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BGH, 02.12.1976 - 4 StR 590/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Verlesung einer Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung - Folgen eines Gebrauchmachens des Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung durch den Zeugen hinsichtlich der Zulässigkeit der Verlesung ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
Auszug aus BGH, 02.12.1976 - 4 StR 590/76
Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung durch einen Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und er ungeachtet dessen auf Grund freier Willensentschließung ausgesagt hat; in diesem Falle darf der Richter über den Inhalt der früheren Zeugenaussage vernommen werden (BGHSt 2, 99). - BGH, 30.07.1968 - 2 StR 136/68
Auszug aus BGH, 02.12.1976 - 4 StR 590/76
Nicht verwertbar war die Aussage aber dann, wenn die Zeugin sich zwischen dem 27. Februar 1976 (Vernehmungstag) und der Hauptverhandlung verlobt hatte (vgl. BGHSt 22, 219; BayObLG NJW 1966, 117); in diesem Falle könnte von einem "Verzicht" auf ihr dann noch nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht bei der früheren Vernehmung nicht gesprochen werden. - BGH, 30.05.1972 - 4 StR 180/72
Tatrichter - Angaben eines Zeugen - Verlöbnis - Eidliche Versicherung
Auszug aus BGH, 02.12.1976 - 4 StR 590/76
Das Landgericht war vielmehr, wie der Senat in NJW 1972, 1334 entschieden hat, gehalten, die Zeugin ihre Darstellung über ihre Beziehungen zum Angeklagten eidlich versichern zu lassen (§ 56 Satz 2 StPO).
- BGH, 02.10.1985 - 2 StR 348/85
Abgabe eines ernstgemeinten Eheversprechens - Zeugnisverweigerungsrecht des …
Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Rechtsansicht (BGH NJW 1972, 1334; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 590/76 -) beizutreten ist, es sei in aller Regel die eidliche Versicherung gemäß § 56 Satz 2 StPO geboten, wenn das Gericht den Angaben eines Zeugen über die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen nicht folgen will.