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   BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95   

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https://dejure.org/1996,4469
BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95 (https://dejure.org/1996,4469)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1996 - 4 StR 727/95 (https://dejure.org/1996,4469)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - 4 StR 727/95 (https://dejure.org/1996,4469)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Im Hinblick darauf ist die Annahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der Geschädigten in dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des Verfalls entgegensteht (BGHR StGB § 73 Anspruch 1, 2).
  • BGH, 27.08.1993 - 2 StR 394/93

    Anwendbarkeit der gewerbsmäßigen Hehlerei auf den Gehilfen

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Im Hinblick darauf ist die Annahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der Geschädigten in dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des Verfalls entgegensteht (BGHR StGB § 73 Anspruch 1, 2).
  • BGH, 13.07.1995 - 4 StR 349/95

    Einziehung - Wert der Sache - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten, den Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist, daß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten, den Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist, daß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95

    Strafmildernde Berücksichtigung - Wert - Eingezogener Gegenstand

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten, den Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist, daß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Falls die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 1. März 1994 (37 Cs 62 Js 1459/93) verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt worden ist, bewirkt diese Verurteilung eine Zäsur (vgl. BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] mit der Folge, daß aus den für die vor dem 1. März 1994 begangenen Straftaten verhängten Einzelstrafen und aus den übrigen Einzelstrafen zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind.
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95
    Dabei ist aber zu beachten, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen müssen und kein übermäßiges Gesamtstrafübel ergeben dürfen (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; Einleitung einer gesetzlich

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack, 5. Aufl. § 111b Rdn. 17 ff.).
  • BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06

    Verfallsanordnung (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; möglicher

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
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