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   BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98   

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https://dejure.org/1999,4205
BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98 (https://dejure.org/1999,4205)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1999 - 4 StR 685/98 (https://dejure.org/1999,4205)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98 (https://dejure.org/1999,4205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 103
  • NZV 1999, 213
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98
    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98
    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95

    Gebrauchsanmaßung - Abgrenzung zum Diebstahl - Rückführungswille

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98
    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98
    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98
    Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne der §§ 242, 249 StGB nach der Rechtsprechung auch daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehen zu lassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (st. Rspr.; BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine (besonders schwere) räuberische Erpressung zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGH, Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 228 mwN), eine Verurteilung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die dafür erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist (BGH, Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388, 390 f.; vom 6. August 1991 - 1 StR 430/91, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103).

    Jedoch ist der bloße Besitz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH, Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 2), was regelmäßig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter oder der Dritte nutzen will (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1 mwN; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem Kraftfahrzeug: BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103; ähnlich für den Betrug: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).

  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 427/23

    Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

    Die Strafkammer hat dieses Geschehen aber zutreffend als schwere räuberische Erpressung gewürdigt, weil der Angeklagte mit Bereicherungsabsicht handelte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31, 32; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98).
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