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   OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04   

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OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04 (https://dejure.org/2009,10286)
OLG Jena, Entscheidung vom 18.02.2009 - 4 U 1066/04 (https://dejure.org/2009,10286)
OLG Jena, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 4 U 1066/04 (https://dejure.org/2009,10286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    PVV (des Behandlungsvertrags) und § 823 BGB
    Unterlassene Befunderhebung als Behandlungsfehler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Arztes bei einem Befunderhebungsfehler und einem Diagnosefehler

  • Judicialis

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Haftung des Arztes bei einem Befunderhebungs- und einem Diagnosefehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Jena, 15.10.2008 - 4 U 990/06

    Fehlbefundung einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung und ihre

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. dazu grds. BGH NJW 1992, 2962; BGH NJW 1988, 1513; ebenso OLG Jena, Urteil v. 15.10.2008 - 4 U 990/06).

    Bei nicht mehr vertretbarer Deutung wirkt die Fehldiagnose daher durchaus als haftungsbegründend (OLG Jena v. 15.10.2008 - 4 U 990/06).

  • OLG Köln, 28.05.2003 - 5 U 77/01

    Nichterheben von medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befunden

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Nach diesem Ergebnis, insbesondere den - schriftlichen und mündlichen - Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten ein haftungsrelevanter Befunderhebungsfehler - durch Unterlassen - anzulasten ist, der hier deswegen als grob eingeschätzt werden musste, weil bei weiterer Befunderhebung in einer entsprechenden Klinik ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der seinerseits weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend nach sich gezogen hätte, die falls sie unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf die Kausalität des eingetretenen Primärschadens (vgl. zu dieser Problematik Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl., B Haftung aus Behandlungsfehlern Rz. 295 - 297 unter Hinweis auf BGHZ 138, 1; BGHZ 132, 47, 52; OLG Dresden VersR 2004, 648; OLG Köln VersR 2004, 247 sowie zahlreiche weitere obergerichtliche Entscheidungen aaO S. 196 u. 197)).
  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 39/87

    Grober Behandlungsfehler durch ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. dazu grds. BGH NJW 1992, 2962; BGH NJW 1988, 1513; ebenso OLG Jena, Urteil v. 15.10.2008 - 4 U 990/06).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Nach diesem Ergebnis, insbesondere den - schriftlichen und mündlichen - Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten ein haftungsrelevanter Befunderhebungsfehler - durch Unterlassen - anzulasten ist, der hier deswegen als grob eingeschätzt werden musste, weil bei weiterer Befunderhebung in einer entsprechenden Klinik ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der seinerseits weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend nach sich gezogen hätte, die falls sie unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf die Kausalität des eingetretenen Primärschadens (vgl. zu dieser Problematik Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl., B Haftung aus Behandlungsfehlern Rz. 295 - 297 unter Hinweis auf BGHZ 138, 1; BGHZ 132, 47, 52; OLG Dresden VersR 2004, 648; OLG Köln VersR 2004, 247 sowie zahlreiche weitere obergerichtliche Entscheidungen aaO S. 196 u. 197)).
  • OLG Naumburg, 13.03.2001 - 1 U 76/00

    Arzthaftung - Diagnosefehler - Verschulden - Unterlassung der Befunderhebung -

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Ein Verschulden des Arztes ist nur dann zu bejahen, wenn er aus seiner Sicht zur Zeit der Diagnosestellung entweder Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gestellten Diagnose hatte oder aber solche Zweifel gehabt und sie nicht beachtet hat (OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 312).
  • OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01

    Beweislastumkehr; Kausalität; Ursächlichkeit; Arzthaftung

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Nach diesem Ergebnis, insbesondere den - schriftlichen und mündlichen - Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten ein haftungsrelevanter Befunderhebungsfehler - durch Unterlassen - anzulasten ist, der hier deswegen als grob eingeschätzt werden musste, weil bei weiterer Befunderhebung in einer entsprechenden Klinik ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der seinerseits weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend nach sich gezogen hätte, die falls sie unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf die Kausalität des eingetretenen Primärschadens (vgl. zu dieser Problematik Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl., B Haftung aus Behandlungsfehlern Rz. 295 - 297 unter Hinweis auf BGHZ 138, 1; BGHZ 132, 47, 52; OLG Dresden VersR 2004, 648; OLG Köln VersR 2004, 247 sowie zahlreiche weitere obergerichtliche Entscheidungen aaO S. 196 u. 197)).
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu bewerten ist, ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (BGH, NJW 2003, 2827).
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. dazu grds. BGH NJW 1992, 2962; BGH NJW 1988, 1513; ebenso OLG Jena, Urteil v. 15.10.2008 - 4 U 990/06).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Nach diesem Ergebnis, insbesondere den - schriftlichen und mündlichen - Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten ein haftungsrelevanter Befunderhebungsfehler - durch Unterlassen - anzulasten ist, der hier deswegen als grob eingeschätzt werden musste, weil bei weiterer Befunderhebung in einer entsprechenden Klinik ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der seinerseits weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend nach sich gezogen hätte, die falls sie unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf die Kausalität des eingetretenen Primärschadens (vgl. zu dieser Problematik Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl., B Haftung aus Behandlungsfehlern Rz. 295 - 297 unter Hinweis auf BGHZ 138, 1; BGHZ 132, 47, 52; OLG Dresden VersR 2004, 648; OLG Köln VersR 2004, 247 sowie zahlreiche weitere obergerichtliche Entscheidungen aaO S. 196 u. 197)).
  • BGH, 18.12.1984 - VI ZR 23/83

    Sorgfaltspflichtverletzung des Anästhesisten in einer Notsituation

    Auszug aus OLG Jena, 18.02.2009 - 4 U 1066/04
    Eine Behandlung (hier Befunderhebung) entspricht nur dann den Regeln der medizinischen Wissenschaft, wenn der Arzt nicht nur die anerkannte Heilmethode anwendet, sondern darüber hinaus alles tut, was nach den Regeln und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft - zum Behandlungszeitpunkt - getan werden muss, um den Patienten vor körperlichen Schäden zu bewahren (BGH NJW 1985, 1392).
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