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   VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89   

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VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 (https://dejure.org/1989,3613)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 (https://dejure.org/1989,3613)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. November 1989 - 4 TG 2987/89 (https://dejure.org/1989,3613)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 79 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 09.11.1987 - 4 TG 1913/87

    Errichtung eines Supermarktes in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohngebietes

    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 ).

    Der Senat geht aber davon aus, daß der einem Betrieb im Sinne der Kausalität zuzurechnende Verkehr auf der öffentlichen Straße nur dann und solange als Merkmal für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zugeordnet werden kann, als das zusätzliche Verkehrsaufkommen noch nicht zum ununterscheidbaren Teil des allgemeinen Straßenverkehrs, insbesondere auf einer Durchgangsstraße, geworden ist (Hess. VGH, B. v. 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- BRS 47 Nr. 156 = HessVGRspr. 1988 S. 36 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 21.06.1989 - 2 R 768/89

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluß für Autobahnabschnitt

    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    So führt im Fachplanungsrecht die Anfechtungsklage des unmittelbar in seinem Grundeigentum Betroffenen wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu einer umfassenden sachlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte insofern, als Art. 14 GG den Eigentümer uneingeschränkt vor Eingriffen schützt, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht rechtmäßig sind (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 18.03.1983 -- 4 C 80.79 -- BVerwGE 67, 74, 76 ff.; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989 -- 2 R 768/89 --), wobei der Umfang der Überprüfung durch die im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für die räumliche Aufteilbarkeit des zugelassenen Vorhabens und die sich daraus ergebende Begrenzung des räumlichen Umfangs eines Planaufhebungsanspruchs wieder eingeschränkt wird (vgl. dazu BVerwG, B. v. 07.12.1988 -- 7 B 98/88 -- NVwZ-RR 1989, 241; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 24.08.1989 - 4 TG 569/89

    Rechtskraft der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung; Nachbarklage;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    Gegenüber dem Pkw-Ausstellungsraum, den Nebenräumen im Erdgeschoß des südwestlichen Teils des Neubaus und dem Pkw-Abstellplatz auf der südwestlich des Gebäudes liegenden Freifläche ist ein Anordnungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen neben der Verletzung einer nachbarschützenden Bestimmung auch die tatsächliche Betroffenheit des Nachbarn gehört (Hess. VGH, B. v. 24.08.1989 -- 4 TG 569/89 --), nicht glaubhaft gemacht:.
  • BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88

    Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer

    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    So führt im Fachplanungsrecht die Anfechtungsklage des unmittelbar in seinem Grundeigentum Betroffenen wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu einer umfassenden sachlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte insofern, als Art. 14 GG den Eigentümer uneingeschränkt vor Eingriffen schützt, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht rechtmäßig sind (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 18.03.1983 -- 4 C 80.79 -- BVerwGE 67, 74, 76 ff.; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989 -- 2 R 768/89 --), wobei der Umfang der Überprüfung durch die im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für die räumliche Aufteilbarkeit des zugelassenen Vorhabens und die sich daraus ergebende Begrenzung des räumlichen Umfangs eines Planaufhebungsanspruchs wieder eingeschränkt wird (vgl. dazu BVerwG, B. v. 07.12.1988 -- 7 B 98/88 -- NVwZ-RR 1989, 241; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989, a.a.O.).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    So führt im Fachplanungsrecht die Anfechtungsklage des unmittelbar in seinem Grundeigentum Betroffenen wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu einer umfassenden sachlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte insofern, als Art. 14 GG den Eigentümer uneingeschränkt vor Eingriffen schützt, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht rechtmäßig sind (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 18.03.1983 -- 4 C 80.79 -- BVerwGE 67, 74, 76 ff.; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989 -- 2 R 768/89 --), wobei der Umfang der Überprüfung durch die im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für die räumliche Aufteilbarkeit des zugelassenen Vorhabens und die sich daraus ergebende Begrenzung des räumlichen Umfangs eines Planaufhebungsanspruchs wieder eingeschränkt wird (vgl. dazu BVerwG, B. v. 07.12.1988 -- 7 B 98/88 -- NVwZ-RR 1989, 241; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 TG 2545/84
    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    Diese Teilaufhebung entspricht der Entscheidungspraxis des Senats in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des angegriffenen Bauvorhabens beschränkt, der dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich erscheint (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- = BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 125; U. v. 31.01.1986 -- 4 UE 1126/84 -- HessVGRspr. 1986, 52).
  • VGH Hessen, 19.08.1976 - IV TG 37/76
    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    Bezüglich dieser von der Antragstellerin als schwer verständlich angesehenen Entscheidungspraxis verweist der Senat auf die vertiefte Begründung dieser Praxis in seinem Beschluß vom 19.08.1976 (-- IV TG 37/76 -- BRS 30 Nr. 151 = ESVGH Bd. 26 S. 237).
  • VGH Hessen, 31.01.1986 - 4 UE 1126/84
    Auszug aus VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
    Diese Teilaufhebung entspricht der Entscheidungspraxis des Senats in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des angegriffenen Bauvorhabens beschränkt, der dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich erscheint (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- = BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 125; U. v. 31.01.1986 -- 4 UE 1126/84 -- HessVGRspr. 1986, 52).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2005 - 3 M 37/04

    Gestattung geringerer Abstandsflächen

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Rechtsauffassung vertreten, in einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VGH Mannheim, B. v. 25.11.1996 - 3 S 2913/96 -) oder generell könne ein in seinen Rechten verletzter Nachbar die Baugenehmigung nur in den Teilen erfolgreich angreifen, die seine Rechtsverletzung auslösten (vgl. OVG Berlin, B. v. 25.03.1993 - 3 S 4.93 = BRS 55 Nr. 121; VGH Kassel, B. v. 15.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, ESVGH 41, 79 = juris; zurückhaltender OVG Saarlouis, B. v. 23.02.1994 - 2 B 5/94 = BRS 56, 184; OVG Weimar, B. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 -).
  • VG Minden, 07.08.2020 - 1 L 545/20

    Abwägung Anhörung Auskunft Ausschlussgrund Coronavirus SARS CoV-2 Name Presse

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. November 1989 -4 TG 2987/89 -, HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 11.12.1995 - 4 TG 1337/95

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Teilbaugenehmigung -

    Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (vgl. beispielsweise: Hess. VGH, Beschluß vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 30.01.1991 - 4 TG 3243/90

    Suspensiveffekt eines Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung; vorläufiger

    Verletzt diese bei der Erteilung der Baugenehmigung nachbarschützende Bestimmungen, regelt sie insofern auch das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Nachbarn, nicht aber das allenfalls privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn (Hess. VGH, Beschluß vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 - HessVGRspr. 1990, 54; Beschluß vom 19.08.1976, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 16.04.1992 - 4 TH 214/92

    Teilbaustopp im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits

    Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (Hess. VGH, B. v. 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54, st. Rspr.).
  • VGH Hessen, 30.10.1992 - 4 TH 1764/92

    Teilbaustopp im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits; dringender Wohnbedarf

    Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (Hess. VGH, B. v. 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54, st. Rspr.).
  • VG Kassel, 15.09.2004 - 2 E 2627/01
    Dass die Baugenehmigung, soweit sie danach bestehen bleibt, ggf. nicht dem Antrag und Willen der Beigeladenen entspricht und nicht rechtmäßig ist, da sie insoweit unvollständig ist und ggf. einer statischen Überrechnung bedarf, ist ohne Belang; ggf. muss die Beklagte durch geeignete bauaufsichtliche Maßnahmen für rechtmäßige Zustände sorgen (s. zur - umstrittenen - Teilaufhebung von Baugenehmigungen auf einen Nachbarrechtsbehelf hin HessVGH, Beschluss vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVwRspr 1990, 54; HessVGH, Beschluss vom 16.04.1992 -, 4 TH 214/92 -, BRS 54 Nr. 167; a.A. die überwiegende Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, juris).
  • VGH Hessen, 09.06.1992 - 4 TH 2512/91

    Antrag nach VwGO § 80a gegen Errichtung und Nutzung von Stellplätzen

    Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (Hess. VGH, B. v. 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54, st. Rspr.).
  • VG Kassel, 28.11.2012 - 4 L 1102/12

    Biogasanlage

    Dies ergibt sich bereits aus § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung auch nur teilweise angeordnet werden kann und entspricht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte zur Drittanfechtung im Baunachbarrecht (HessVGH, Beschlüsse vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, juris und vom 30.10.1992 - 4 TH 1764/92 -, juris und öfter; VGH Mannheim, Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2012, § 80 Rdnr. 169; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2010, § 80 Rdnr. 168; a.A. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.03.1994 - 2 W 5/94 -, BRS 56, 184; Mampel, Teilweise Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung?, BauR 2000, 1817).
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