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   LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12   

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https://dejure.org/2012,14478
LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12 (https://dejure.org/2012,14478)
LG Freiburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 4 T 93/12 (https://dejure.org/2012,14478)
LG Freiburg, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 4 T 93/12 (https://dejure.org/2012,14478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwangsmedikation im Rahmen einer Unterbringung zur Heilbehandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung zwecks Durchsetzung der Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung zur Heilbehandlung, Zwangsmedikation, Natürlicher Wille

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung zwecks Durchsetzung der Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsmedikation in der Geschlossenen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbringung zur Heilbehandlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreuuer kann unter Umständen eine Unterbringung zur Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betreuten veranlassen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
    Dies vorausgesetzt, greift auch in der vorliegenden Konstellation der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ein und es bedarf zur Vornahme von Zwangshandlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz (BGH, Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - zitiert nach Juris Rn. 15).

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine ergänzende Ermächtigungsgrundlage dar, die dem Betreuer ausnahmsweise das Recht gibt, nach bereits erfolgter Einwilligung zur Heilbehandlung den entgegenstehenden natürlichen Willen des Betroffenen im Rahmen dieser Heilbehandlung während der Unterbringung tatsächlich durch Zwang zu überwinden (BGH, Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - zitiert nach juris Rn. 16-24 mwN).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -Anforderungen an die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Eingriffsnorm stellt, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - bereits ausführlich dargelegt, dass diese Voraussetzungen bei verständiger Würdigung des § 1906 I Nr. 2 BGB vorliegen (BGH a.a.O. Rn. 23ff).

    Die Frage, ob der Betreuer seine Zustimmung gegen den Willen des Betroffenen erteilen darf, ist von der Frage, ob nach Zustimmung des Betreuers der entgegenstehende natürliche Wille des Betroffenen auch tatsächlich mit Zwang überwunden werden darf, zu trennen (so bereits BGH, Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - zitiert nach juris Rn. 20).

    Da die Betroffene jedenfalls derzeit nicht unter unerwünschten Nebenwirkungen leidet und die begründete Aussicht auf eine Wiederherstellung der psychischen Stabilität besteht, steht fest, dass auch bei Berücksichtigung einer gewissen "Freiheit zur Krankheit" (BGH, Beschluss vom 01.02.2006 -XII ZB 236/05 - zitiert nach juris Rn. 9f mwN) die Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung gegen deren Willen verhältnismäßig ist.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011- 2 BvR 882/09) und zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) bietet keinen Anlass, an dem Vorliegen einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage im Betreuungsrecht für die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen zu zweifeln.

    Insbesondere bedürfe es einer hinreichend klaren und bestimmten Regelung der Eingriffsvoraussetzungen, auf deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung das Bundesverfassungsgericht näher eingeht (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 - zitiert nach juris Rn. 38 ff).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -Anforderungen an die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Eingriffsnorm stellt, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - bereits ausführlich dargelegt, dass diese Voraussetzungen bei verständiger Würdigung des § 1906 I Nr. 2 BGB vorliegen (BGH a.a.O. Rn. 23ff).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst erwägt ausdrücklich die Einschaltung eines Betreuers zur Herbeiführung eines den Anforderungen der Verfassung genügenden Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 - zitiert nach juris Rn. 71).

  • LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines

    Auszug aus LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
    Die Kammer verkennt nicht, dass im Anschluss an diese Rechtsprechung die Unterbringung eines Betroffenen bzw. die isolierte Genehmigung einer Entscheidung des Betreuers zur Behandlung eines betreuungsrechtlich untergebrachten Betroffenen gegen seinen Willen teilweise mit dem Hinweis auf eine fehlende verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgelehnt wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12; AG Bremen, Beschluss vom 16.01.2012 - 41 XVII A 89/03; AG Ludwigsburg, Beschluss vom 30.01.2012 - 8 XVII 58/12).

    In den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten (so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12 - zitiert nach juris Rn. 10ff).

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 171/11

    Unterbringung wegen Verwahrlosung: Erfordernis eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
    Diesen - bereits bisher in der Rechtsprechung verfolgten Ansatz - scheint auch der Bundesgerichtshof im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zwangsmedikation im Maßregelvollzug konsequent weiter zu verfolgen, da eine etwaige fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Unterbringung zur Heilbehandlung offensichtlich nicht erwogen wird (siehe BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - XII ZB 171/11- zitiert nach juris Rn. 10ff).
  • AG Ludwigsburg, 30.01.2012 - 8 XVII 58/12

    Betreuungsrecht: Anforderungen an die gerichtliche Genehmigung einer

    Auszug aus LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
    Die Kammer verkennt nicht, dass im Anschluss an diese Rechtsprechung die Unterbringung eines Betroffenen bzw. die isolierte Genehmigung einer Entscheidung des Betreuers zur Behandlung eines betreuungsrechtlich untergebrachten Betroffenen gegen seinen Willen teilweise mit dem Hinweis auf eine fehlende verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgelehnt wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12; AG Bremen, Beschluss vom 16.01.2012 - 41 XVII A 89/03; AG Ludwigsburg, Beschluss vom 30.01.2012 - 8 XVII 58/12).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011- 2 BvR 882/09) und zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) bietet keinen Anlass, an dem Vorliegen einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage im Betreuungsrecht für die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen zu zweifeln.
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