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   BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16   

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https://dejure.org/2016,22748
BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16 (https://dejure.org/2016,22748)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2016 - 4 StR 75/16 (https://dejure.org/2016,22748)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16 (https://dejure.org/2016,22748)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 263 StGB
    Konkurrenzverhältnis bei Betrug: Einreichung mehrerer Kreditanträge am selben Tag bei demselben Bankinstitut ohne Rückzahlungswillen

  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 2 StPO, § 74 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 263 Abs. 5 StGB, § 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2, Abs. 5 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisonsgerichtliche Überprüfung der Verurteilung wegen zweier zueinander in Tatmehrheit stehenden Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges; Verfahrensbeschränkung und Änderung im Schuld- und Strafausspruch

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnis bei Betrug: Einreichung mehrerer Kreditanträge am selben Tag bei demselben Bankinstitut ohne Rückzahlungswillen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisonsgerichtliche Überprüfung der Verurteilung wegen zweier zueinander in Tatmehrheit stehenden Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges; Verfahrensbeschränkung und Änderung im Schuld- und Strafausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 281
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 207/14

    Betrug (Tateinheit: natürliche Handlungseinheit)

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16
    Zudem hat das Landgericht bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht erkennbar bedacht, dass die an einem Tag bei demselben Bankinstitut eingereichten Kreditanträge möglicherweise zusammen vorgelegt worden sind oder zwischen beiden ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 mwN).

    Insoweit gilt deshalb der Zweifelsgrundsatz (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, wistra 2015, 17; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394), sodass davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte in den Fällen II.13 und 14 der Urteilsgründe lediglich wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs gemäß § 263 Abs. 1; Abs. 3 Nr. 1 1. Var. StGB schuldig gemacht hat und nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.

  • BGH, 12.02.2008 - 4 StR 623/07

    Wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges (Fälschung von

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16
    Insoweit gilt deshalb der Zweifelsgrundsatz (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, wistra 2015, 17; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394), sodass davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte in den Fällen II.13 und 14 der Urteilsgründe lediglich wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs gemäß § 263 Abs. 1; Abs. 3 Nr. 1 1. Var. StGB schuldig gemacht hat und nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 233/02

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (keine Mittäterschaft mangels

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16
    Da das Landgericht im Fall eines nur versuchten Betrugs im Fall II.16 der Urteilsgründe bei sonst gleichen Tatmodalitäten eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe durch eine solche von einem Jahr ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 StR 233/02, NStZ-RR 2003, 293; Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 StR 173/01).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 490/14

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers gegen Einstellungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16
    Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Anzahl und Höhe der verbleibenden 22 Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139, 140).
  • BGH, 31.05.2001 - 1 StR 173/01

    Einzelstrafe - Gesamtfreiheitsstrafe - Berichtigung der Urteilsformel -

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16
    Da das Landgericht im Fall eines nur versuchten Betrugs im Fall II.16 der Urteilsgründe bei sonst gleichen Tatmodalitäten eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe durch eine solche von einem Jahr ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 StR 233/02, NStZ-RR 2003, 293; Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 StR 173/01).
  • BGH, 15.08.2019 - 5 StR 204/19

    Betrug (Berechnung des Vermögensschadens bei Leasinggeschäften; Gesamtsaldierung;

    Die an demselben Tag in der Absicht der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils eingereichten Anträge sind damit derart eng miteinander verknüpft, dass insoweit eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281).
  • BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21

    Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung (Vermögensmehrung bei

    Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2017 ? 4 StR 235/17; Beschluss vom 23. Juni 2016 ? 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281; Beschluss vom 11. September 2014 ? 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 mwN).
  • BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17

    Tateinheit (erforderliche gesonderte Betrachtung für jeden einzelnen Beteiligten)

    Unter dieser Voraussetzung kommt - wie die Kammer nicht erkennbar bedacht hat - die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit jeweils nur einer Tat im Rechtssinne in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, BeckRS 2014, 19394; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281).
  • LG Hagen, 27.01.2022 - 71 KLs 1/21
    Hinsichtlich jedes einzelnen eingereichten und abgerechneten Stapels lag mithin rechtlich nur eine Tat des Betruges K Form einer natürlichen Handlungseinheit vor, und zwar unabhängig davon, ob die K der beschriebenen Weise "gebündelten" ärztlichen Verordnungen und Rechnungen unterschiedliche Versicherte und unterschiedliche Kostenträger betrafen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.06.2016, 4 StR 75/16).
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