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   BGH, 03.04.2008 - 4 StR 81/08   

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https://dejure.org/2008,7788
BGH, 03.04.2008 - 4 StR 81/08 (https://dejure.org/2008,7788)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - 4 StR 81/08 (https://dejure.org/2008,7788)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - 4 StR 81/08 (https://dejure.org/2008,7788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an das Vorliegen zweier selbstständiger räuberischer Erpressungstaten; Annahme des Bestehens mehrerer Taten im Rechtssinne i.F. d. Durchhaltens der ursprünglichen Drohung bei einer Erpressung durch mehrere Einzelakte

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22 § 253 Abs. 1
    Tatbegriff bei mehrfachem Ansetzung zu einer Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 239
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 81/08
    Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 293/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Bereicherung: Irrtum über

    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 Rn. 29, BGHSt 41, 368, 369 und vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99 Rn. 6; Beschlüsse vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08 Rn. 4; vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11 Rn. 5; vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17 Rn. 8 und vom 4. Juni 2019 - 4 StR 116/19 Rn. 4).
  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 322/17

    BGH hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im

    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Beschlüsse vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).
  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 480/11

    Konkurrenzen bei der (versuchten) räuberischen Erpressung (Handlungseinheit;

    Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGH, Urteil vom 1. März 1994 - 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Beschluss vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 3 StR 415/97, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 4), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (vgl. Puppe JR 1996, 513, 514).

    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Beschluss vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; SSW-StGB/Eschelbach § 52 Rn. 37; Beulke/Satzger NStZ 1996, 432, 433).

  • LG Paderborn, 21.12.2020 - 1 Ks 25/20

    21-Jähriger wirft mit Betonplatten auf Autos, um Daimler zu erpressen - wegen

    Mit Absenden der Vielzahl an Drohungen enthaltenden E-Mails erfolgten hier mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollten, mit denen aber eine ursprüngliche Drohung aufrechterhalten werden sollte, sodass hier nur von einer versuchten schweren räuberischen Erpressung auszugehen war (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 239).
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