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   OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 4 U 105/13   

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https://dejure.org/2013,33576
OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 4 U 105/13 (https://dejure.org/2013,33576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2013 - 4 U 105/13 (https://dejure.org/2013,33576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. November 2013 - 4 U 105/13 (https://dejure.org/2013,33576)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klage in Crailsheimer Waffenaffäre bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durch unrichtige Vorwürfe in den Tod getrieben...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klage in Crailsheimer Waffenaffäre bestätigt

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.11.2013)

    Suizid von Crailsheimer Ordnungsamtsleiter: Gericht lehnt Schmerzensgeld für Tochter ab

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14

    Rechtswegeröffnung: Schadensersatzanspruch eines Kirchenbeamten gegen seinen

    Vielmehr ist gerade dann, wenn Vorgesetzte ihre hervorgehobene Amtsstellung missbrauchen, um einen Untergebenen zu schikanieren oder zu diskriminieren, ein Handeln in Ausübung des Amtes gegeben (BGH NJW 2002, 3172, 3173 f.; Senat, NVwZ-RR 2003, 715, 716 sowie Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe, bislang n. v.).

    Schließlich ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 3 unter b)) - auch allgemein anerkannt, dass die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Amtshaftungsansprüche des Beamten auslösen kann, also die Erfüllung der Fürsorgepflicht zu den drittschützenden Amtspflichten zählt (neben den vom Landgericht angeführten Entscheidungen etwa BGH NJW 1957, 298; BGH VersR 1972, 368 Rn. 54 in Juris - dort als st. Rspr. bezeichnet; BayObLG BayVBl 2000, 442 Rn. 6 in Juris; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, ebenda; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., Rnrn. 96 und 732; Stein / Itzel / Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 739).

    Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334).

    Wird jedoch wie vorliegend auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (allgemein Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 5; konkret zum Amtshaftungsanspruch und zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht OLG Schleswig NVwZ-RR 2001, 494, 496; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) bb) der Entscheidungsgründe).

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