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   BGH, 09.04.2009 - 4 StR 88/09   

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https://dejure.org/2009,8429
BGH, 09.04.2009 - 4 StR 88/09 (https://dejure.org/2009,8429)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2009 - 4 StR 88/09 (https://dejure.org/2009,8429)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2009 - 4 StR 88/09 (https://dejure.org/2009,8429)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Nötigung mit Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Auswirkungen einer Abänderung des Schuldspruchs

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nötigung mit Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Auswirkungen einer Abänderung des Schuldspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 202
  • NStZ-RR 2009, 362
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.03.2014 - 1 StR 106/14

    Vergewaltigung (Beischlaf; Gewalt); schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

    Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479).
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 203/23

    Nötigung der Mädchen mit Gewalt des Täters zur Duldung seiner sexuellen

    a) Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist gegeben, wenn der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).
  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13

    Sexuelle Nötigung (Anforderungen an die Gewalt bei widerstandslos hergestellter

    Für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des Täters einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09; NStZ-RR 2009, 202 f.).
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