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   LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11   

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https://dejure.org/2012,48426
LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11 (https://dejure.org/2012,48426)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11 (https://dejure.org/2012,48426)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - 4 TaBV 14/11 (https://dejure.org/2012,48426)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Freistellung von Schulungskosten - Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG - Spezialschulung zum Beschäftigtendatenschutzgesetz, zu datenschutzrechtlichen Problemen und zu neuen Technologien

  • Justiz Hamburg

    § 37 Abs 6 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG
    Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG - Spezialschulung - Freistellung

  • IWW

    BetrVG § 40 Abs. 1 BetrVG § 37 Abs. 6 ArbGG § 2a ArbGG § 80 Abs. 1 ArbGG, § 81

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung von Schulungskosten für Spezialschulung zum Beschäftigtendatenschutzgesetz und zu neuen Techniktrends bei Großveranstaltung mit mehreren Arbeitsgruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
    Freistellung von Schulungskosten für Spezialschulung zum Beschäftigtendatenschutzgesetz und zu neuen Techniktrends bei Großveranstaltung mit mehreren Arbeitsgruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • poko.de (Kurzinformation)

    Freistellung von Schulungskosten für Spezialschulung zum Beschäftigtendatenschutzgesetz und zu neuen Techniktrends bei Großveranstaltung mit mehreren Arbeitsgruppen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Teilnahme an Betriebsrätekonferenz bezahlen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Sie streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung von Kosten, die durch die Schulung eines Betriebsratsmitglieds entstanden sind (vgl. BAG Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972).

    Er hat auch darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972).

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Kosten, die durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sind dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn das durch die Schulung vermittelte Wissen als für die Betriebsratsarbeit erforderlich anzusehen ist (BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - juris).

    Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten "Grundkenntnissen" handelt, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - juris und BAG Urteil vom 07. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 7).

  • BAG, 10.11.1993 - 7 ABR 68/92

    Betriebsrat: Schulung - neues Computersystem - Zeitpunkt der Erforderlichkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates (BAG Beschluss vom 10. November 1993 - 7 ABR 68/92 - juris).
  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 49/94

    Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Zutreffend weist der Arbeitgeber deshalb darauf hin, dass ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorgelegen haben muss, den Beteiligten zu 3) zu der Schulungsveranstaltung vom 01. bis zum 02. Dezember 2010 zu entsenden und insoweit entscheidend auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat am 05. Oktober 2010 abzustellen war (vgl. nur BAG Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 49/94 - AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Berlin, 11.12.1989 - 9 TaBV 2/89

    Schulung; Schulungskosten; Kostenerstattungsanspruch; Arbeitgeber; Weiterbildung;

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Sie werden planmäßig mit dem Ziel durchgeführt, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand herbeizuführen (vgl. LArbG Berlin Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 TaBV 2/89 - DB 1990, 696; HSWGNR, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 134; GK- Weber, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 146).
  • LAG Nürnberg, 01.09.2009 - 6 TaBV 18/09

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Hierzu gehört die Prüfung anhand der Ausschreibungen, ob eine früher besuchte Schulung nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat (vgl. LArbG Nürnberg Beschluss vom 01. September 2009 - 6 TaBV 18/09 - juris).
  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 87/87

    Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber diejenigen Kosten zu tragen, die für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind (BAG Beschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 87/87, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 35).
  • BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitgliedes seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitgliedes gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG Beschluss vom 07. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98 und Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rz. 145 f).
  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Sie streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung von Kosten, die durch die Schulung eines Betriebsratsmitglieds entstanden sind (vgl. BAG Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07

    Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11
    Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten "Grundkenntnissen" handelt, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - juris und BAG Urteil vom 07. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 7).
  • LAG Hamm, 16.05.2012 - 10 TaBV 11/12

    Sachaufwand des Betriebsrats; Kosten und Erforderlichkeit einer

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