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   BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91   

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https://dejure.org/1992,2655
BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91 (https://dejure.org/1992,2655)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1992 - 4 StR 626/91 (https://dejure.org/1992,2655)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 4 StR 626/91 (https://dejure.org/1992,2655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines Verbrechens - Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache - Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 397
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).

    Für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist daher das Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig (vgl. BGHSt 37, 15, 21).

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Wie der Senat aber bereits in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - dargelegt hat, ist die Erhebung einer Anklage beim Landgericht (allein) zum Zwecke der Verbindung dieses Verfahrens mit einem dort anhängigen Berufungsverfahren unzulässig, wenn eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG nicht gegeben ist.

    Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70], steht auch § 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70], steht auch § 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).
  • BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90

    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Berufungsverfahren verhängten Strafe war dann allerdings nicht zulässig (BGHSt 37, 42).
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