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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87   

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OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87 (https://dejure.org/1988,3962)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.1988 - 4 U 130/87 (https://dejure.org/1988,3962)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Dezember 1988 - 4 U 130/87 (https://dejure.org/1988,3962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 906 BGB; § 1004 BGB; § 138 Abs. 3 ZPO; § 138 Abs. 4 ZPO
    Haltung von Tauben; Einschränkung der Freiflugzeiten von Tauben; Anwendbarkeit des § 906 BGB bei durch Taubenflug verursachten Geräuschen ; Immissionen von einem Nachbargrundstück ; Belästigungen der Nachbarn durch Brieftauben in einem Wohngebiet; Verspäteter Vortrag und ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Belästigungen durch Brieftauben in ländlichem Gebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haltung von Tauben; Einschränkung der Freiflugzeiten von Tauben; Anwendbarkeit des § 906 BGB bei durch Taubenflug verursachten Geräuschen ; Immissionen von einem Nachbargrundstück ; Belästigungen der Nachbarn durch Brieftauben in einem Wohngebiet; Verspäteter Vortrag und ...

  • gaius.legal

    Belästigungen durch Brieftauben in ländlichem Gebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Tauben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 783
  • ZMR 1989, 150
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.09.1980 - 6 A 188/78

    Zulässigkeit eines Taubenschlages in reinem Wohngebiet; Einordnung eines

    Auszug aus OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
    Nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 26.9.1980 (ZfBR 1981, 98 = BRS 36 Nr. 49 = Beiakten Bl. 180) ist die Brieftaubenhaltung in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unbedenklich; denn eine kleine Brieftaubenzucht sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets generell vereinbar.
  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54

    Schädlingsbekämpfung und Bienen

    Auszug aus OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
    Eine entsprechende Anwendung von § 906 ist ähnlich wie im Falle von Bienen (RGZ 141, 406; BGHZ 16, 366) deshalb geboten, weil der Flug von Brieftauben ebenso wie der von Bienen von den Haltern nicht geleitet und kontrolliert werden kann, so daß das allgemeine Abwehrrecht aus § 1004 BGB praktisch zur Ausrottung solcher frei fliegender Tiere führen würde, insbesondere also auch der Brieftauben, selbst dann, wenn sie ein Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigen und/oder Ihre Haltung ortsüblich ist.
  • OLG Oldenburg, 18.02.1976 - 8 U 169/75
    Auszug aus OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur geht der Senat davon aus, daß § 906 BGB nicht nur auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehende Geräusche anzuwenden ist, eine entsprechende Anwendung vielmehr auch geboten ist, wenn Tauben auf ein Nachbargrundstück fliegen oder es überfliegen und dabei Geräusche verursachen oder es durch Staub und Kot verunreinigen (so OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16 und MDR 1968, 841; OLG Oldenburg VersR 1976, 644 für Flugenten; Meisner/Stern/Hodes/Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl., § 16 II 2; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Münch.Komm./Säcker, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 72; Staudinger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 906 Rdn. 7; a.A. Staudinger/Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 111; einschränkend - es entspreche einem "praktischen Bedürfnis" - BGB-RGRK/Augustln, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 24).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.1979 - 9 U 64/79
    Auszug aus OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur geht der Senat davon aus, daß § 906 BGB nicht nur auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehende Geräusche anzuwenden ist, eine entsprechende Anwendung vielmehr auch geboten ist, wenn Tauben auf ein Nachbargrundstück fliegen oder es überfliegen und dabei Geräusche verursachen oder es durch Staub und Kot verunreinigen (so OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16 und MDR 1968, 841; OLG Oldenburg VersR 1976, 644 für Flugenten; Meisner/Stern/Hodes/Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl., § 16 II 2; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Münch.Komm./Säcker, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 72; Staudinger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 906 Rdn. 7; a.A. Staudinger/Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 111; einschränkend - es entspreche einem "praktischen Bedürfnis" - BGB-RGRK/Augustln, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 24).
  • OLG Celle, 09.11.1967 - 5 U 93/67
    Auszug aus OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur geht der Senat davon aus, daß § 906 BGB nicht nur auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehende Geräusche anzuwenden ist, eine entsprechende Anwendung vielmehr auch geboten ist, wenn Tauben auf ein Nachbargrundstück fliegen oder es überfliegen und dabei Geräusche verursachen oder es durch Staub und Kot verunreinigen (so OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16 und MDR 1968, 841; OLG Oldenburg VersR 1976, 644 für Flugenten; Meisner/Stern/Hodes/Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl., § 16 II 2; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Münch.Komm./Säcker, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 72; Staudinger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 906 Rdn. 7; a.A. Staudinger/Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 111; einschränkend - es entspreche einem "praktischen Bedürfnis" - BGB-RGRK/Augustln, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 24).
  • RG, 20.09.1933 - V 153/33

    1. Haftet der Bienenhalter, wenn seine Bienen durch körperliche Ausscheidungen

    Auszug aus OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
    Eine entsprechende Anwendung von § 906 ist ähnlich wie im Falle von Bienen (RGZ 141, 406; BGHZ 16, 366) deshalb geboten, weil der Flug von Brieftauben ebenso wie der von Bienen von den Haltern nicht geleitet und kontrolliert werden kann, so daß das allgemeine Abwehrrecht aus § 1004 BGB praktisch zur Ausrottung solcher frei fliegender Tiere führen würde, insbesondere also auch der Brieftauben, selbst dann, wenn sie ein Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigen und/oder Ihre Haltung ortsüblich ist.
  • OLG Frankfurt, 13.09.2005 - 20 W 87/03

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit des Freifluges von 20 Edeltauben

    § 906 BGB ist sowohl auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehenden Geräusche (entsprechend) anzuwenden, als auch auf das Fliegen auf bzw. das Überfliegen eines Nachbargrundstückes und die damit einhergehende Geräuschverursachung und Verunreinigung durch Staub und Kot (so OLG Celle NJW-RR 1989, 783 m. w. N.; OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16; MDR 1968, 841).

    Das Oberlandesgericht Oldenburg hat danach 35 frei fliegende (und zusätzlich 60 fest sitzende) Tauben für zulässig gehalten, das Landgericht München II (NJW-RR 1992, 462) sogar 105 Tauben, wobei die Flugzeit auf täglich eine Stunde festgesetzt wurde, das Landgericht Itzehoe (NJW-RR 1995, 979 m. w. N.) ca. 100 Flugtauben, das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1989, 783) 20 Tauben bei einem Freiflug von zweimal täglich jeweils 1 Stunde, das Landgericht Hamburg (DWW 1991, 339 unter Hinweis auf OLG Hamm MDR 1988, 966 = DWW 1989, 257) lediglich 10 Tauben, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass im letztgenannten Fall die Beeinträchtigung durch die Taubenhaltung rund um die Uhr zu verzeichnen war, während es hier lediglich um kurze Freiflugphasen geht (vgl. zur Taubenhaltung insgesamt auch die Rechtsprechungsnachweise bei Stollenwerk ZMR 1993, 445).

    Bei der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Frage, ob das Freifliegen der Edeltauben für den Antragsteller einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil begründet, ist - wie auch bei der Wesentlichkeit im Rahmen des § 906 BGB (vgl. neben dem obigen Nachweis noch OLG Celle NJW-RR 1989, 783; OLG Düsseldorf OLGZ 80, 16; OLG Hamm DWW 1989, 257) - auf die Verkehrsauffassung abzustellen, nicht auf konkrete Befindlichkeiten (vgl. zur Tierhaltung: Senat OLGZ 1990, 414; OLG Karlsruhe WuM 2004, 226).

    Es kann dahinstehen, ob mit der weiteren Beschwerde weniger auf die Lautstärke, sondern vielmehr auf die Geräuschqualität abzustellen wäre (das OLG Celle NJW-RR 1989, 783 etwa hat diese Geräusche im oben beschriebenen Umfang als nicht nennenswert störend erachtet).

  • VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 322/15

    Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig

    Die Haltung einer Zahl von rund 100 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 4 U 130/87 -, NJW-RR 1989, 783, wonach das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten sein dürfte, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen).
  • AG Brandenburg, 20.10.2003 - 32 C 538/01

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Verhinderung des Austrittes von Küchengerüchen

    Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit sind auch die Art und Zweckbestimmung sowie insbesondere die planungsrechtliche Bewertung des betreffenden Grundstücks mit zu berücksichtigen (OLG Celle NJW-RR 1989, 783ff. = WM 1989, 145f.).
  • VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12

    Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

    Die Haltung einer Zahl von über 60 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris; OLG Celle, NJW-RR 1989, 783, wonach das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten sein dürfte, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen).
  • OLG Bamberg, 03.03.2015 - 8 U 31/14

    Bestreiten einer anderweitigen Mängelbeseitigung mit Nichtwissen

    Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist von der Rechtsprechung aber auch dann als unzulässig angesehen worden, wenn durch Augenschein ohne weiteres entsprechende Feststellungen getroffen werden können (OLG Celle, NJW-RR 89, 783 ff.).
  • OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98

    Recht auf Unterlassung der Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück wegen der

    Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. OLG Celle NJW-RR 1989, 783 f. [OLG Celle 09.12.1988 - 4 U 130/87] m.w. N.; Stollenwerk ZMR 1993, 445 f.).
  • OLG Köln, 27.03.2014 - 19 U 178/13

    Beeinträchtigung durch Tauben als Mangel eines Hausgrundstücks

    Auch wenn die Taubenhaltung im fraglichen Gebiet ortsüblich wäre, könnten sich aus den §§ 1006, 906 Abs. 2 BGB Ansprüche auf eine Reglementierung von Flugzeiten, der Zahl der Tiere oder auf Ergreifen baulicher Maßnahmen ergeben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.12.1988 - 4 U 130/87 -, juris); dass die Kläger insoweit im Vorfeld der Klage ihre Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, ist nicht ersichtlich; vielmehr hat sich bei Vernehmung des Zeugen M2 herausgestellt, dass dieser ohne weiteres bereit ist, sich auf die Gewohnheiten seiner Nachbarn einzustellen und die Belastung so gering wie möglich zu halten.
  • LG Itzehoe, 27.04.1995 - 4 S 176/94

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs gegenüber einem Eigentümer eines

    Dies betrifft vorliegend nicht nur die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Geräusche, sondern überdies auch diejenigen Einwirkungen, die entstehen, wenn die Tauben das Grundstück der Kläger überfliegen (vgl. OLG Gelle ZMR 89, S. 150).
  • LG Oldenburg, 28.05.1998 - 4 O 981/97

    Anspruch eines Grundstückseigentümers, dass auf dem Nachbargrundstück nur eine

    Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtssprechung ist inzwischen herrschende Meinung, der sich die Kammer anschließt, daß nicht § 1004 BGB , sondern § 906 BGB auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehenden Geräusche entsprechend anzuwenden ist, wenn Tauben auf Nachbargrundstücke fliegen, oder es überfliegen und es dabei durch Kot und Staub verunreinigen (vgl. Stollenwerk ZMR 1993, 445 sowie OLG Celle NJW-RR 1989, 783 ff. m. w. N.).
  • LG Neuruppin, 08.07.2004 - 4 S 143/03

    Zulässigkeit von Taubenhaltung in Wohngebieten; Ortsüblichkeit wesentlicher

    Die Ausübung dieses Hobbys zählt zu den anzuerkennenden Wohnbedürfnissen zahlreicher Menschen und ist insoweit - insbesondere in eher ländlich geprägten Gebieten - im Grundsatz auch von den Nachbarn eines Taubenzüchters hinzunehmen (OLG Celle NJW-RR 1989, 783 [OLG Celle 09.12.1988 - 4 U 130/87] , LG München II NJW-RR 1992, 462).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.12.1987 - 4 U 130/87   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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