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   BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98   

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BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98 (https://dejure.org/1999,2478)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - 4 StR 588/98 (https://dejure.org/1999,2478)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98 (https://dejure.org/1999,2478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 67 Abs. 1 JGG; § 258 Abs. 2 und 3 StPO; § 274 StPO;
    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beweiskraft des Protokolls; JGG;

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs aufgrund einer Verfahrensrüge - Recht des Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Angeklagten auf Erteilung des letzten Wortes - Beweiskraft eines Sitzungsprotokolls

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 2 u. 3; ; StPO § 247; ; JGG § 67 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 426
  • StV 1999, 656
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98
    Dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten steht gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem zu; es ist ihm von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289), sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist (BGH NStZ 1996, 612).

    Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2).

  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 602/95

    Unterbleiben der Terminsnachricht - Erziehungsberechtigte - Fehlen bei

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98
    Dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten steht gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem zu; es ist ihm von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289), sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist (BGH NStZ 1996, 612).

    Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2).

  • BGH, 26.11.1997 - 2 StR 573/97

    Bindung des § 30 Strafgesetzbuch (StGB) als unselbständiger Straftatbestand an

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH, Beschluß vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 531/92

    Abgenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH, Beschluß vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98
    Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2).
  • BGH, 21.05.1985 - 1 StR 175/85

    Mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit - Sachverständige -

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98
    Die (negative) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO erstreckt sich nicht auf die Abwesenheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vorschreibt (vgl. BGH NStZ 1985, 455; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 274 Rdn. 8), so daß die Klärung dieser Frage dem Freibeweis zugänglich ist.
  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 1 Ss 432/05

    Letzte Wort; Erziehungsberechtigter; Alter des Angeklagten; maßgeblicher

    entgegen §§ 67 1, 1 II JGG, §§ 258 11, 111 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt", die im Falle ihrer Begründetheit ausschließlich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hätte erfolgreich sein können (vgl. BGH NStZ 1999, 426 m.w.N.), geht fehl.
  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 432/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Beruhen;

    Hinsichtlich der Verurteilung im Fall B II der Urteilsgründe führt der Verfahrensverstoß allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; 1999, 426).
  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 98/02

    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen des Urteils

    Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls und des Revisionsvorbringens, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung nicht entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, dass die Mutter im Sitzungssaal anwesend war (vgl. BGH NStZ 1999, 426).

    Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; BGH NStZ 1999, 426).

  • BGH, 28.03.2018 - 4 StR 629/17

    Recht des letzten Wortes (Verfahrensverstoß bei Entzug des letzten Wortes der

    Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346; vom 7. Juni 2000 - 1 StR 226/00, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98, NStZ 1999, 426).
  • OLG Hamm, 15.01.2008 - 3 Ws 10/08

    Berufung; gesetzlicher Vertreter; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Denn abgesehen davon, dass diese Angabe nicht den Anforderungen des § 271 Nr. 4 StPO genügt, da die Namen der erschienenen Eltern nicht aufgeführt worden sind, erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht auf die An- bzw. Abwesenheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vorschreibt (vgl. BGH NStZ 1999, 426), was auf die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten zutrifft, so dass die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, dem Freibeweis zugänglich ist (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 609/99

    Verbindung von Strafsachen; Örtliche, sachliche Zuständigkeit; Gewährung des

    Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Schlussvorträge und des letzten Wortes sowie des anschließend verkündeten Urteils ist es vielmehr nahe liegend, dass die Mutter des Angeklagten der Hauptverhandlung bis zu deren Schluss beigewohnt hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 426).
  • BGH, 11.07.2001 - 2 StR 121/01

    Letzte Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen; Strafzumessung

    Der Verfahrensverstoß führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; NStZ 1999, 426; BGH, Beschl. vom 18. Mai 2000 - 4 StR 116/00).
  • BGH, 25.07.2001 - 5 StR 263/01

    Erteilung des letzten Wortes des Erziehungsberechtigten; Beruhen (Teilweise

    Mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat das genannte Prozeßgeschehen und damit den Verfahrensfehler für bewiesen (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 426).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 116/00

    Letztes Wort des gesetzlichen Vertreters

    Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 426).
  • BGH, 16.06.1999 - 2 StR 219/99

    Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Ein Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht, ist nicht gegeben, ebensowenig die Möglichkeit, daß nur der Strafausspruch, nicht auch der Schuldspruch, von dem Verfahrensfehler berührt wird (zum Beruhen vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 258 Rdn. 34 m.w.N.; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 bis 9; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98).
  • BayObLG, 28.03.2000 - 5St RR 105/00

    Letztes Wort der Mutter des Angeklagten im Jugendstrafverfahren

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