Weitere Entscheidungen unten: BGH, 26.08.2004 | BGH, 06.07.2004 | BGH, 31.05.2005

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1295
BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 (https://dejure.org/2003,1295)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 (https://dejure.org/2003,1295)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 (https://dejure.org/2003,1295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 69 StGB; § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 3 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB a.F; § 44 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG
    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen (fehlende Eignung, Ungeeignetheit); spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit; Gesetzesbegründung; grundsätzliche Bedeutung; BGHSt 5, 179, 180; Fahrverbot; spezifischer Schutzzweck der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Eigenverbrauch ; Pkw-Nutzung für Beschaffungsfahrten; Betrug in mehreren Fällen ; Schwere räuberische Erpressung ; Begehen von ...

  • blutalkohol PDF, S. 201

    Zum Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3; ; GVG § 132 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 61; StGB § 69; GVG § 132
    Anfrage gem. § 132 GVG wegen restriktiver Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2
    Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Nicht-Straßenverkehrstaten [Anfrageschluss]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zurück zur Maßregel: Der 4. Senat setzt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB Grenzen (Ulf Buermeyer; HRRS 12/2003, S. 258 ff.)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Skulpturen-Fall

    § 69 Abs. 1 StGB; § 44 Abs. 1 StGB
    Rechtsfolgen einer Straftat; Strafen und Maßregeln; Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Zusammenhang von Tat und Eignungsmangel; Fahrverbot

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 86
  • StV 2004, 128
  • VersR 2004, 346
  • JR 2004, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 542/53
    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. (Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern); Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 (Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren); Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 (Betrug)).

    Aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz, in der darauf hingewiesen wird, daß zum Beispiel auch einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder der das Kraftfahrzeug zum Wegschaffen der Diebesbeute benutzt hat (auch dann stehe die Tat "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs", BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; s. auch BTDrucks. Nr. 3774 S. 4), hat der 3. Strafsenat in BGHSt 5, 179, 180 hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht auf Verkehrsverstöße im engeren Sinne" beschränkt bleiben sollte.

    cc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs am 2. Januar 1965 dürfte die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff. überholt sein, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze.

    Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.

    Die Rechtsprechung schließt aber auch aus dem "Zusammenhangs" - Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie - mit BGHSt 5, 179, 181 - davon ausgeht, daß das Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will, wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit nachteilig wirkt.

    c) Die weite Auslegung des Begriffs des "Zusammenhangs" (oben II. 1) führt in Verbindung mit der nicht für erforderlich gehaltenen Trennung zweier Prüfungsschritte dazu, daß die Rechtsprechung die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis etwa auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit eingesetzt wird (BGHSt 5, 179, 181 (Zechpreller!)) oder wenn sich der Täter den Besitz des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat (BGHSt 17, 218, 220).

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 3, 7)).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7 f.)).

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7); s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

    Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein" dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 4 ff.)).

    Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.

  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200).

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

    Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199, 200).

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse.

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 29.05.1957 - 2 StR 195/57
    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).

    Allerdings könnte das Verhalten des Angeklagten bei einer der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Betrugstaten (riskante Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben, daß der Angeklagte (dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl. BGHSt 10, 333, 335 f.) bereit ist, sich über Belange der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen.

  • BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00

    Ausländerrechtliche Folgen einer Tat als bestimmender Strafzumessungsgrund";

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 278/94

    Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Im Beschluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffentransports in einem Pkw betraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: "Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind ..." (in diesem Sinne neuestens auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5 StR 289/03).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7); s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel (nur) dann als gegeben erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378, 2380).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2000 - 7 A 11670/99

    Fahrerlaubnis und Führerschein

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
    Aus der Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (in diesem Sinne auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1994 - 7 B 10161/94

    Eignung; Führen; Fahrzeug; Zweifel; Punkte; Punktsystem; Untersuchung; Straftat

  • BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03

    Berufsverbot (berufstypischer Zusammenhang; Betrug)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
  • BGH, 17.04.1962 - 5 StR 1/62
  • BVerfG, 18.11.1966 - 1 BvR 173/63

    Eignungsprüfung des Fahrzeugführers nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

  • BVerwG, 11.01.1988 - 7 B 242.87

    Bindung der Behörde - Positive Eignungsbeurteilung - Strafrichter - Fahrerlaubnis

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

  • BGH, 10.10.2000 - 4 StR 381/00

    Fehlerhafte Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1

  • BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; Darlegung der bestimmenden

  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 167/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Minder

  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 289/03

    Gesamtstrafenbildung (enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung dreier

  • BGH, 05.02.1969 - 2 StR 546/68

    Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges - Notzucht

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 560/96

    Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit hinsichtlich ihres Ausdrucks in der Tat

  • BGH, 06.11.1997 - 4 StR 536/97

    Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Anordnung

  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 345/91

    Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

  • BGH, 01.02.1994 - 1 StR 845/93

    Aufhebung eines Maßregelauspruches wegen fehlender Begründung in den

  • BGH, 06.09.1990 - 1 StR 455/90

    Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • BGH, 27.10.1987 - 1 StR 454/87

    Anforderungen an die Bemessung der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BGH, 05.07.1978 - 2 StR 122/78

    Teilnahme an einer Straftat bei Beteiligung Mehrerer im Zusammenhang mit der

  • BGH, 10.03.1976 - 2 StR 782/75

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Androhung einer Sperrfrist, wenn Fahrzeug zur

  • BGH, 11.01.1966 - 1 StR 487/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die

  • BGH, 27.10.1955 - 4 StR 370/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Daran sieht sich der 4. Strafsenat jedoch durch bisherige Rechtsprechung der übrigen Strafsenate gehindert, die es jedenfalls in Fällen schwerer oder wiederholter Straftaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach haben ausreichen lassen, daß die Taten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs begangen wurden (vgl. nur BGH NStZ 2004, 86, 87 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    (1) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) wurde in § 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs. 2 StGB entspricht (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16. September 2003, Az. 4 StR 85/03, zitiert in juris, Rn. 31), ein Katalog rechtswidriger Taten aufgenommen, bei deren Vorliegen das Gesetz in typisierter Weise annimmt, der Täter sei "in der Regel" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob an zu dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

    Wie im Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88) dargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige (Anlaß-)Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im Sinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA Kühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung

    Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten Rechtssatz festgehalten wird.

    Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß formulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wünschenswert".

  • BGH, 17.02.2004 - 4 StR 585/03

    Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen

    Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) - wie hier - sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 322/03).

    Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; denn es ist weder festgestellt, daß der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau beging und er deshalb auf die Führung des Kraftfahrzeuges Einfluß hatte (vgl. BGHSt 10, 333, 336) noch daß er - etwa bei der Verfolgung durch die Polizei - in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegenden Art auf die Fahrweise seiner Ehefrau einwirkte (vgl. BGH NStZ 2004, 86, 88 f.).

    Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten bis zum Abschluß des Verfahrens über die Anfrage des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 - (= NStZ 2004, 86), in der bei allgemeinen Straftaten ein - hier ersichtlich nicht gegebener - spezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Verkehrssicherheit gefordert wird, zurückzustellen.

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 155/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Durchführung eines

    Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten Rechtssatz festgehalten wird.

    Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß formulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wünschenswert".

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 5/04

    Sexueller Missbrauch eines Jugendlichen (Entgelt bei einem Angebot zu einer

    Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar ungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu BGH StV 2004, 128; BGH NStZ 2004, 144 und BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03).
  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung (vgl. BGH NStZ 2004, 86, 88 f. (Anfragebeschluß des Senats)).
  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 175/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Durchführung eines

    Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten Rechtssatz festgehalten wird.

    Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß formulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wünschenswert".

  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden - Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. BGH -GSa.a.O., S. 14 (Ziff. B II 2 f); BGH NStZ 2004, 86, 89 (Anfragebeschluß des Senats)).
  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 175/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 155/01
  • AG Frankfurt/Main, 16.06.2020 - 976 Cs 661 Js 59155/19

    E-Scooter - Widerlegung der Regelvermutung der Fahruntauglichkeit bei

  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

  • BGH, 06.04.2004 - 4 StR 100/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04

    Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat; Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 434/03

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 211/04

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

  • OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 1 Ws 335/03

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung im Hinblick auf die

  • OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund

  • BGH, 28.10.2003 - 5 StR 411/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1798
BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 (https://dejure.org/2004,1798)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2004 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 (https://dejure.org/2004,1798)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 (https://dejure.org/2004,1798)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1798) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 69 Abs. 1 StGB; § 44 StGB
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck der Maßregel; historische Auslegung; systematische Auslegung; verfassungskonforme Auslegung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Strafbare Handlungen bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers - "Verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit - Fälle des ...

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Strafbare Handlungen bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; "Verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit; Fälle des ...

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Strafbare Handlungen bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; "Verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit; Fälle des ...

  • blutalkohol PDF, S. 103

    Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § ... 132 Abs. 3; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 111 a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 44; ; StGB § 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 69 a; ; StGB § 69 b; ; StGB § 70; ; StGB § 316 a; ; StVZO § 3 Abs. 2; ; StVG § 2 Abs. 1; ; StVG § 2 Abs. 4; ; StVG § 2 Abs. 4 Satz 1; ; StVG § 4 Abs. 1 aF; ; StVG § 4 III 1; ; FeV § 11 Abs. 1 Satz 3; ; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; ; FeV § 46 Abs. 1

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § ... 132 Abs. 3; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 111 a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 44; ; StGB § 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 69 a; ; StGB § 69 b; ; StGB § 70; ; StGB § 316 a; ; StVZO § 3 Abs. 2; ; StVG § 2 Abs. 1; ; StVG § 2 Abs. 4; ; StVG § 2 Abs. 4 Satz 1; ; StVG § 4 Abs. 1 aF; ; StVG § 4 III 1; ; FeV § 11 Abs. 1 Satz 3; ; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; ; FeV § 46 Abs. 1

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § ... 132 Abs. 3; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 111 a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 44; ; StGB § 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 69 a; ; StGB § 69 b; ; StGB § 70; ; StGB § 316 a; ; StVZO § 3 Abs. 2; ; StVG § 2 Abs. 1; ; StVG § 2 Abs. 4; ; StVG § 2 Abs. 4 Satz 1; ; StVG § 4 Abs. 1 aF; ; StVG § 4 III 1; ; FeV § 11 Abs. 1 Satz 3; ; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; ; FeV § 46 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 69 Abs. 1
    Vorlage an Großen Senat zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Nicht-Katalogtaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3497
  • StV 2004, 653
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. - neuestens - auch den Beschluß vom 6. August 2004 - 2 StR 291/04 - sowie Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada NStZ 2004, 169, 170).

    Während der 1. Strafsenat der Meinung ist, zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei "Zusammenhangstaten" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) genüge die Besorgnis, der Täter werde die Fahrerlaubnis "erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen" (Antwort-Beschluß S. 4) - die Entziehung der Fahrerlaubnis sei also eine Maßnahme (auch) zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung -, vertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß § 69 StGB nur dem Schutz der Verkehrssicherheit diene (so auch der 2. Strafsenat in seinem in NStZ 2004, 144 abgedruckten Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03).

    Wie im Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88) dargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige (Anlaß-)Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im Sinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA Kühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

    Der Senat hat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III 1 b) ausführlich dargelegt, daß die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB den geforderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs stützt (in diesem Sinne auch BGH NStZ 2004, 144, 145 f. (2. Strafsenat); Buermeyer aaO S. 260; Hentschel NZV 2004, 57, 58; Herzog aaO S. 153; Sowada aaO S. 171).

    Daß spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff., wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze, überholt sein dürfte, hat der Senat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III. 1 b bb, cc) eingehend erörtert (zustimmend BGH NStZ 2004, 144, 145 f. (2. Strafsenat); Buermeyer aaO S. 260; Sowada aaO S. 171).

    bb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659), teilt der Senat - mit dem 2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht.

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    In einer Vielzahl von Entscheidungen wird ausgeführt, bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, sei die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 3, 7) = NStZ 2003, 658, 659, 660 m.w.N.).

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7) = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

    bb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659), teilt der Senat - mit dem 2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht.

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (BGH aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10 m.w.N.).

    In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in der Regel" verneint werden müsse.

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    In seinem - vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligten (NJW 2002, 2378) - Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - (= NJW 2002, 78, 79) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont, daß sich der Eignungsmangel darauf beziehen muß, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht (umsichtig) verhalten werde.

    Mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 (= NJW 2002, 2378, 2380; vgl. den Anfragebeschluß unter Ziff. III 3) ist für die verwaltungsrechtliche Eignungsprüfung aus verfassungsrechtlicher Sicht vorgegeben, daß charakterlich-sittliche Mängel, die die Fahrereignung ausschließen, nur dann vorliegen, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen".

    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis (NJW 2002, 2378, 2380) zu sehen, daß ein diese Maßnahme rechtfertigender charakterlichsittlicher Mangel nur dann vorliegt, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eigenen Interessen unterzuordnen und daraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. oben IV 2 b).

  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    Wie der 3. Strafsenat in seiner in BGHSt 7, 165, 173 abgedruckten Entscheidung vom 14. Dezember 1954 - 3 StR 330/54 - zutreffend ausgeführt hat, bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung nicht, wenn man für die Entziehung der Fahrerlaubnis allein das bei der abgeurteilten Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten genügen ließe: "Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte".

    Soweit in der Gesetzesbegründung (BTDrucks. aaO S. 31) am Ende des Satzes, "die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, (enthalte) regelmäßig auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraftverkehr", auf BGHSt 7, 165 Bezug genommen wurde, läßt dies nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats - nicht den Schluß zu, Gesetzeszweck der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis sei die allgemeine Verbrechensbekämpfung.

    Der in BGHSt 7, 165 abgedruckten Entscheidung lag zugrunde, daß der Täter eine 16jährige Angestellte bei Fahrpausen und während des Fahrens mit dem Kraftfahrzeug "unzüchtig berührte", wobei er beim Fahren seine rechte Hand zwischen die Beine des Mädchens führte, das Fahrzeug mit einer Hand steuerte und Abwehrversuche der Geschädigten mit den Worten beantwortete, er könne auch einhändig fahren.

  • BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00

    Ausländerrechtliche Folgen einer Tat als bestimmender Strafzumessungsgrund";

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (BGH aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10 m.w.N.).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200).

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (BGH aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10 m.w.N.).

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7) = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob an zu dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

    Wie im Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88) dargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige (Anlaß-)Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im Sinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA Kühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 542/53
    Auszug aus BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. (Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern); Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 (Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren); Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 (Betrug)).

    Daß spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff., wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze, überholt sein dürfte, hat der Senat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III. 1 b bb, cc) eingehend erörtert (zustimmend BGH NStZ 2004, 144, 145 f. (2. Strafsenat); Buermeyer aaO S. 260; Sowada aaO S. 171).

  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 278/94

    Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2000 - 7 A 11670/99

    Fahrerlaubnis und Führerschein

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1994 - 7 B 10161/94

    Eignung; Führen; Fahrzeug; Zweifel; Punkte; Punktsystem; Untersuchung; Straftat

  • BGH, 21.01.2004 - 2 ARs 347/03

    Antwort auf einen Anfragebeschluss (unterschiedliche Auffassungen im

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

  • BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum

  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 233.59

    Sonstige Straftaten und charakterliche Fahreignung

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90

    Vermutung der Unzuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführer bei erheblicher

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 560/96

    Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit hinsichtlich ihres Ausdrucks in der Tat

  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 345/91

    Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

  • BGH, 06.09.1990 - 1 StR 455/90

    Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 13.06.1969 - VII C 173.66

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung -

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 97.60

    Erleichterung der Begehung von Straftaten durch den Besitz der Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 29.59

    Nichtverkehrsrechtliche Straftat - Charakterliche Eigenschaft -

  • BGH, 13.01.2004 - 3 ARs 30/03
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

  • BGH, 10.10.2000 - 4 StR 381/00

    Fehlerhafte Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1

  • BGH, 21.04.2004 - 1 StR 522/03

    Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO und

  • BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; Darlegung der bestimmenden

  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 167/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Minder

  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 289/03

    Gesamtstrafenbildung (enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung dreier

  • BGH, 29.05.1957 - 2 StR 195/57
  • BGH, 05.02.1969 - 2 StR 546/68

    Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges - Notzucht

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

  • BGH, 06.11.1997 - 4 StR 536/97

    Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Anordnung

  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

  • BGH, 01.02.1994 - 1 StR 845/93

    Aufhebung eines Maßregelauspruches wegen fehlender Begründung in den

  • BGH, 27.10.1987 - 1 StR 454/87

    Anforderungen an die Bemessung der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BGH, 05.07.1978 - 2 StR 122/78

    Teilnahme an einer Straftat bei Beteiligung Mehrerer im Zusammenhang mit der

  • BGH, 10.03.1976 - 2 StR 782/75

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Androhung einer Sperrfrist, wenn Fahrzeug zur

  • BGH, 11.01.1966 - 1 StR 487/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die

  • BGH, 27.10.1955 - 4 StR 370/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Daraufhin hat der 4. Strafsenat durch Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen - ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich? Der Generalbundesanwalt hält zwar mit dem anfragenden Senat eine bessere Strukturierung der bisherigen Rechtsprechung für wünschenswert, vertritt aber die Auffassung, daß es hierfür des "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals" eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit nicht bedürfe.

    Zwar sprechen - wie der 4. Strafsenat in seinem Vorlagebeschluß (NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat - die gesetzgeberischen Überlegungen zur Einführung dieser Maßregel durch das (erste) Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) und die Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des Straßenverkehrs als Schutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16).

  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 175/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

    Diese Auffassung vertritt auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; er hat die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 155/03, 175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in dieser Sache vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03 m.w.N.).

    Für eine Zurückstellung (nur) der Entscheidung über die Maßregel, wie sie bei einer beabsichtigten, vor der Entscheidung des Großen Senats aber nicht möglichen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht kommen kann (vgl. hierzu grundlegend das Teilurteil in der Sache 4 StR 85/03 vom 6. Juli 2004 = NJW 2004, 2686 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1320
BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03 (1) (https://dejure.org/2004,1320)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2004 - 4 StR 85/03 (1) (https://dejure.org/2004,1320)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - 4 StR 85/03 (1) (https://dejure.org/2004,1320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 353 StPO; § 354 StPO; § 69 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 5 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 GG; § 132 GVG
    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung der Revision); Teilurteile und Zwischenurteile im Strafverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zur Führung eines Fahrzeuges; Erfordernis des "spezifischen Zusammenhangs"; ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 353, 354

  • openjur.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 209
  • NJW 2004, 2686
  • NStZ 2004, 638
  • NZV 2004, 650
  • StV 2004, 523
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten Rechtssatz festgehalten wird.

    Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß formulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wünschenswert".

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Zwar liegt keine prozeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben.
  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 560/96

    Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit hinsichtlich ihres Ausdrucks in der Tat

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Das ist im Hinblick auf das angefochtene Urteil der Fall; denn der Schuldspruch und der Strafausspruch lassen sich unabhängig von der Maßregelanordnung und diese läßt sich unabhängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 7).
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Zwar liegt keine prozeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben.
  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada NStZ 2004, 169, 170).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Das ist im Hinblick auf das angefochtene Urteil der Fall; denn der Schuldspruch und der Strafausspruch lassen sich unabhängig von der Maßregelanordnung und diese läßt sich unabhängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 7).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Zwar liegt keine prozeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben.
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Zwar liegt keine prozeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben.
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    Zwar liegt keine prozeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben.
  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
    aa) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings eine "vertikale", sich auf selbständige Taten eines vollumfänglich angefochtenen einheitlichen Urteils beziehende Teilentscheidung im Revisionsverfahren für zulässig erachtet, um "eine erhebliche, unvorhersehbar lange Verzögerung" bei Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag) für den entscheidungsreifen Teil des angefochtenen Urteils zu vermeiden (Beschluß vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 = wistra 2000, 219, 226 f.).
  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Die Entscheidung über die in den Urteilen jeweils angeordnete Maßregel hat er einer abschließenden Entscheidung vorbehalten (u.a. Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - NJW 2004, 2686, zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 209).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Die Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensökonomie, namentlich bei drohender Verfahrensverzögerung, ist der Strafprozeßordnung - wie jeder anderen Verfahrensordnung - durchaus nicht fremd (vgl. BGH NStZ 2004, 638; BGH wistra 2004, 475).
  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 337/14

    Anfrage- und Vorlageverfahren zu den Maßstäben der Adhäsionsentscheidung

    a) Eine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist nur dann zulässig, wenn der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann; die Grenzen bestimmen sich nach denselben Grundsätzen, nach denen sich die Wirksamkeit der Teilanfechtung beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, 211; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10; LR/Franke, 26. Aufl., § 353 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 353 Rn. 6; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 10, jeweils mwN).

    b) Im vorliegenden Fall gebieten auch schwerwiegende Interessen des Revisionsführers ein Abweichen von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. §§ 353, 354 StPO) durch "horizontale" Teilentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, 212 f.; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2004 - 2 StR 431/04, vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 2 StR 211/04).

  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    "Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist (BGH, Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senat, Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 2 StR 211/04).

    Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N).

    Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03 - die vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.

    Die vom 4. Strafsenat (Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03) und dem erkennenden Senat (Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 211/04) genannten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungsreifen Teile der Revision sind gegeben.

  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

    a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist (BGH, Urteil v. 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N.).

    Der 4. Strafsenat hat mit Beschluß vom 26. August 2004 (4 StR 85/03 = NJW 2004, 3497) die vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.

    Die vom 4. Strafsenat (Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03) und vom erkennenden Senat (Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 211/04 sowie vom 19. November 2004 - 2 StR 431/04) genannten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungsreifen Teile der Revision sind daher hier gegeben.

  • BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende

    Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 (NJW 2004, 2686, zum Abdruck in BGHSt 49, 209 vorgesehen) die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, verworfen und die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten der Revision einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 434/03

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist (BGH, Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).

    Die vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - dargelegten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungsreifen Teile der Revision sind daher hier gegeben.

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 211/04

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist (BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).

    Die vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - dargelegten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungsreifen Teile der Revision sind daher hier gegeben.

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 175/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Durchführung eines

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache 4 StR 85/03 dargelegt hat, hält er eine "horizontale", d.h. denselben Prozeßgegenstand betreffende Teilentscheidung des Revisionsgerichts ausnahmsweise dann für zulässig, wenn (a) der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann und (b) schwerwiegende Interessen des Revisionsführers es gebieten, von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Revisionsentscheidung (§§ 353, 354 StPO) abzuweichen.
  • BGH, 20.01.2011 - 4 StR 650/10

    Zurückstellung einer Entscheidung über die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf

    Eine solche "horizontale", d.h. denselben Prozessgegenstand betreffende Teilentscheidung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich der Schuld- und Strafausspruch unabhängig von der Maßregelanordnung und diese sich unabhängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen lässt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209).
  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 241/04

    Verfahrensabtrennung zur Verwirklichung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

  • KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14

    Bußgeldverfahren wegen ordnungswidrigem Spielhallenbetrieb: Strafklageverbrauch

  • BGH, 28.11.2017 - 5 StR 528/17

    Vorabentscheidung des Revisionsgerichts über einen Teil der Schuld- und

  • OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05

    Gesetzentwurf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5083
BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03 (3) (https://dejure.org/2005,5083)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 StR 85/03 (3) (https://dejure.org/2005,5083)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - 4 StR 85/03 (3) (https://dejure.org/2005,5083)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Bereitschaft des Angeklagten, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen ; Schluss auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 69 Abs. 1
    Prognose zur Eignungsbeurteilung bei Nicht-Katalogtaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung

    Auszug aus BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03
    Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 (NJW 2004, 2686, zum Abdruck in BGHSt 49, 209 vorgesehen) die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, verworfen und die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten der Revision einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  • BGH, 06.09.1990 - 1 StR 455/90

    Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis

    Auszug aus BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03
    Jedenfalls erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein ursprünglicher Eignungsmangel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 61 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 345/91

    Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

    Auszug aus BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03
    Jedenfalls erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein ursprünglicher Eignungsmangel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 61 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auszug aus BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03
    Der Große Senat für Strafsachen hat mit Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - in diesem Sinne entschieden.
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Auszug aus BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03
    Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit besteht.
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 31.05.2005 - 4 StR 85/03
    Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung (vgl. BGH NStZ 2004, 86, 88 f. (Anfragebeschluß des Senats)).
  • BGH, 10.06.2021 - 4 StR 30/21

    Fakultative Strafrahmenverschiebung infolge verminderter Schuldfähigkeit

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und deren voraussichtlicher Dauer ist der Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 4 StR 85/03, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 17; vom 11. September 1991 - 3 StR 345/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 488/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erhebliche rechtswidrige

    Er hebt daher den Maßregelausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 8).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 489/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahr der Begehung

    Er hebt daher den Maßregelausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel wegfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 8).
  • BGH, 13.03.2012 - 5 StR 497/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, Verhältnismäßigkeit), Aufhebung

    Der Senat hebt den Maßregelausspruch deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht