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   BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16   

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BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16 (https://dejure.org/2016,6645)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2016 - 4 StR 63/16 (https://dejure.org/2016,6645)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16 (https://dejure.org/2016,6645)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 3 StPO; § 44 StPO
    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren Ausführungen des Verteidigers eines Mitangeklagten); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Erfordernis einer Fristversäumnis: keine Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Verfahrenshandlung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 2 Halbs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 337 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verpflichtung zur ggf. erneuten Erteilung des letzten Wortes

  • IWW

    § 258 Abs. 2, 3 StPO, § ... 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO, § 258 StPO, § 44 Satz 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 338 Nr. 1 StPO, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB, § 306 StGB, §§ 306a Abs. 1, 22 StGB, § 26 StGB, § 27 StGB, 3 Satz 2 Nr. 5 StGB, §§ 306a, 22, 23 Abs. 1 StGB, §§ 26, 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 306b Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, § 265 StPO, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, § 306a Abs. 1 StGB, 306 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift; Gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung des letzten Wortes gegenüber dem Angeklagten; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Regelung des Äußerungsrechts; Änderung des Schuldspruchs

  • rewis.io

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verpflichtung zur ggf. erneuten Erteilung des letzten Wortes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge der Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift; Gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung des letzten Wortes gegenüber dem Angeklagten; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Regelung des Äußerungsrechts; Änderung des Schuldspruchs

  • rechtsportal.de

    Rüge der Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift; Gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung des letzten Wortes gegenüber dem Angeklagten; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Regelung des Äußerungsrechts; Änderung des Schuldspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verpflichtung zur ggf. erneuten Erteilung des letzten Wortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das (aller)letzte Wort nicht gewährt

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verfahrensrüge - eine Nachbesserung durch Wiedereinsetzung gibt es nicht….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das nicht nochmals erteilte letzte Wort

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 797
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).

    Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1).

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).

    Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46).

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; Meyer-Goßner, StPO 58. Auflage § 44 Rn. 7 f.; anders für die unvollständige Übermittlung eines Faxes BGH, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 StR 511/01).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).
  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Der Umstand, dass A. den Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 StGB verwirklicht hat, kann dem Angeklagten F. nicht zugerechnet werden (§ 28 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149).
  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 185/14

    Unterlassene erneute Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Die Verpflichtung zur - ggf. erneuten - Erteilung des letzten Wortes gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wohl aber, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Ausführungen gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 19); eine vorhergehende Prozesshandlung des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 185/14, StV 2015, 474).
  • BGH, 25.01.2002 - 2 StR 511/01

    Begründete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vollständiger Faxeingang kurz

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; Meyer-Goßner, StPO 58. Auflage § 44 Rn. 7 f.; anders für die unvollständige Übermittlung eines Faxes BGH, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 StR 511/01).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 57/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; Meyer-Goßner, StPO 58. Auflage § 44 Rn. 7 f.; anders für die unvollständige Übermittlung eines Faxes BGH, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 StR 511/01).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

  • BGH, 25.09.2007 - 1 StR 432/07

    Keine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen; Recht auf konkrete und

  • BGH, 12.07.1994 - 4 StR 306/94

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Verfahrensmangel wegen

  • BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten;

  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

  • BGH, 25.08.1989 - 3 StR 158/89

    Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensrecht

  • BGH, 09.08.2017 - 1 StR 63/17

    Recht des letzten Wortes (keine Einschränkung durch nachfolgende

    Von daher bestand keine Veranlassung der erneuten Gewährung des letzten Wortes, da der Beschuldigte als letzter Verfahrensbeteiligter vor Beginn der Beratung das Wort hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16; Urteil vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f.).
  • BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Sinn und Zweck;

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt deshalb nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16 und vom 11. April 2019 ? 1 StR 91/18 mwN).
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