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   OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09   

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https://dejure.org/2009,10961
OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09 (https://dejure.org/2009,10961)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2009 - 4 U 123/09 (https://dejure.org/2009,10961)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. November 2009 - 4 U 123/09 (https://dejure.org/2009,10961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines wettbewerbswidrigen Warnhinweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09
    Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruches ist dabei eine Interessenabwägung zwischen dem, was für den Kläger zum Schadensnachweis erforderlich ist, und dem, was für den Beklagten zumutbar ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt; BGH GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; Ahrens/Loewenheim a.a.O., Kap. 72 Rdziff. 4).
  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 98/85

    "Briefentwürfe"; Bestehen eines Auskunftsanspruchs über wettbewerbswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09
    Der Anspruch, der sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß entstandenen Schuldverhältnis ergibt, setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang seiner Verletzung im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (BGH GRUR 1987, 647 - Briefentwürfe).
  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 111/78

    Geschmacksmuster - Wirtschaftsprüfvorbehalt - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09
    Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruches ist dabei eine Interessenabwägung zwischen dem, was für den Kläger zum Schadensnachweis erforderlich ist, und dem, was für den Beklagten zumutbar ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt; BGH GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; Ahrens/Loewenheim a.a.O., Kap. 72 Rdziff. 4).
  • OLG Hamm, 28.01.2010 - 4 U 157/09

    Wettbewerbswidrigkeit der Herabsetzung eines Mitbewerbers in einer Rubrik

    Das macht schon ein Vergleich mit dem Streitwert von 100.000,-- EUR in der Sache 4 U 221/08 des Senats zwischen den Parteien und dem Streitwert von 150.000,-- EUR in der Sache 4 U 123/09 des Senats, bei der es um eine Warnmittelung der E GmbH ging, deutlich.
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10

    Die Kosten des Abschlussschreibens

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • OLG Hamm, 23.01.2014 - 4 U 118/13

    Was ist im Wettbewerbsrecht ein Unternehmen

    Da die Abmahnung auf eine endgültig Beilegung des Wettbewerbsstreites gerichtet ist, muss vom Wert der Hauptsache als Gegenstandswert der Abmahnung ausgegangen werden (u.a. Senat BeckRS 2010, 02555; Köhler/ Bornkamm , UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.96).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Diese beträgt nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig 2 Wochen (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2009, Az. 4 U 123/09; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 404 m.w.N. unter Fn. 109; teilw.
  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
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