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   LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17   

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https://dejure.org/2018,2342
LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17 (https://dejure.org/2018,2342)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2018 - 4 Ta 13/17 (https://dejure.org/2018,2342)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 4 Ta 13/17 (https://dejure.org/2018,2342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 78 Satz 1 ArbGG, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 11a Abs. 4 Satz 1 ArbGG, §§ 130 Nr. 6 ZPO, § 295 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 130 Nr 6 ZPO, § 569 ZPO
    Sofortige Beschwerde - Unterschriftserfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 569 Abs. 2 und 3 ; ZPO § 130 Nr. 6
    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sofortige Beschwerde - und die erforderliche Unterschrift

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06; BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97).

    Die Unterschrift muss also sichtbar werden lassen, dass es sich um eine endgültige Klärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer so genannten Paraphe handelt (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94).

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06; BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97).

    Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97).

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbaren Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung - als Unterschrift anzuerkennen sein (BGH 29. November 2016 - VI ZB 16/16; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13).

    Das Fehlen einer Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13).

  • ArbG Stuttgart, 21.11.2017 - 7 Ca 5550/17
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 (7 Ca 5550/17) wird als unzulässig verworfen.
  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06

    Kündigung - Klagefrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06; BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 16/16

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbaren Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung - als Unterschrift anzuerkennen sein (BGH 29. November 2016 - VI ZB 16/16; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13).
  • LAG Hamm, 10.05.2017 - 14 Ta 85/17

    E-Mail; Form; Prozesskostenhilfe; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
    Weil gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 4 Satz 1 ArbGG aber auch anwaltlich nicht vertretene Parteien beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde einlegen können und die Einlegung auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig ist, wird von dieser Formstrenge zum Teil abgewichen, wenn die sofortige Beschwerde durch die Partei selbst eingelegt wird und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist (LAG Hamm 10. Mai 2017 - 14 Ta 85/17; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 569 Rn. 7).
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