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   BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99   

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https://dejure.org/2000,6004
BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99 (https://dejure.org/2000,6004)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2000 - 4 StR 609/99 (https://dejure.org/2000,6004)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 (https://dejure.org/2000,6004)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.02.1992 - 4 StR 27/92

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99
    Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22).
  • BGH, 10.12.1993 - 1 StR 762/93

    Unterbringung: Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99
    Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22).
  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96

    Krankhafte seelische Störung als chronische Psychose aus dem schizophrenen

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99
    Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99
    Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22).
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 195/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Dass es dabei als einen von vielen prognosegünstigen Faktoren auch die bereits wirksame Hilfe durch die inzwischen eingesetzte Betreuerin herangezogen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99).
  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Subsidiaritätsprinzip bei Maßregelanordnung

    (b) Andere Entscheidungen beziehen das Subsidiaritätsprinzip bereits in die prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 138 - juris Rdn. 5) und sehen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Raum, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - insbesondere die Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei bestehender Bereitschaft, Weisungen des Betreuers zu folgen - ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschuldigten bieten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - juris Rdn. 4; zustimmend Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 48; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 134).

    Das Subsidiaritätsprinzip greift nur dann ein, wenn mildere Mittel - namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - a.a.O.; NStZ-RR 2000, 138 - a.a.O.; NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 7) - der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, da das Verhalten bei dem in Betracht kommenden Personenkreis vielfach durch starke Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. Schöch, a.a.O., § 63 Rdn. 137).

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