; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 125; Baldus in Ehrengabe für Heusinger 1968 S. 379 f.; Gillmeister NStZ 1997, 44 f.) fehlen würde.

  • BGH, 21.02.1978 - 1 StR 624/77

    Darlegung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Nach der für diese Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, auszugsweise wiedergegeben bei Holtz MDR 1978, 626) kann der Beistand lediglich - gleich einem Zeugen - einen Anwalt "zu seiner Unterstützung" zuziehen (so auch Julius aaO § 149 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 149 Rdn. 3; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 5; Stern aaO § 149 Rdn. 10; Kaum, Der Beistand im Strafprozeßrecht, Diss. 1992 5.74 f.).

    Der Beistand ist als - in der Regel - natürlicher Vertrauter Fürsprecher des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache Stellung nehmen darf (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, auszugsweise wiedergegeben bei Holtz MDR 1978, 626; Roxin, Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 19 f. Rdn. 74; Rüping, Das Strafverfahren 3. Aufl. Rdn. 142).

    cc) Auch das Recht des Beistands, den Angeklagten zu beraten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, auszugsweise wiedergegeben bei Holtz in MDR 1978, 626; OLG Düsseldorf NJW 1997, 2533; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 149 Rdn. 3; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 5a; Stern aaO § 149 Rdn. 10; Kramer Jura 1983, 113, 116), ist nicht verletzt worden.

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Die Revision legt auch nicht substantiiert dar (vgl. BGHSt 30, 131, 135; BGH N5tZ 1996, 400), was der Beistand konkret vorgetragen hätte, wenn die akustische Überwachung der Besuche und Gespräche nach Schluß der Beweisaufnahme aufgehoben worden wäre.

    Daran würde sich auch unter dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BayObLGSt 1997, 165) nichts ändern, weil es an dem hierfür erforderlichen konkret-kausalen Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Urteil (BGHSt 30, 131, 135; BGH NStZ 1982, 158, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 58; Maiwald in AK-StPO § 338 Rdn. 38; a.A. Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 338 Rdn. 101; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 125; Baldus in Ehrengabe für Heusinger 1968 S. 379 f.; Gillmeister NStZ 1997, 44 f.) fehlen würde.

  • BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Dieser war, wie die Revision selbst vorträgt, "namens und in Vollmacht der als Beistand zugelassenen Ehefrau" tätig geworden (vgl. BGHSt 4, 205, 206).

    Die Rechtsprechung hat zwar früher mehrfach - bei jeweils etwas anders gelagertem Sachverhalt - das Beruhen nicht zu verneinen vermocht, weil ein Einfluß des Beistands auf das Urteil möglich erschien (RGSt 5, 50, 52; 22, 198, 200; 38, 106, 107; RG GA Bd. 50 [1903], 120; BGHSt 4, 205, 207; so auch Lüderssen aaO § 149 Rdn. 19).

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 419/97

    Urteil gegen Autobahnschützen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob hier die Anordnung ausnahmsweise der Sachleitung zuzurechnen war, weil sie den Angeklagten in seinem Verteidigungsinteresse beschwert hatte, indem sie in die Stellung des Beistands, insbesondere dessen Beratungsfunktion, eingriff (vgl. zur Beschwer als maßgeblichem Abgrenzungskriterium Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 12 f.; Treier in KK-StPO 3. Aufl. § 238 Rdn. 6; Erker, Das Beanstandungsrecht gemäß § 238 Abs. 2 StPO [1988] S. 51 ff.; Gollwitzer aaO § 238 Rdn. 21 bis 23; vgl. auch BGHSt 17, 201 und Schlüchter in SK-StPO § 238 Rdn. 11, 21, 22).
  • BGH, 01.03.1955 - 1 StR 441/54

    Körperverletzung - Verlesung ärztlicher Atteste - Ärztliche Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Auch hierauf würde die Entscheidung nicht beruhen: Die Fehlerhaftigkeit eines nach § 238 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses begründet für sich allein nicht die Revision; anders verhält es sich nur, wenn auch die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden unzulässig ist (so BGH bei Dallinger MDR 1955, 397 für den Fall einer verzögerten, RG JW 1924, 467 im Falle einer unterbliebenen Entscheidung; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 23).
  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
    Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

  • OLG Hamburg, 26.08.1997 - 2 Ws 193/97
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

  • OLG Bremen, 01.07.1997 - Ws 88/97
  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 68/96
  • BayObLG, 22.08.1995 - 2 ObOWi 523/95

    Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß - Voraussetzungen § 25 StVG

  • BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines

  • KG, 13.07.1992 - 3 Ws 181/92

    Untersuchungshaft; Angeklagter; Gefangener; Häftling; Briefe; Briefverkehr;

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1997 - 3 Ws 221/97
  • RG, 31.05.1905 - 3835/04

    Ist die Abhaltung der Hauptverhandlung gegen einen Minderjährigen vor der

  • RG, 06.10.1881 - 1530/81

    1. Befugnis des gesetzlichen Vertreters eines Beschädigten, für diesen

  • RG, 06.11.1891 - 2486/91

    Wird durch die Zeugeneigenschaft der gesetzliche Anspruch des Ehemannes, in der

  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01

    Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § 247

    Wegen seines Rechts auf Stellungnahme, Anhörung und Beratung steht ihm nach zutreffender Ansicht auch das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGHSt 44, 82, 86; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 240 Rdn. 3; a.M.: BayObLG NJW 1998, 1655; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 149 Rdn. 6).

    Deshalb müssen ihm nach herrschender Meinung die Hauptverhandlungstermine so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er das Anwesenheitsrecht ausüben kann (vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 149 Rdn. 7, Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 149 Rdn. 4; offengelassen in BGHSt 44, 82, 84 f.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht daher Einigkeit darüber, daß der Beistand das Recht hat, nach Möglichkeit an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen, obwohl § 149 StPO ihm ein solches Anwesenheitsrecht nicht ausdrücklich einräumt (vgl. BGHSt 4, 205, 206; BGHSt 44, 82, 86; Laufhütte aaO § 149 Rdn. 6).

    Die Aufgabe, in das Prozeßgeschehen einzugreifen, kommt dem Verteidiger und nicht dem Beistand zu (vgl. BGHSt 44, 82, 89; BayObLG NJW 1998, 1655).

    Die Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO), das Beweisantragsrecht und den ungehinderten Verkehr mit dem Beschuldigten (§ 148 StPO) sind auf ihn nicht anwendbar ( vgl. BGHSt 44, 82, 84 ff.).

  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 281/04

    Auskunftsverweigerungsrecht (frühere Straftaten; Verpflichtungserklärung);

    Da dies unterblieben ist und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, auf die die Verurteilung des Angeklagten allein gestützt ist, bei Beantwortung einzelner der Fragen möglicherweise anders hätte ausfallen können, ist der Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO gegeben; denn der hierfür erforderliche konkretkausale Zusammenhang zwischen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und dem Urteil (vgl. BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212, 213) liegt vor.
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20

    Regelmäßig kein Beruhen des Urteils bei unterlassener Bescheidung eines

    c) Weil der Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO als besondere Form des Zwischenrechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden konzipiert ist, gilt wie bei § 238 Abs. 2 StPO, dass das Unterlassen eines Gerichtsbeschlusses nach Anrufung des Gerichts die Revision regelmäßig nur begründet, wenn die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden gegen das Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 5 StR 623/18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98, BGHSt 44, 82, 91; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 238 Rn. 25; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 238 Rn. 27; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 238 Rn. 49).
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