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   BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80   

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https://dejure.org/1981,77
BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80 (https://dejure.org/1981,77)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1981 - 4 StR 599/80 (https://dejure.org/1981,77)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80 (https://dejure.org/1981,77)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Fehlende Bestimmung einer Tagessatzhöhe für die in einer Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 40 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 93
  • NJW 1981, 2071
  • MDR 1981, 769
  • NStZ 1981, 342 (Ls.)
  • StV 1981, 398
  • JR 1982, 72
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.12.1980 - 4 StR 653/80

    Strafzumessung - Einzelfreiheitsstrafe - Einzelgeldstrafe - Tagessatz

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).

    Allerdings dürfen nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung eingetretene Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden (BGH VRS 60, 192).

  • BGH, 05.08.1976 - 5 StR 240/76

    Beginn der Untgerbrechung der Verjährung bei der Verfolgung von

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß sich das vorlegende Oberlandesgericht einer eigenen abschließenden Stellungnahme zur vorgelegten Rechtsfrage enthalten hat (vgl. BGHSt 26, 384, 385) [BGH 05.08.1976 - 5 StR 240/76].
  • BGH, 05.11.1980 - 2 StR 518/80

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei einem

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt diese Auffassung (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80); lediglich in einem Ausnahmefall hielt er es für angebracht, gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Höhe der Tagessätze in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.- DM selbst festzusetzen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Fehlt aber, wie hier, die Festsetzung einer Rechtsfolge, liegt eine richterliche Entscheidung, deren Änderung zum Nachteil des Angeklagten möglich wäre, überhaupt nicht vor (vgl. BGHSt 4, 345 f; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 331 StPO Rdn. 39; K. Meyer JR 1979, 389 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.05.1978 - 4 StR 243/78

    Konkurrenz zwischen Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
  • BGH, 11.10.1979 - 4 StR 425/79

    Strafzumessung bei einer Geldstrafe - Aufhebung eines Urteils über Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Die Strafzumessung bei einer Geldstrafe erfolgt nach § 40 StGB in zwei getrennten Abschnitten in der Weise, daß zunächst die Zahl der Tagessätze nach dem Schuldgehalt der Tat und alsdann die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festgesetzt wird (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 425/79).
  • BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78

    Erfordernis der Bestimmung der Höhe der einzelnen Tagessätze bei Bildung einer

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
  • BGH, 25.01.1979 - 2 StR 613/78

    Erforderlichkeit der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes von Einzelgeldstrafen

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt diese Auffassung (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80); lediglich in einem Ausnahmefall hielt er es für angebracht, gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Höhe der Tagessätze in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.- DM selbst festzusetzen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).
  • BGH, 19.06.1979 - 5 StR 288/79

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
  • BGH, 01.12.1953 - 5 StR 200/53
    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
    Sie entfallen nicht deshalb, weil die voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs möglicherweise hätten Anlaß dafür sein müssen, gemäß § 136 GVG den großen Senat für Strafsachen anzurufen (BGHSt 5, 136, 139).
  • BGH, 28.04.1981 - 5 StR 179/81

    Bildung einer Gesamtstrafe aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen

  • BGH, 06.12.1978 - 3 StR 437/78

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Festsetzung der Tagessatzhöhe bei

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209).

    Dies zieht zwar regelmäßig die Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe nach sich (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97).

  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 92/14

    Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs (Begriff des

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht abschließend zu der vorgelegten Rechtsfrage Stellung genommen hat, weil es nach seiner Ansicht mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder von derjenigen des Oberlandesgerichts Bamberg abweichen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 1976 - 5 StR 240/76, BGHSt 26, 384, 385; vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 95 f.).
  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    Dass die Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen war, lässt die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung nicht entfallen (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, und vom 29. August 2006 - 4 StR 231/06).
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