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   LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17   

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LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17 (https://dejure.org/2018,50393)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17 (https://dejure.org/2018,50393)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 4 TaBV 19/17 (https://dejure.org/2018,50393)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 80 Abs 2 S 2 BetrVG, § 26 Abs 1 S 1 BDSG 2018, Art 4 Ziff 2 EUV 2016/679, Art 4 Ziff 7 EUV 2016/679, § 13 Abs 3 EntgTranspG
    Anspruch Betriebsrat auf Einsichtnahme in Brutto- und Gehaltslisten - nicht anonymisierte Gehaltsliste

  • IWW

    § 80 Abs. 2, Satz 2 BetrVG, § ... 87 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 75 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 3a BDSG, § 75 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 259 ZPO, § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG, § 80 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbs. BetrVG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 32 BDSG, Art. 88 Abs. 1 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO, Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO, Art. 4 Ziffer 7 DS-GVO, § 13 Abs. 6 EntgTranspG, § 13 Abs. 3 S. 1 EntgTranspG, § 13 Abs. 3 EntgTranspG, § 12 Abs. 3 EntgTranspG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Form der Bereitstellung von Listen über Bruttolöhne und -Gehälter gegenüber dem Betriebsausschuss; Umfang des Einsichtnahmerechts des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1
    Anspruch Betriebsrat auf Einsichtnahme in Brutto- und Gehaltslisten - nicht anonymisiert

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Form der Bereitstellung von Listen über Bruttolöhne und -Gehälter gegenüber dem Betriebsausschuss

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat Anspruch auf Gehaltslisten mit Namen

Besprechungen u.ä.

  • efarbeitsrecht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebsrat als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1548
  • NZA-RR 2019, 256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17

    Bruttolohn- und Gehaltslisten; Anonymisierung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17
    Der Vorlage einer nicht anonymisierten Namensliste würden auch nicht die Vorschriften des Entgelttransparenzgesetzes entgegenstehen, welches nach einschlägiger Fachkommentierung und der Entscheidung des LAG Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17, Rn. 51) die Rechte des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG erweitere.

    Die erkennende Kammer schließt sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg und der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17) an.

    Daher besteht im Sinne des § 259 ZPO die Besorgnis, die Arbeitgeberin werde sich ohne gerichtliche Entscheidung künftig ihrer Verpflichtung entziehen (LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 36 unter Hinweis auf BAG 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 16).

    Dem Einsicht nehmenden Betriebsausschuss kann kaum zumutbar sein, quasi in detektivischer Kleinarbeit anhand der übrigen Daten der Bruttoentgeltliste den Versuch zu starten herauszufinden, welchem Arbeitnehmer welche Vergütungsbestandteile konkret zugeordnet werden können (so auch LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 42).

    Im Übrigen geht die erkennende Kammer mit dem LAG Hamm (19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 45) davon aus, dass auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.01.2014 davon ausgegangen ist, dass die Bruttoentgeltliste Namen und Vornamen der Beschäftigten zu enthalten hat.

    Auf den Zeitpunkt der erfolgten Einsichtnahme im August 2016 konnte auch deshalb nicht abgestellt werden, da der Betriebsrat einen Antrag auf zukünftige Leistung i.S.d. § 259 ZPO formuliert hat (so auch LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 50).

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17
    Er bezeichnet die Bruttoentgeltlisten, für die er zugunsten des Betriebsausschusses das Einsichtsrecht begehrt (BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 15) und führt im Einzelnen auf, dass sich diese Listen auf die Namen, die Geburtsdaten und die Personalnummern der Arbeitnehmer erstrecken sollen.

    Daher besteht im Sinne des § 259 ZPO die Besorgnis, die Arbeitgeberin werde sich ohne gerichtliche Entscheidung künftig ihrer Verpflichtung entziehen (LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 36 unter Hinweis auf BAG 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 16).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt (so BAG 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 20).

    Hierzu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 23).

    Deutlich wird dies an den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Frage des Entgegenstehens datenschutzrechtlicher Belange und zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG (BAG 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 27 - 30).

  • BAG, 17.03.1983 - 6 ABR 33/80

    Prämie

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17
    Im Übrigen ist genau der seitens der Arbeitgeberin als problematisch empfundene Fall der Extraktion bestimmter Daten aus einer vorhandenen Datensammlung bereits im Jahre 1983 durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden (17.03.1983 - 6 ABR 33/80, Rn. 12).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18

    Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn-

    Erst mit Hilfe des Namens und bei Namensgleichheit der Personalnummer kann der Betriebsrat konkret feststellen, welcher Mitarbeiter welche Vergütungsbestandteile erhält, ob Mitarbeiter betroffen sind, die gegebenenfalls von der Arbeitgeberin in einer Gruppe zusammengefasst sind und welche Vergütungsbestandteile einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Arbeitnehmer beziehen (zutreffend LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17 - Juris Randnummer 45; m. w. N.) Auch das von der Beteiligten zu 2) angegebene zweistufige Verfahren, wonach sie die Namen dann mitteilen könne, wenn der Betriebsrat im Einzelfall einen konkreten Anlass mitteilen würde, entspricht nicht den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes.

    Eine solche Mitteilungspflicht und eine damit einhergehende Überwachung des Betriebsrates durch die Arbeitgeberin wäre jedoch Folge des von der Beteiligten zu 2) vorgeschlagenen zweistufigen Verfahrens (zutreffend LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018, a. a. O., Juris Randnummer 46).

    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 (4 TaBV 19/17) an und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.

    Die Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Klarstellung der bis dahin meist richterrechtlich geprägten Rechte des Betriebsrates (LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018, a. a. O., Juris Randnummer 50, m. w. N.) Aus den Erwägungen und dem Wortlaut der DS-GVO besteht keine Veranlassung, eine abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

    Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 (a. a. O., Juris Randnummer 53) Bezug genommen werden, als dort wie folgt ausgeführt wird:.

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