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   BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18   

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BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18 (https://dejure.org/2018,17327)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18 (https://dejure.org/2018,17327)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 4 StR 63/18 (https://dejure.org/2018,17327)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von Bargeld in Höhe von 20.000 Euro; Begehung mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle

  • rewis.io

    Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft: Erfordernis einer Mitverfügungsmacht bei der Zurechnung von Beuteanteilen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c S. 1; StPO § 301
    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von Bargeld in Höhe von 20.000 Euro; Begehung mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 341
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09

    Verfall von Wertersatz (gesamtschuldnerische Haftung; Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).

    Eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint worden, wenn der Angeklagte den Gesamtbetrag nur kurzfristig und transitorisch erhalten und sodann an seine Mittäter deren Beuteanteile weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO; Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).

    Allein aus der Überlassung der Beute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt eine solche faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, aaO).

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Hierzu ist in Fällen der Beteiligung mehrerer an einer Tat nach der bereits zu § 73a StGB aF ergangenen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von folgenden Grundsätzen auszugehen: Erforderlich ist, dass die mehreren Tatbeteiligten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Diebesbeute erlangt haben (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 f.).

    Eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint worden, wenn der Angeklagte den Gesamtbetrag nur kurzfristig und transitorisch erhalten und sodann an seine Mittäter deren Beuteanteile weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO; Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).

  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).

    Dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand begründete keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss beim Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, und vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44).

  • BGH, 20.02.2018 - 2 StR 12/18

    Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 und vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18; zu § 73a StGB aF; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN; einschränkend Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668 mN in Fn. 34).
  • BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Haftung als Gesamtschuldner: keine

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 und vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18; zu § 73a StGB aF; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN; einschränkend Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668 mN in Fn. 34).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Zur Frage, ob es angesichts des wirksamen Verzichts des Angeklagten auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Schmucks einer förmlichen Einziehung gemäß § 73 StGB nF bedurft hätte, verweist der Senat auf das bereits zur Rechtslage nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 (5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).
  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 127/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung, soweit sie Gegenstände erfasst, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, sieht sich der Senat indes nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2018 - 2 StR 127/17).
  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 53/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).
  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15

    Verfall (Begriff des Erlangen aus der Tat: faktische Verfügungsgewalt, Erlangen

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).
  • BGH, 16.07.2013 - 4 StR 144/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
    Gemäß § 301 StPO war der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 10.000 Euro aus dem Wohnungseinbruchdiebstahl in L. nur als Gesamtschuldner mit seinem unbekannten Mittäter haftet; diesem vermittelte er die faktische Verfügungsgewalt an der gesamten Beute und damit auch an dem ihm schließlich zugewiesenen Beuteanteil von 10.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2014, 162).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 280/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 418/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

  • BGH, 01.03.2007 - 4 StR 544/06

    Wertersatzverfall (Bruttoprinzip; Erlangtes; Entreicherung: verbliebenes Vermögen

  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Durch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung soll in all diesen Fällen gewährleistet werden, dass den Tat- bzw. Dritteinziehungsbeteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, ohne dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

    Eine Angabe des Namens der jeweiligen Gesamtschuldner brauchte nicht zu erfolgen (BGH, Urteil vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

    Eine Angabe des Namens der jeweiligen Gesamtschuldner brauchte nicht zu erfolgen (BGH, Urteil vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal für die Anordnung der Gesamtschuld die Angabe des Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 16).
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Durch die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung soll gewährleistet werden, dass den Tat- bzw. Dritteinziehungsbeteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, ohne dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

    Der Name des Gesamtschuldners bzw. der Gesamtschuldner brauchte nicht angegeben zu werden (BGH, Urteil vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

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