Rechtsprechung
LG Stuttgart, 21.12.2009 - 4 T 51/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- webshoprecht.de
Keine Rufnummerportierung im Wege der einstweiligen Verfügung
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Telefon-Blockierung nur im Hauptsacheverfahren durchsetzbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Rufnummerportierung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Verfahrensgang
- AG Böblingen, 13.11.2009 - 3 C 1895/09
- LG Stuttgart, 21.12.2009 - 4 T 51/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Böblingen, 13.11.2009 - 3 C 1895/09
Keine Rufnummern-Portierung im Wege der einstweiligen Verfügung
Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2009 - 4 T 51/09
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 13.11.2009 - 3 C 1895/09 - wird zurückgewiesen.
- AG Bonn, 06.05.2010 - 106 C 94/10
Einstweilige Verfügung; Freischaltung Telefonanschluss
Eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, denn eine Freischaltung und Portierung wäre nach einer entsprechenden Anordnung nicht mehr rückgängig zu machen gewesen (vgl. hierzu auch AG Böblingen, Beschluss vom 16.11.2009, 3 C 1895/09; LG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2009, 4 T 51/09; AG Tiergarten, Beschluss vom 27.01.2010, 8 C 2/10; AG Tiergarten, Beschluss vom 17.12.2009, 8 C 155/09).