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   LAG Hamm, 08.11.2001 - 4 Ta 708/01   

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LAG Hamm, 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 (https://dejure.org/2001,3093)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 (https://dejure.org/2001,3093)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2001 - 4 Ta 708/01 (https://dejure.org/2001,3093)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen eines unvollständig ausgefüllten amtlichen Vordrucks; Pflicht zur Beifügung von entsprechenden Belegen ohne gerichtliche Aufforderung; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht zur Unvollständigkeit des Antrags auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 08.08.2002 - 4 Ta 489/02

    Ablehnung eines PKH-Gesuchs wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks

    Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat (LAG Hamm v. 31. Januar 2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141; LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 90, unter Hinweis auf Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 44 Rz. 133, m.w.N. in Fn. 114).

    Grundsätzlich ist der Vordruck aber vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden, insbesondere um zu verhindern, daß bloße Unbeholfenheit dem Antragsteller zum Nachteil gereicht (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., S. 44, Rz. 132, m.w.N. in Fn. 111).

    Solange der Vordruck nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., S. 194, Rz. 503, vor Fn. 66).

    Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270, 271; LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618 ; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91 Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., S. 194, Rz. 504, m.w.N., Fn. 71).

    Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579 ) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu seinen Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62).

    Das Arbeitsgericht muß den Antragsteller zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB ), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Obwohl zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits durch Vergleich vom 10.06.2001 beendet war, hat das Arbeitsgericht die begehrte Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise nicht versagen dürfen, denn bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Antrag kann die Behebung von Mängeln der Antragstellung nach Verfahrensbeendigung nicht zu Lasten der PKH-Partei gehen, wenn das Arbeitsgericht auf vorhandene Mängel überhaupt nicht hingewiesen und/oder keine Frist zur Beseitigung derselben gesetzt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 92).

  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 830/05

    Unterbrechung des PKH-Verfahrens des Arbeitnehmers in der Unternehmensinsolvenz

    Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89).

    Solange der amtliche Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht eingereicht (LAG Hamm v. 03.09.2003 - 4 Ta 245/03, LAGReport 2003, 369) oder nicht lückenlos ausgefüllt und unterschrieben ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89), ist der Antrag nicht formgerecht gestellt.

    Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Verfahrens- oder Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 = LAGReport 2003, 22 = NZA-RR 2003, 156) , denn nur eine von der bedürftigen Partei zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu ihren Lasten gehen (BAG v. 04.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379 [Schwab]).

    Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Dazu muss die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben (OLG Karlsruhe v. 21.12.1993 - 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123; LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141) und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, LAGReport 2003, 22, 23).

    3.2.Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen -insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" (siehe dazu LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 = LAGReport 2003, 22 = NZA-RR 2003, 156) oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704) - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270).

    Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

  • LAG Hamm, 19.11.2002 - 4 Ta 220/02

    Keine PKH-Ablehnung bei fehlender Fristsetzung zur Mängelbehebung

    Auch hier muß eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht erfolgen, innerhalb die Ausfüllungsmängel zu beheben sind (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704).

    Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu seinen Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62).

    Das Arbeitsgericht muß den Antragsteller zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Denn bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Antrag kann die Behebung von Mängeln der Antragstellung nach Verfahrensbeendigung nicht zu Lasten der PKH-Partei gehen, wenn das Arbeitsgericht auf vorhandene Mängel überhaupt nicht hingewiesen und/oder keine Frist zur Beseitigung derselben gesetzt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 92).

  • LAG Hamm, 17.06.2013 - 14 Ta 77/13

    Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und

    Bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei besteht eine gerichtliche Hinweispflicht (vgl. LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89; 8. Oktober 2007, 18 Ta 509/07, juris; 30. Dezember 2008, 14 Ta 118/08, juris; 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 16).

    Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte-oder Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (vgl. LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89; 8. Oktober 2007, 18 Ta 509/07, juris; 30.Dezember 2008, 14 Ta 118/08, juris; 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 16).

    Die Behebung von Mängeln der Antragstellung nach Instanzbeendigung kann nicht zu Lasten der PKH-Partei gehen, wenn das Arbeitsgericht auf vorhandene Mängel überhaupt nicht hingewiesen und/oder keine Frist zur Beseitigung derselben gesetzt hat (vgl. LAG Hamm, 8. November 2001, a. a. O.).

    Dazu bietet es sich an, den unvollständig ausgefüllten Vordruck in Kopie zu den Gerichtsakten zu nehmen und den Originalvordruck, auf welchem die auszufüllenden Felder farblich markiert sind, an den Antragsteller zur Vervollständigung innerhalb der gesetzten Frist zurückzusenden (vgl. LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89).

  • LAG Hamm, 20.09.2005 - 4 Ta 404/04

    PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

    1.2.Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen -insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" (siehe dazu LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 = LAGReport 2003, 22 = NZA-RR 2003, 156) oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704) - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270).

    Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

  • LAG Hamm, 30.12.2008 - 14 Ta 118/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung; Erforderlichkeit; Hinweispflichten

    Gleiches gilt für etwaige Mängel bei der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (so auch LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG-Report 2002, S. 89).

    Insoweit gelten die Grundsätze für ein "stecken gebliebenes" Prozesskostenhilfegesuch, wenn das Arbeitsgericht erst nach Beendigung der Instanz über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, aber ein vollständiges, bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch bereits vorher vorlag, über das das Arbeitsgericht nicht entschieden hat (vgl. allgemein dazu LAG Hamm, 11. Dezember 2003, 4 Ta 95/03; 6. Februar 2002, 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, S. 117), oder dieses bewilligungsfähige Gesuch bei sachgerechter Behandlung des Antrags durch das Arbeitsgericht hätte vorliegen können (vgl. zu Letzterem allgemein dazu LAG Hamm, 25. August 2008, 14 Ta 394/08; 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, S. 89).

    Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (vgl. LAG Hamm, 25. August 2008, 14 Ta 394/08; 30. Januar 2006, 4 Ta 830/05; 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG-Report 2002, Seite 89).

  • LAG Hamm, 28.11.2002 - 4 Ta 127/02

    Keine PKH-Ablehnung bei Einreichung der PKH-Unterlagen im Parallelverfahren

    Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62).

    Das Arbeitsgericht muß zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Ist das PKH-Gesuch zwar rechtzeitig eingegangen, hat es aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder ist hierüber infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), dann kann bei einem solchen "steckengebliebenem" PKH-Gesuch nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich (OLG Hamm v. 09.12.1996 - 12 WF 219/96, FamRZ 1997, 1018) und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (OLG Brandenburg v. 13.06.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249).

  • LAG Hamm, 25.11.2002 - 4 Ta 180/02

    Rückwirkende PKW-Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

    Auch hier muß eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht erfolgen, innerhalb derer die Ausfüllungsmängel zu beheben sind (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704).

    Jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62).

    Ist das PKH-Gesuch zwar rechtzeitig eingegangen, hat es aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder ist hierüber infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), dann kann bei einem solchen "steckengebliebenem" PKH-Gesuch nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich (OLG Hamm v. 09.12.1996 - 12 WF 219/96, FamRZ 1997, 1018) und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (OLG Brandenburg v. 13.06.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249).

  • LAG Hamm, 04.12.2002 - 4 Ta 808/02

    Keine rückwirkende Neubewilligung nach Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen

    Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62).

    Das Arbeitsgericht muß zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

    Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

  • LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13

    Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 03.09.2003 - 4 Ta 245/03

    Prozesskostenhilfe: Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung -

  • LAG Hamm, 27.01.2005 - 4 Sa 498/04

    PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2004 - 11 Ta 168/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens

  • LAG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ta 446/02

    Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit

  • LAG Hamm, 17.05.2005 - 4 Sa 498/04
  • LAG Hamm, 21.06.2011 - 5 Ta 334/11

    Erfolgsaussicht, Hinweispflicht, Rechtsschutzgleichheit

  • LAG Hessen, 06.02.2014 - 17 Ta 478/13

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.12.2015 - 3 Ta 142/15

    Prozesskostenhilfe, sofortige Beschwerde, Erklärung über die persönlichen und

  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 675/05

    Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines

  • LAG Hamm, 12.07.2005 - 4 Ta 435/05

    Keine PKH-Bewilligung für einen Mehrvergleich bei Antragstellung nach

  • LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02

    Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

  • LAG Hamm, 11.12.2003 - 4 Ta 95/03

    Keine PKH-Bewilligung für ein unterbrochenes Verfahren

  • LAG Hamm, 08.10.2007 - 18 Ta 509/07

    Prozesskostenhilfe; Unvollständigkeit des Antrags bei Einreichung einer vom

  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

  • LAG Hamm, 14.04.2003 - 4 Ta 259/02

    Keine PKH-Bewilligung für ein nicht mehr betriebenes Verfahren

  • LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02

    Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen

  • LAG Köln, 10.12.2013 - 4 Ta 326/13

    Ablehnung Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 18.02.2005 - 9 Ta 56/05

    Prozesskostenhilfe, verspäteter Antrag

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2010 - 3 Ta 581/09

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; stillschweigende Antragstellung für

  • LAG Hamm, 10.11.2008 - 14 Ta 123/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2011 - 9 WF 85/11

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit einer Fristsetzung zur Vorlage des

  • LAG Hamm, 27.02.2003 - 4 Ta 27/03

    Wiederholung bzw. Nachbesserung des PKH-Gesuchs mit Klageentwurf

  • LAG Hamm, 30.12.2008 - 14 Ta 596/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung; Erforderlichkeit; Ortsansässigkeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2007 - 1 O 63/07

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung;

  • LAG Hamm, 19.02.2003 - 18 Ta 58/03

    PKH-Ablehnung wegen fehlender Bewilligungsunterlagen bei Prozessende

  • LAG Hamm, 19.02.2003 - 18 Ta 80/03

    Ablehnung des PKH-Antrags wegen Nichtvorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks

  • LAG Thüringen, 13.11.2002 - 8 Ta 92/02

    Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Instanzbeendigung, Zurechnung des

  • LAG Hamm, 27.05.2013 - 5 Ta 175/13

    Unvollständige PKH-Unterlagen - Hinweispflicht des Gerichts - Zeitpunkt des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 2 Ta 150/10

    Prozesskostenhilfe - Bewilligungsreife - Hinweispflicht des Gerichts bei

  • LAG Nürnberg, 26.01.2017 - 8 Ta 178/16

    Prozesskostenhilfe - Anerkenntnisurteil

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