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BGH, 09.04.2009 - 4 StR 88/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Nötigung mit Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Auswirkungen einer Abänderung des Schuldspruchs
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nötigung mit Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Auswirkungen einer Abänderung des Schuldspruchs
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 202
- NStZ-RR 2009, 362
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.03.2014 - 1 StR 106/14
Vergewaltigung (Beischlaf; Gewalt); schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes
Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479). - BGH, 06.12.2023 - 5 StR 203/23
Nötigung der Mädchen mit Gewalt des Täters zur Duldung seiner sexuellen …
a) Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist gegeben, wenn der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202;… vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17). - BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13
Sexuelle Nötigung (Anforderungen an die Gewalt bei widerstandslos hergestellter …
Für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des Täters einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09; NStZ-RR 2009, 202 f.).