Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5755
OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17 (https://dejure.org/2018,5755)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 (https://dejure.org/2018,5755)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 (https://dejure.org/2018,5755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,5755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • JurPC

    Äußerungen in einem Bewertungsportal

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit von Behauptungen in einem Bewertungsportal

  • online-und-recht.de

    Zu-Eigen-Machen von Bewertungen durch Online-Portal Jameda.de

  • rabüro.de

    Zur Frage, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals die Bewertung eines Nutzers zu eigen macht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 1 ERMK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Zu-Eigen-machen strittiger Tatsachenbehauptungen von Nutzern durch Ärztebewertungsportal wegen Prüfung und Anpassung an Nutzungsrichtlinien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Arzt-Bewertungsportal Jameda haftet als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen - Portal macht sich Nutzerbewertungen zu eigen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zu eigen gemachte Nutzerbewertung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Jameda« haftet als unmittelbare Störer für beanstandete Äußerungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bewertungsportal macht sich rechtswidrige Aussagen zu eigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlechte Note beim Ärztebewertungsportal - Arzt will anonymen Eintrag löschen lassen: Persönlichkeitsrecht contra Meinungsfreiheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Jameda macht sich falsche Bewertungs-Inhalte zu eigen und haftet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zueigenmachen der Arztbewertung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diesmal haftet Jameda als unmittelbarer Störer für eine Negativbewertung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu Eigen machen einer Bewertung durch Bewertungsportalbetreiber wegen Prüfung einer Bewertung und Löschung einzelner Aussagen - Portalbetreiber kann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 675
  • MMR 2019, 51
  • ZUM 2018, 445
  • afp 2018, 142
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 19 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN).

    Sie sind geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (BGH, Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15 - juris), die als Meinungsäußerungen bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt sind.

    Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal kein Behandlungskontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser Meinung, weil ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das Interesse eines Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren oder sich diese - wie vorliegend - zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15 -, BGHZ 209, 139-157, Rn. 36).

    Eine Umkehr der Beweislast kommt hier nicht in Betracht, weil allein aus der Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers noch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass durch den Behandler überhaupt keine Leistung erbracht wurde, die Frage des Behandlungskontakts mithin nicht Bestandteil der die Äußerung konstituierenden Tatsachenbehauptungen ist (BGH, Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15, Rn 35).

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16 -, Rn. 18, juris m.w.N.).

    Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16 -, Rn. 20, juris).

    Macht sich der Portalbetreiber darüber hinaus, wie hier, die fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung zu eigen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt - neben der Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt (BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 19 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 19 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN).
  • OLG Dresden, 01.04.2015 - 4 U 1296/14

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Der Nutzer wiederum hat sich bewusst für die Anonymität entschieden und gibt damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht unmittelbar für die Äußerung, die er verbreiten lässt, vom möglichen Verletzten in Anspruch genommen werden möchte (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015 - 4 U 1296/14).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 315/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    "Die Beweislast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung aufgrund der nach § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB obliegt grundsätzlich dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten (so BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 315/10: Für die Inanspruchnahme des Äußernden).
  • OLG Schleswig, 07.06.2017 - 6 U 38/16
    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018 - 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni 2017 - 6 U 38/16 -, Rn. 27, juris), den der Senat daher auch vorliegend zugrunde gelegt hat.
  • OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
    Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018 - 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni 2017 - 6 U 38/16 -, Rn. 27, juris), den der Senat daher auch vorliegend zugrunde gelegt hat.
  • LG Frankenthal, 18.09.2018 - 6 O 39/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch gegen einen Hostprovider

    c) Nachdem hier streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675).
  • OLG Dresden, 22.07.2020 - 4 U 652/20

    Konkrete Beanstandung gegenüber Hostprovider

    Dass der Kunde den Geschäftskontakt mit nur noch einem Stern bewertet, mag geschäftsschädigend sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn man davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen unwahr sind (vgl. Senat, Urteil vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 -, Rn. 27 - 28, juris, m.w.N.).

    Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser Meinung, weil ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen tatsächlich nicht stattgefundenen Geschäftskontakt zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das Interesse eines Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung zu kommunizieren (vgl. Senat, Urteil vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 -, Rn. 27 - 28, m.w.N.; juris).

  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

    Der dafür eröffnete Zivilrechtsweg ist gleichermaßen effektiv und bietet ebenso praktisch wirksame Möglichkeiten einschließlich des dazugehörigen Eilrechtsschutzes (vgl. dazu beispielhaft nur - etwa zu Ärzte- oder Lehrerbewertungsportalen -: BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, BGHZ 217, 340; Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16 -, NJW 2017, 2029; Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - I-26 U 4/18 -, MMR 2018, 766; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 -, NJW-RR 2018, 675; LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 324 O 110/18 -, CR 2019, 404; Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 -, MMR 2018, 407; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 - 203 O 123/17 -, MMR 2019, 276).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18

    Ärztebewertungsportal, Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung

    In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

    Grundsätzlich bleibt allerdings der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2020 - 1 U 80/19

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

    Aus den in dem vorbezeichneten Beschluss bereits dargestellten Gründen hat der im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage der streitgegenständlichen Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16) diesen Umstand nicht hinreichend dargetan, obwohl die lediglich sekundär darlegungsbelastete Beklagte die für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die ihr ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich und zumutbar waren (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 46 f.), dargelegt hat.
  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 U 80/19

    Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung eines Zahnarztes im Internet

    In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16; Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 27).

    Grundsätzlich bleibt allerdings der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

  • OLG Braunschweig, 18.06.2019 - 2 U 97/18

    Bewertung in einem Ärztebewertungsportal; Prüfungsumfang bei Beanstandungen

    Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung zumindest dann, wenn dem von der Kritik Betroffenen der Umgang mit der Bewertung kundgetan wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17, WRP 2018, 589).
  • LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18

    Internetplattform für die Bewertung von Ärzten: Umfang der Prüfpflicht des

    Ob sich dies vorliegend bereits unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 186 StGB anders darstellt, sodass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für den Wahrheitsgehalt der Äußerung ist (vgl. insoweit OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 - ), muss vorliegend nicht entschieden werden.
  • OLG Dresden, 05.01.2024 - 4 W 797/23
    Den auf Unterlassung einer Negativbewertung gerichteten Anspruch eines selbständig tätigen Arztes hat der Senat auf dieser Grundlage als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit eingestuft, weil es dort maßgeblich auch auf das berufliche Ansehen ankam (Senat, Urteil vom 6. März 2018 - 4 U 1403/17 -' Rn. 32, juris).
  • LG Stuttgart, 17.03.2021 - 40 O 47/20

    Wettbewerbsverstoß: Beschränkung des Lastschriftsmandats einer Versicherung auf

    Im Rahmen der Vollstreckung des gegenständlichen Unterlassungstitels droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 -, Rn. 32, juris).
  • AG Köln, 22.11.2022 - 150 C 232/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht