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   OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 U 120/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30554
OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 U 120/18 (https://dejure.org/2019,30554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2019 - 4 U 120/18 (https://dejure.org/2019,30554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2019 - 4 U 120/18 (https://dejure.org/2019,30554)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassene Angabe der Modellbezeichnung in einer Prospektwerbung für ein Schlafzimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 U 120/18
    Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung).
  • OLG Hamm, 18.08.2022 - 4 U 66/21

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Einbauküchen ohne Angaben über den

    Wettbewerbsverstoß: Fehlen einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung in einer Werbung für eine Einbauküche (Fortführung von OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2019 - 4 U 120/18 -).

    Wesentliche Merkmale eines Produkts sind nicht nur solche Merkmale, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird - auch wenn diese nur in einer der etwaigen Kaufentscheidung vorgelagerten Entscheidung (im vorliegenden Falle z.B. der Entscheidung, das von der Beklagten betriebene Möbelhaus aufzusuchen oder auf andere Weise nähere Informationen über das beworbene Produkt einzuholen) bestehen sollte -, relevant sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014 - I ZR 17/13 - [Typenbezeichnung], juris, Rdnr. 12; Senat, Urteil vom 07.03.2019 - 4 U 120/18 -, juris, Rdnr. 29).

    Bei einer Aufforderung zum Kauf, die im hier zu beurteilenden Fall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 a.F., § 5b Abs. 1 Nr. 1 n.F. UWG, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (vgl. Senat, Urteil vom 07.03.2019 - 4 U 120/18 -, juris, Rdnr. 30 m.w.N.).

    Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. Senat, Urteil vom 07.03.2019 - 4 U 120/18 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.).

    Diese Informationsmöglichkeiten werden im vorliegenden Fall durch das vollständige Fehlen einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechenden Weise erschwert (vgl. insoweit auch Senat, Urteil vom 07.03.2019 - 4 U 120/18 -, juris, Rdnr. 31).

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