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   OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15   

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OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15 (https://dejure.org/2016,27722)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.07.2016 - 4 U 130/15 (https://dejure.org/2016,27722)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 4 U 130/15 (https://dejure.org/2016,27722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung eines umfangreichen fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 233 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10).

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10).

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; Beschluss vom 9.12.2014 -VI ZB 42/13,NJW-RR 2015, 442Rn. 8; Beschluss vom 4.11.2014 -VIII ZB 38/14,NJW 2015, 253Rn. 8).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8).

    aa) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 13; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn. 11; Beschluss vom 25.2.2016 -III ZB 42/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 22.1.2013 -VIII ZB 46/12, bei Juris Rn. 12).

  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 1.6.2016 - XII ZB 382/15, bei Juris Rn. 19; Beschluss vom 11.5.2016 - IV ZB 38/15, bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 26.4.2016 - VI ZB 7/16, bei Juris Rn. 8 Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn.

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; Beschluss vom 9.12.2014 -VI ZB 42/13,NJW-RR 2015, 442Rn. 8; Beschluss vom 4.11.2014 -VIII ZB 38/14,NJW 2015, 253Rn. 8).

    c) Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.2015 - 2 U 39/15, bei Juris Rn. 30).

    aa) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 13; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn. 11; Beschluss vom 25.2.2016 -III ZB 42/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 22.1.2013 -VIII ZB 46/12, bei Juris Rn. 12).

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8).

    c) Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.2015 - 2 U 39/15, bei Juris Rn. 30).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; Beschluss vom 9.12.2014 -VI ZB 42/13,NJW-RR 2015, 442Rn. 8; Beschluss vom 4.11.2014 -VIII ZB 38/14,NJW 2015, 253Rn. 8).

    Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschluss vom 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 10).

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    aa) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/95, NJW 1996, 2857, 2858; BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VI ZB 1/13, bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 27.11.2014 - III ZB 24/14, bei Juris Rn. 7).

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VI ZB 1/13, bei Juris Rn. 8).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Rechtsschutzsuchende müssen jedoch einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren, den zuletzt der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht mit etwa 20 Minuten angesetzt haben (BFH, Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14, bei Juris Rn. 8, BVerwG, Beschluss vom 29.1.2015 - 9 BN 2/14, bei Juris Rn. 5; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09, bei Juris Rn. 36).

    Der Zuschlag verkürzt die Frist nicht, sondern konkretisiert lediglich die individuelle Sorgfaltspflicht des Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09, bei Juris Rn. 37).

  • OLG Schleswig, 19.05.2016 - 7 U 17/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Ein etwaiger Bedienungsfehler des Geräts begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016 - 7 U 17/16, bei Juris Rn. 11).

    Die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes 20 Minuten nach Fristablauf spricht eher für einen Bedienungsfehler denn für eine technische Störung des Geräts (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016 - 7 U 17/16, bei Juris Rn. 11).

  • BGH, 16.12.2013 - II ZB 23/12

    Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6 m.w.N.).

    Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschluss vom 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 10).

  • OLG Stuttgart, 15.07.2015 - 2 U 39/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eigene

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    c) Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.2015 - 2 U 39/15, bei Juris Rn. 30).

    Schon bei der gebotenen Kontrolle des Telefaxprotokolls auf der ersten Ebene wäre aufgefallen, dass der Schriftsatz tatsächlich nicht an das angerufene Gericht versandt war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.2015 - 2 U 39/15, bei Juris Rn. 32).

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15
    8; Beschluss vom 3.12.2015 - V ZB 72/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 17.7.2013 -XII ZB 115/13,NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6).

    Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

  • OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 2 U 84/14

    Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist: Beginn der Übersendung per Telefax 18

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

  • BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen

  • BVerwG, 29.01.2015 - 9 BN 2.14

    Abwassersatzung; Abwasserbeitrag; Abwassergebühr; Globalrechnung;

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

  • BVerwG, 01.09.2014 - 2 B 93.13

    Späte Telefaxübermittlung ohne "Sicherheitsfrist"; Anforderungen an zeitliche

  • BGH, 23.05.2012 - IV ZB 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang

  • OLG Saarbrücken, 12.04.2007 - 4 U 631/06

    Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung - Einreichung einer falsch adressierten

  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

  • BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12

    Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 115/13

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 382/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliche Übersendung einer an das

  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 7/16

    Organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts bei der Versendung

  • OLG Dresden, 20.12.2017 - 4 U 1568/17
    Mehr als die wortgleiche Übernahme des Gesetzestextes kann von der Beklagten nicht verlangt werden (vgl. Urteil des Senates vom 09.06.2015 - 4 U 130/15).
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