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   BGH, 03.02.1955 - 4 StR 595/54   

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BGH, 03.02.1955 - 4 StR 595/54 (https://dejure.org/1955,2436)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1955 - 4 StR 595/54 (https://dejure.org/1955,2436)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1955 - 4 StR 595/54 (https://dejure.org/1955,2436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 638
  • DB 1955, 311
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 26.01.1956 - 4 StR 522/55

    Rechtsmittel

    Die Bestrafung, nach § 163 StGB setzt - ebenso wie die Verurteilung wegen vollendeten Meineids - die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus (RGSt 37, 395, 398 ff; JW 1936, 260 Nr. 17; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955), beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO also das Verschweigen eines dem Schuldner gehörenden, pfändbaren, Vermögensstücks, oder die Unrichtigkeit seiner sonstigen, ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Angaben.

    Sachen und Rechte, die zweifelsfrei nicht mehr zu seinem Vermögen gehören, braucht der Schuldner mithin nicht anzugeben (RG JW 1927, 13 f; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955 - L-M Nr. 35 zu § 154 StGB).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß auch bei einer solchen Sachlage eine fahrlässige Eidesverletzung gegeben sein, kann, nämlich dann, wenn sich der Schwörende trotz auftauchender Zweifel nicht über die Tragweite seines Eides von dem den Eid abnehmenden Richter belehren läßt (BGH 4 StR 656/52 vom 12. März 1953; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955 = L-M Nr. 35 zu § 154 und viele andere).

  • BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56

    Rechtsmittel

    Hierzu wird darauf hingewiesen, daß er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von dem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NJW 1955, 638 Nr. 15, ferner BGH 4 StR 569/54vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).

    Es steht nichts im Wege und ist andererseits erforderlich, den Eid des Angeklagten auch in dieser Richtung nachzuprüfen (vgl BGH NJW 1955, 638 Nr. 15).

  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 447/55
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  • BGH, 13.10.1965 - VIII ZR 152/63

    Rechtliche Einordnung von Mietkaufverträgen - Eigentumserwerb an Mietkaufobjekten

    Ein "Wiederansichnehmen" im Sinne des § 5 AbzG liegt bereits in einem ernstlichen und begründeten Rückgabeverlangen des Verkäufers, insbesondere in der Klage auf Herausgabe der Sache (BGH Urt. v. 27. März 1952 - IV ZR 188/51 - LM AbzG § 6 Nr. 2; v. 3. Februar 1955 - 4 StR 595/54 - NJW 1955, 638).
  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 27/57
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  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 74/77

    Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufvertrags über ein Kfz - Anwendbarkeit

    Für die Anwendung der zwingenden Vorschriften der §§ 1,2 AbzG ist in diesem Fall nach ihrem Schutzzweck nicht ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Verhalten, hier ein ernsthaftes und begründetes Herausgabeverlangen, eine schlüssige Erklärung des Rücktritts darstellt (vgl. Palandt/Putzo a.a.O. § 1 AbzG Anm. 5 b; BGH Urt. v. 3. Februar 1955 - 4 StR 595/54 = LM StGB § 154 Nr. 36 = BB 1956, 270 = Betrieb 1955, 311 = NJW 1955, 638) oder als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt und ob eine von der Regelung der §§ 1,2 AbzG abweichende Vereinbarung dem Rücktritt oder dem als Rücktritt geltenden Verhalten zeitlich nachfolgt.
  • BGH, 29.04.1957 - 2 StR 146/57

    Rechtsmittel

    Die Angeklagte mußte deshalb als Schuldnerin auf Eigentumsvorbehalt gekaufte und ihr übergebene Sachen bei ihren Vermögensangaben auch dann anführen, wenn die Sachen von ihr noch nicht bezahlt waren (vgl. BGH NJW 1955, 638 Nr. 15).
  • BGH, 25.08.1955 - 4 StR 287/55

    Rechtsmittel

    Jedenfalls ist bisher nicht einwandfrei nachgewiesen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm verlangten Angaben (§ 807 Abs. 2 ZPO n.F.; BGH NJW 1955, 1236 Nr. 14) Zweifel hatte; vgl BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955 [17 KLs 17/54 StA Dortmund], BGH NJW 1955, 638, 639 [BGH 03.02.1955 - 4 StR 595/54] a.E. Die zusätzliche Begründung des Landgerichts, dass die Abtragung der Schulden des Angeklagten ersichtlich nur aus seinen Einnahmen erfolgen konnte, ist zwar rechtlich unangreifbar.
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