Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 27.04.2016

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28411
OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14 (https://dejure.org/2020,28411)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.07.2020 - 4 U 11/14 (https://dejure.org/2020,28411)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 4 U 11/14 (https://dejure.org/2020,28411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fertighaus neben der Hauptstraße - Auch der Schallschutz muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schallschutz bei Fertighäusern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welches Schallschutzniveau muss ein Fertighaus aufweisen? (IBR 2020, 639)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 180
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 04.06.2009 - VII ZR 54/07

    Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14
    Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, welcher Luftschallschutz geschuldet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25; BGH, Urt. v. 05.06.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 12; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

    Soweit - wie hier - keine konkreten Gesichtspunkte für ein bestimmtes Schalldämmmaß vorhanden sind, ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25 ff;; BGH, Urt. v. 05.06.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 15; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

    Anhaltspunkte können sich dagegen aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25; BGH; Urt. v. 05.09.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 14 f; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

    Will der Unternehmer von einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard abweichen, dann muss er darauf hinweisen und über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären, wofür der Verweis auf "Schalldämmung nach DIN 4109" nicht genügt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 15; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14
    Die Vermutung ist jedoch widerlegbar (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 - 2273, juris Rdn. 25 f; BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25; Kniffka/Koeble, aaO., 6. Teil, Rdn. 32).

    Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, welcher Luftschallschutz geschuldet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25; BGH, Urt. v. 05.06.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 12; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

    Soweit - wie hier - keine konkreten Gesichtspunkte für ein bestimmtes Schalldämmmaß vorhanden sind, ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25 ff;; BGH, Urt. v. 05.06.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 15; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

    Anhaltspunkte können sich dagegen aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 - 360, juris Rdn. 25; BGH; Urt. v. 05.09.2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233, juris Rdn. 14 f; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

  • OLG Celle, 09.11.2012 - 16 U 53/12

    Anforderungen an die Erledigung der Widerklage eines Bauherrn wegen der Kosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14
    Der Vorschussanspruch ist an das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 Abs. 1 BGB gekoppelt, so dass der Besteller den Vorschuss nur verlangen kann, wenn er die Absicht hat, die vorhandenen Mängel tatsächlich im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen (vgl. BGHZ 183, 366 , juris Rdn. 13; OLG Celle, NJW 2013, 475 ; MünchKomm( BGB )-Busche, aaO., § 637 BGB , Rdn. 20).

    Da es sich bei den Ansprüchen auf Kostenvorschusszahlung gemäß § 637 Abs. 3 BGB wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen beider Ansprüche auch dann, wenn sie korrespondieren und betragsmäßig auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, ist ein Übergang von dem einen auf das andere Klageziel erforderlich, der jedoch in der Regel sachdienlich ist (vgl. OLG Celle, NJW 2013, 475 ; OLG Köln, BauR 1996, 548 (549 f); MünchKomm( BGB )-Busche, aaO., § 637 BGB , Rdn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2021 - 23 U 172/20

    Ersatz merkantiler Minderwert bezüglich gekaufter Eigentumswohnung; Mängel

    Unter den hier gegebenen Umständen erscheint es bei einer zukünftigen Baumaßnahme, die den Schallschutz bzw. die Bauwerksabdichtung betrifft, möglich, dass ein merkantiler Minderwert verbleibt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020, 4 U 11/14, juris, Rn. 259).

    In welchem Umfang im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen an einer Altbau-Eigentumswohnung ein bestimmter Schallschutz geschuldet ist, ist im Einzelfall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (vgl. nur OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2020, 4 U 11/14, NZBau 2021, 180 mit zahlreichen Nachweisen).

  • LG Saarbrücken, 20.10.2023 - 15 O 182/22

    Dusche mangelhaft montiert: Wie hoch ist der Nutzungsausfallschaden?

    Von solchen ist auszugehen, wenn sich herausstellt, dass die Mangelfreiheit des Werkes nur dann hätte herbeigeführt werden können, wenn bestimmte mit Kosten verbundene Maßnahmen durchgeführt worden wären, die auf seine Kosten zu erbringen der Unternehmer nach dem Vertrag nicht verpflichtet war, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, auch diese Kosten dem Unternehmer aufzuerlegen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 U 11/14 -, Rn. 233, juris mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10853
OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14 (https://dejure.org/2016,10853)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 4 U 11/14 (https://dejure.org/2016,10853)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. April 2016 - 4 U 11/14 (https://dejure.org/2016,10853)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Kapitalanlagen in einem Filmfonds

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Kapitalanlagen in einem Filmfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie Banken über Provisionen und Rückvergütungen aufklären müssen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 9 U 48/12

    Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung (Unterscheidung Innenprovision

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Sie macht - gestützt auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) - geltend, die Rückvergütungsproblematik stelle sich im vorliegenden Fall nicht.

    aa) Der - auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2014, Az. 9 U 48/12, gestützten - Auffassung der Beklagten, wonach ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt von Provisionszahlungen im Verhältnis zum Kläger schon deshalb nicht zur Last gelegt werden könne, weil dem Kläger auf der Grundlage seines eigenen Vortrages, er habe den Prospekt erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung am 10.12.2002 erhalten, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung gar nicht bekannt war, dass in dem Prospekt Provisionen offen ausgewiesen waren, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden sollten, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Soweit die Beklagte - auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) - die Verschuldensfrage neu thematisiert, sieht der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil vom 27.01.2016 - 4 U 56/12) zu ändern.

    Soweit die Beklagte - dies mag angesichts ihrer auf die Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 19.02.2014 - 9 U 48/12) gestützten Sichtweise nachvollziehbar sein - meint, an der erforderlichen Kausalität fehle es bereits deshalb, weil der Kläger sich mangels Kenntnis von der im Prospekt ausgewiesenen Vergütung von 7, 2 % zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Zeichnung der Anlage keine Gedanken über ein provisionsabhängiges Eigeninteresse der Bank gemacht habe, so dass die fehlende Kenntnis von der an die Bank gezahlten Provision für seine Entscheidung auch nicht kausal geworden sein könne, ist dem aus den bereits ausgeführten Gründen bereits im Ansatz nicht zu folgen.

    Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen der Abweichung von der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) geboten.

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 4 U 56/12

    Amtshaftung: Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9.03.2011 - XI ZR 191/10) und des Senats (vgl. nur: Urteil vom 27.01.2016 - 4 U 56/12) muss aber auch die Höhe einer Rückvergütung von der Bank ungefragt offen gelegt werden.

    Soweit die Beklagte - auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) - die Verschuldensfrage neu thematisiert, sieht der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil vom 27.01.2016 - 4 U 56/12) zu ändern.

    Entsprechende Klauseln bei K...- Beteiligungen (K... 100, 125 und 126) sind dem Senat allerdings aus dem Verfahren 4 U 56/12 bekannt; die Verjährungseinrede lässt sich darauf jedoch nicht stützen.

    a) Der Zahlungsantrag zu 1. ist mit dem Nominalwert von (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) 30.967,62 EUR anzusetzen; der Wert des begehrten entgangenen Gewinns, der hier als gleichbleibender Prozentsatz der Einlagesumme geltend gemacht ist, bleibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10 - Rn. 14) - und des Senats (zuletzt: Urteil vom 27.01.2016 - 4 U 56/12) - als Nebenforderung bei der Streitwertbemessung außer Ansatz.

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 19/12

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Dieser darf von einer Bank eine neutrale Beratungsleistung (zu dieser Begründung für die Aufklärungspflicht der Bank bei Rückvergütungen vgl. nur: BGH Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 19/12 - Rn. 10) erwarten und davon ausgehen, dass eine Bank diese Leistung, wenn es um ein Fremdprodukt geht, entweder im Rahmen der ohnehin bestehenden Kundenbeziehung (Hausbank) bzw. bei einem Erstkontakt als Akquise unentgeltlich erbringt oder ihm ihr Interesse am Erhalt einer von Seiten des Fonds versprochenen Provision offenbart.

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 19/12 - Rn. 10) - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu im Anlagebetrag enthaltenen, versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel aus Aufgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt.

    Insbesondere kommt es nicht entscheidend auf einen Abfluss aus dem Agio an; um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen handelt es sich auch, wenn diese aus offen ausgewiesenen Kosten der "Eigenkapitalvermittlung" geflossen sind (BGH Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 18), und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung des Anlegers "über die Bank" oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 18; Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 19/12 - Rn. 10).

    Unerheblich ist schließlich, ob die "offene Ausweisung" einer Provisionszahlung, die den entscheidenden Unterschied zwischen einer für eine Bank ausnahmslos - auch in Bezug auf die Höhe - aufklärungspflichtigen Rückvergütung und einer nur unter besonderen Voraussetzungen aufklärungspflichtigen versteckten Innenprovision ausmacht, in den vom Kunden zu unterzeichnenden Zeichnungsunterlagen oder nur in dem Prospekt zu dem jeweiligen Anlageprodukt erfolgt ist (vgl. nur: BGH Urteil vom 19.02.2013 - XI ZR 493/11 - Rn. 12; BGH Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 19/12 - Rn. 2; BGH Urteil vom 08.04.2014 - XI ZR 341/12 - Rn. 17).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile, die zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören, muss berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage, etwa nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. nur BGH Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 - Rn. 36).

    Dabei führen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 - ausführt, nur solche außergewöhnlichen Steuervorteile zu einer Anrechnung, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung (oder anderweitiger Steuernachteile) dem Geschädigten verbleiben, so dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen.

    Dabei gehören in den Fällen, in denen der Geschädigte denselben Betrag zu versteuern hat, auf dessen Grundlage er den Steuervorteil erzielt hat, Steuervorteile, die darauf beruhen, dass der Spitzensteuersatz zwischen dem Zeitpunkt der Realisierung der Steuervorteile und dem der Versteuerung der Ersatzleistung abgesenkt wird oder sich die Einkommenssituation des Geschädigten ändert, grundsätzlich nicht zu den außergewöhnlichen, anzurechnenden Steuervorteilen in dem vorgenannten Sinne (siehe nur BGH, Teilurteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 - Rn. 52 ff., BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - III ZR 332/09 - Rn. 8).

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach§ 309 Nr. 7 b BGB bzw. § 11 Nr. 7 AGBGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (für eine ähnliche Klausel: Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 - Rn. 29 f.) auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an.

    Da der Kläger selbst nicht Kommanditist, sondern als Treugeber nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Treuhänderin Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 - Rn. 37).

    Diese hat mithin einzelne Voraussetzungen/Elemente des einheitlich zu behandelnden Erstattungsanspruchs des Klägers zum Gegenstand, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden worden ist (ebenso: BGH Urteile vom 28.01.2014 - XI ZR 42/13 - Rn. 28 und vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 - Rn. 40 ff.).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Eine Bank hat einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgesprächs über Rückvergütungen, sog. Kick Backs, ungefragt und grundsätzlich unabhängig von deren Höhe zu informieren (so grundlegend: BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07).

    Zwar ist der Beklagten dahin beizupflichten, dass auf S. 80 des Emissionsprospektes - anders als in dem der BGH-Entscheidung vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Möglichkeit offen gelegt ist, dass "die A... GmbH für die Vermittlung von Anlegern Dritte einschalten kann, die zu diesem Zweck unmittelbar in Vertragsbeziehung mit der Fondsgesellschaft treten und einen auf das von ihnen jeweils vermittelte Kommanditkapital entfallenden Teil der Vertriebsprovision erhalten." Weiter heißt es: "Das von der Fondsgesellschaft für die Vertriebstätigkeiten zu zahlende Entgelt in Euro beträgt 7, 2 % des platzierten Kommanditkapitals und ist am 20.12.2002 zur Zahlung fällig.

    Zwar lagen im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2002 die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) noch nicht vor.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Insbesondere kommt es nicht entscheidend auf einen Abfluss aus dem Agio an; um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen handelt es sich auch, wenn diese aus offen ausgewiesenen Kosten der "Eigenkapitalvermittlung" geflossen sind (BGH Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 18), und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung des Anlegers "über die Bank" oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 18; Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 19/12 - Rn. 10).

    Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH: BGH a.a.O. Rn. 10; BGH Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 25; Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 431/10 - Rn. 24).

    Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2012 (XI ZR 262/10 - Rn. 30 ff.) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar sei; die Beweislastumkehr greife vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.

  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Die aufklärungspflichtige beklagte Bank muss, wenn sie sich entlasten will, darlegen und beweisen, dass sie kein Verschulden trifft (siehe nur: BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - XI ZR 264/08).

    Insbesondere kann sie sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da sie bereits für eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung haftet und bei Fahrlässigkeit das Verschulden nur dann entfällt, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur: Urteile vom 31.08.2011 - 4 U 89/10 - und vom 09.03.2011 - 4 U 95/10) scheidet die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung aus den vom Landgericht zutreffend dargestellten Gründen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Norm aus.

    Besteht die Anlage - wie hier - in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (BGH Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09 - und Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 15/08; siehe auch Senatsurteile vom 21.04.2010 - 4 U 84/09, vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 - und 31.08.2011 - 4 U 89/10).

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 42/13

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14
    Hat der geschädigte Anleger - wie hier - Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 42/13 - Rn. 17 ff.), unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat.

    Diese hat mithin einzelne Voraussetzungen/Elemente des einheitlich zu behandelnden Erstattungsanspruchs des Klägers zum Gegenstand, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden worden ist (ebenso: BGH Urteile vom 28.01.2014 - XI ZR 42/13 - Rn. 28 und vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 - Rn. 40 ff.).

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 183/11

    Haftung der Bank bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der Kausalität der

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

  • OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 431/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in

  • BGH, 12.12.1994 - II ZR 269/93

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Berechnungsgrundlage für

  • OLG Brandenburg, 21.08.2013 - 4 U 202/11

    Bankenhaftung aus Gewährung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung der

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 421/10

    Pflicht einer Bank zur Aufklärung über eine von ihr vereinnahmte Rückvergütung

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

  • OLG Brandenburg, 21.04.2010 - 4 U 84/09

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung: Verzinsungspflicht bei

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

  • BGH, 16.09.2010 - III ZR 332/09

    Prospektmangel: Haftung als Mitinitiator; Anrechnung von Steuervorteilen aus der

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

  • BGH, 20.10.2011 - IX ZR 68/09

    Haftung des Steuerberaters: Prüfungspflichten nach einer Gesetzesänderung bei

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • BGH, 17.03.2009 - XI ZR 142/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 363/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 19.02.2013 - XI ZR 493/11

    Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung einer Bank im Zusammenhang

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZR 341/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Widersprüchliches Verhalten des Schadenersatz

  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Nach der Auffassung des OLG F. setzt eine Haftung der Bank voraus, dass der Anleger Kenntnis von offen ausgewiesenen Aufschlägen hatte (Urteil vom 19. Februar 2014, Az.: 9 U 48/12, zit. nach juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), nach Ansicht des OLG B. hingegen kommt es darauf nicht an, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die beratende Bank selbst Kenntnis von der offengelegten Zahlung hatte (Urteil vom 27. April 2016, Az.: 4 U 11/14, BeckRS 2016, 09268, ohne Revisionszulassung mit dem Argument, die Sichtweise des OLG Frankfurt sei "vereinzelt geblieben").
  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 21/16

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die im Anschluss an die - jedenfalls mit der Entscheidung des IV. Zivilsenates vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14 als gefestigt anzusehende - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, ist letzterer, soweit ersichtlich, ganz überwiegend gefolgt (vgl. OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 5 U 129/16, juris-Rn. 54, Beschluss vom 05.08.2014 - 19 U 1422/14, juris-Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 - 11 U 13/16, juris- Rn. 91; Beschluss vom 31.08.2016 - 11 U 3/16; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.04.2016 - 4 U 11/14, juris-Rn. 122; OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2016 - 8 U 1268/14, juris-Rn. 192; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 U 55/15, juris-Rn. 42; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.2015 - 5 U 99/15, juris-Rn. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2015 - 11 U 206/12, juris-Rn. 77; OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2015 - 3 U 140/14, juris-Rn. 134; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 251/13, juris-Rn. 35).
  • LG Offenburg, 29.10.2018 - 3 O 151/18
    Die Vorschriften finden auf den Fall, dass der Gegenanspruch nur aufgrund der Grundsätze des Vorteilsausgleich als Einschränkung des Schadensersatzanspruchs besteht, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2016 -4 U 11/14 -, Rn. 111 juris).

    Der Streitwert wurde in Höhe der verlangten Zahlung ohne Berücksichtigung der Zugum-Zug-Einschränkung festgesetzt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2016 - 4 U 11/14 -, Rn. 122, juris; Zöller, ZPO, 32. Aufl., $ 3 Rn. 16 Stichworte "Gegenleistung" und "Zugum-Zug").

  • LG Offenburg, 19.10.2018 - 2 O 253/18
    Die Vorschriften finden auf den Fall, dass der Gegenanspruch nur aufgrund der Grundsätze des Vorteilsausgleich als Einschränkung des Schadensersatzanspruchs besteht, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2016 - 4 U 11/14 -, Rn. 111 juris).

    Der Streitwert wurde in Höhe der verlangten Zahlung ohne Berücksichtigung der Zugum-Zug-Einschränkung festgesetzt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2016 - 4 U 11/14 -, Rn. 122, juris; Zöller, ZPO, 32. Aufl., $3 Rn. 16 Stichworte "Gegenleistung" und "Zugum-Zug").

  • OLG Brandenburg, 08.11.2017 - 4 U 206/16

    Haftung bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Schadensersatzanspruch bei

    Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 190.07.2012 - XI ZR 272/10 - Rdnr. 11 f.) und des Senats (siehe nur Urteile vom 27.04.2016 - 4 U 11/14 - juris Rdnr. 90, und vom 21.04.2010 - 4 U 84/09 - Ziffer II. 3.), wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet.
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