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   BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77   

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BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77 (https://dejure.org/1978,368)
BGH, Entscheidung vom 30.08.1978 - 4 StR 682/77 (https://dejure.org/1978,368)
BGH, Entscheidung vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77 (https://dejure.org/1978,368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von dem Unfall Kenntnis erlangt, hat die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen

  • Wolters Kluwer

    Räumliche und zeitliche Grenzen für die Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen durch einen Unfallbeteiligten - Entfernung von einem Unfallort in Unkenntnis des Unfalls - Nachträgliche Kenntniserlangung von einem Unfall

  • kanzlei-heskamp.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 129
  • NJW 1979, 434
  • MDR 1978, 1034
  • DB 1978, 2072
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77
    Eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil nach der Neufassung der Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber, wenn er sich von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (anders die Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F., vgl. BGHSt 14, 89, 95; 18, 114, 118).

    Diese dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. hatte ausdrücklich den Fall einer erst späteren "Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung" als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet, die jedoch dann die Verpflichtung auslöse, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe (BGHSt 14, 89, 93; 18, 114, 120).

  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62

    Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach

    Auszug aus BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77
    Eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil nach der Neufassung der Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber, wenn er sich von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (anders die Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F., vgl. BGHSt 14, 89, 95; 18, 114, 118).

    Diese dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. hatte ausdrücklich den Fall einer erst späteren "Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung" als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet, die jedoch dann die Verpflichtung auslöse, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe (BGHSt 14, 89, 93; 18, 114, 120).

  • BGH, 15.02.1958 - 2 StR 80/57
    Auszug aus BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77
    Die vorstehende Auslegung der Tatbestandsmerkmale "berechtigt oder entschuldigt" verstößt deswegen nicht gegen das Analogieverbot, weil sie keinen neuen Tatbestand schafft, sondern den Willen des Gesetzgebers aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte ermittelt (dazu Tröndle in LK 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 41), Damit (vgl. BGHSt 11, 365, 377; BVerfG NJW 1962, 1563, 1564) ist die Strafbarkeit der hier vorliegenden Handlungsweise auch so bestimmt umschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG), daß grundsätzlich berechenbar ist, ob das geplante Handeln strafbar ist.
  • OLG Köln, 01.02.1977 - Ss 661/76
    Auszug aus BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77
    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (VRS 53, 181) ist das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch der Auffassung, daß bei diesem Sachverhalt auch die Bestimmung des Absatz 2 Nr. 2 des § 142 StGB nicht erfüllt ist.
  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2

    aa) Nach mehreren divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. August 1978 (BGHSt 28, 129 ff. = NJW 1979, S. 434 f.) diese Gleichsetzung bejaht.

    Einer solchen Auslegung, die ähnlich bereits in der früheren Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ), steht nicht von vornherein entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte seit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar macht, sobald er den Unfallort verlässt (so aber BGHSt 28, 129 ), zumal der Begriff des Unfallorts - der sich hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte größere Distanz erstreckt - der Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedarf.

  • BGH, 15.11.2010 - 4 StR 413/10

    Unerlaubtes Sich Entfernen vom Unfallort (Begriff des Unfallorts; Tatvorsatz;

    Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2007 - 2 Ss 142/07

    Keine Unfallflucht, wenn bei Kenntniserlangung vom Unfall kein zeitlicher und

    Zwar war nach bislang gefestigter Rechtsprechung, der auch das Landgericht gefolgt ist, das vorsatzlose Sich-Entfernen dem berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen (vgl. BGHSt 28, 129, 132 ff.).

    Zwar weicht der Senat hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Unfallort" und "berechtigt oder entschuldigt" des § 142 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGHSt 28, 129 ff.).

  • LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19

    Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt

    Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 30.08.1978, Az. 4 StR 682/77, BGHSt 28, S.129).
  • BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80

    Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB,

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist deshalb nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden und dieser Entscheidung damit eine Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. August 1979 (BGHSt 28, 129 ff.) gebilligt hat.
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87

    Wie groß ist der Unfallort im Sinne des § 142 StGB auf einer Autobahn?

    Damit entfernte er sich aber nicht von dem Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, was einer Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGHSt 28, 129).

    Die dort bestimmte Pflicht, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, trifft denjenigen Unfallbeteiligten, der sich berechtigt oder entschuldigt oder in - von der Rechtsprechung insoweit gleichgestellter (BGHSt 28, 129) - Unkenntnis von dem Unfall vom Unfallort entfernt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - 11 A 2202/09

    Anspruch auf Feststellung der Erforderlichkeit bei Erteilung einer

    vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 , NJW 2010, 754 (755); BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77 , BGHSt 28, 129 (134 f.).
  • OLG Koblenz, 03.11.1988 - 1 Ss 421/88

    Straßenverkehrsgefährdung durch Ausscheren auf Überholspur

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. August 1978 (BGHSt 28, 129, 131) trifft auch den Kraftfahrer die besondere Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, der sich ohne Kenntnis von dem Unfall von der Unfallstelle entfernt.
  • BayObLG, 23.12.1981 - RReg. 1 St 295/81

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Unerlaubt; Entfernen; Beifahrer; Unfallort;

    Der BGH hat bereits in seinem Beschl. v. 30.8.1978 (BGHSt 28, 129 = NJW 1979, 434) ausgesprochen, § 142 Il Nr. 2 StGB erfasse auch den Fall, daß sich der Täter von der Unfallstelle unvorsätzlich, d.h. ohne Kenntnis des Unfalls, entfernt, von diesem vielmehr erst nachträglich erfahren hat.
  • OLG Hamm, 06.08.1998 - 3 Ss 895/98

    Fahrlässigkeit, grobe Einwirkung von einigem Gewicht (§ 315 b StGB),

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30.08.1978 (BGHSt 28, 129, 131) trifft auch den Kraftfahrer die besondere Pflicht zu unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, der sich ohne Kenntnis von dem Unfall von der Unfallstelle entfernt hatte.
  • BayObLG, 16.12.1988 - RReg. 2 St 246/88
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