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   OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06 - 36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5242
OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06 - 36 (https://dejure.org/2006,5242)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 U 126/06 - 36 (https://dejure.org/2006,5242)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 4 U 126/06 - 36 (https://dejure.org/2006,5242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Missbrauch des Treppengeländers zum Herunterrutschen; Reichweite der Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Kindes gegen einen Hauseigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis; Missbrauch eines Treppengeländers zum Hinunterrutschen; Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Verpflichtung eines Hauseigentümers zum Versehen des ...

  • rabüro.de

    Hauseigentümer haftet nicht für Schäden beim Treppengeländerrutschen

  • Judicialis

    ZPO § 513 I Alt. 2; ; ZPO § 529 I Nr. 2; ; ZPO § 530; ; ZPO § 531 II; ; BGB § 253 II; ; BGB § 823 I

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinunterrutschen von Treppengeländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vermieter haftet nicht für alle Schäden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geländerrutschen - Hauseigentümer haftet nicht

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Haftung des Gebäudeeigentümers bei bestimmungswidriger Nutzung des Treppengeländers

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet nicht für Schäden beim Treppengeländerrutschen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.1980 - VI ZR 66/79

    Schadenersatz für einen Krankenhausaufenthalt, der durch den Sturz von einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06
    So wie dem Leben eine Gefährlichkeit immanent ist und eine absolute Gefahrlosigkeit unerreichbar bleibt, können auch und gerade Kinder nicht vor jeder Gefahr geschützt werden, insbesondere nicht, wenn diese eigenem unbesonnenem und leichtsinnigem Verhalten entspringt (so BGH, NJW 1980, 1745 f.).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den beiden von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.03.1980 (NJW 1980, 1745 f.) und vom 31.05.1994 (NJW 1994, 2232 ff.).

    Der Bundesgerichtshof betont in dieser Entscheidung, dass die Verkehrssicherungspflicht in dem fraglichen Fall nicht bereits von Anfang an bestanden habe, sondern nur aus dem dem Eigentümer bekannten, dauernden Missbrauch des Geländers durch die Schüler entstanden sei (so BGH NJW 1980, 1745 f.).

    Im Übrigen hat der BGH in seiner zitierten Entscheidung auch darauf abgestellt, dass es in den "Richtlinien Bau und Ausrüstung von Schulen" von Januar 1975 unter der Nummer 2.5.9 das Gebot gibt, das Rutschen auf Geländern durch entsprechende Gestaltung zu erschweren (so BGH NJW 1980, 1745 f.).

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06
    Etwas anderes folgt auch nicht aus den beiden von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.03.1980 (NJW 1980, 1745 f.) und vom 31.05.1994 (NJW 1994, 2232 ff.).

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 31.05.1994 (NJW 1994, 2232 ff.) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06
    Auch wenn es sich bei der Klägerin um ein Kind handelt und ein Grundstückseigentümer je nach Lage des Falles auch Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen (so BGH, NJW 1999, 2364; BGH, NJW 1995, 2631), hat die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, dass Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl heraus nicht aussetzen (so ausdrücklich BGH, NJW 1999, 2364).

  • OLG Celle, 06.07.1983 - 9 U 260/82
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06
    Wenn eine Treppe mit einem Geländer und einem Handlauf versehen ist, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen deshalb die Aufgabe, Handlauf und Geländer so instand zu halten, dass diese zweckgerecht beim Begehen der Treppe sicheren Halt bieten (so OLG Celle, VersR 1983, 1163).

    Hierbei handelt es sich um eine fernliegende bestimmungswidrige Benutzung (so OLG Celle, VersR 1983, 1163).

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94

    Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06
    Auch wenn es sich bei der Klägerin um ein Kind handelt und ein Grundstückseigentümer je nach Lage des Falles auch Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen (so BGH, NJW 1999, 2364; BGH, NJW 1995, 2631), hat die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen.

    Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern beschränkt sich deshalb in aller Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können (so ausdrücklich BGH, NJW 1995, 2631).

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