Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 21.09.2006 | SG Kassel, 24.03.2009

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06   

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https://dejure.org/2008,9024
OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2008,9024)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2008,9024)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2008,9024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Darlehensrückzahlung und Zahlung von Zinsen; Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Anspruch auf Schadensersatz; Gewährung eines Vorausdarlehens; Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Voraussetzungen eines ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § ... 157; ; BGB § 166; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 195 a. F.; ; BGB § 199 Abs. 1; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 278; ; BGB §§ 293 ff.; ; BGB § 298; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 167; ; ZPO § 399; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verantwortlichkeit der kreditgebenden Bank für die arglistige Täuschung des Immobilienvermittlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06.09.2006, 4 U 175/05).

    Das ist zugunsten von Anlegern, die durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über das Anlageobjekt arglistig getäuscht worden sind, in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen zu erkennen; dann ist die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten, wenn der Verkäufer oder Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat und die Unrichtigkeit seiner Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident sind, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2104 f.; Senat a.a.O.).

    Ein institutionalisiertes Zusammenwirken ist anzunehmen, wenn zwischen dem Vermittler bzw. dem Verkäufer und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen gegeben sind, die in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestehen oder sich aus Indizien, etwa der Überlassung von Büroräumen durch die Bank, der unbeanstandeten Benutzung von Formularen des Kreditgebers durch den Vermittler oder Verkäufer oder der wiederholten Vermittlung von Finanzierungen durch den Vermittler, ergeben können (BGH NJW 2006, 2099, 2105).

    Dass - auch - die Finanzierung einer Kapitalanlage von deren Verkäufer oder Vermittler angeboten worden ist, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund der eigenen Initiative eines von sich aus eine Bank zur Finanzierung des Erwerbsgeschäfts suchenden Kreditnehmers geschlossen wird, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, und sei es auch nur durch einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, welches sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH NJW 2006, 2099, 2105).

    Die aus der Verletzung von Aufklärungspflichten wegen eines objektiven Wissensvorsprunges haftende Bank hat den Darlehensnehmer und Käufer der finanzierten Immobilie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Satz 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Pflichtverletzung gestanden hätte; dabei ist nach der Lebenserfahrung, die für den vorliegenden Fall nicht widerlegt ist, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer und Käufer bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben, jedenfalls aber den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, und deshalb weder das Vorausdarlehen noch im Hinblick auf dessen Rückführung Bausparverträge abgeschlossen hätte (BGH NJW 2006, 2099, 2105).

    Für eine Erfolg versprechende Klage gegen die Beklagten als die den Kauf der Eigentumswohnung finanzierenden Banken unter dem Gesichtpunkt eines Schadensersatzanspruchs aus c.i.c. wegen der Verletzung einer auf einem Wissensvorsprung beruhenden Aufklärungspflicht hätte der Kläger nach der Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGH NJW 2006, 2099, 2104) darüber hinaus konkrete Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen müssen, aus denen sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Rentabilität der finanzierten Eigentumswohnung ergibt.

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Vielmehr kommt es auf die tatsächlich erzielte Miete an (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2007 - XI ZR 112/05 -, Rn. 28, zitiert nach juris), die für den Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, nach dem Abzug der Ausgaben die für Rückführung der zum Erwerb aufgenommenen Darlehen zur Verfügung stehende Rendite darstellt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06.09.2006, 4 U 175/05).

    Das ist zugunsten von Anlegern, die durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über das Anlageobjekt arglistig getäuscht worden sind, in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen zu erkennen; dann ist die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten, wenn der Verkäufer oder Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat und die Unrichtigkeit seiner Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident sind, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2104 f.; Senat a.a.O.).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06.09.2006, 4 U 175/05).

    Das ist zugunsten von Anlegern, die durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über das Anlageobjekt arglistig getäuscht worden sind, in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen zu erkennen; dann ist die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten, wenn der Verkäufer oder Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat und die Unrichtigkeit seiner Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident sind, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2104 f.; Senat a.a.O.).

    Damit erreichen die Abweichungen Größenordnungen, die die Unrichtigkeit des Besuchsberichts und der Beispielsrechnung ohne Einschränkung als evident erscheinen lassen (vgl. BGH NZM 2007, 540, 544).

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Sie beginnt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu diesem oder zu einem späteren Zeitpunkt nach der Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1584, 1585 f.).

    Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06).

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht im Lichte der Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 06.09.2006 (4 U 175/05) angezeigt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06.09.2006, 4 U 175/05).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Zwar kann auch eine Steuerersparnis einen ausgleichungspflichtigen Vorteil darstellen (vgl. BGH NJW 2006, 1955, 1957).
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Daran fehlt es, wenn der Geschädigte einer (Nach-) Versteuerung der an ihn zu erbringenden Ersatzleistung unterliegt (BGH a.a.O.; MünchKomm./Oetker a.a.O.); das gilt auch dann, wenn die Nachzahlungspflicht - möglicherweise - die Höhe des erlangten Steuervorteils nicht erreicht, da das diesbezügliche Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf (BGH NJW 1970, 461, 463).
  • BGH, 30.06.1994 - VII ZR 116/93

    Rechte und Pflichten eines Baubetreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Allerdings muss dazu deren Höhe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in bestimmter Höhe feststellbar sein (BGH NJW 1994, 2825, 2827; MünchKomm./Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 241).
  • OLG Hamm, 27.07.2006 - 5 U 63/00

    Rücktrittsvoraussetzungen vom darlehensfinanzierten Immobilienvertrag -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wofür sich indes konkret feststellen lassen muss, dass der Anleger sich zu einer in Ansehung der vorhandenen Prozessrisiken Erfolg versprechenden Klage in der Lage gesehen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.07.2006, Az.: 5 U 63/00 [Bl. 1768 ff. d.A.]).
  • BGH, 08.11.1994 - XI ZR 85/94

    Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einer Grundschuld sowie von Darlehensschulden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
    Der Schuldner gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Gläubiger die Leistung unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten anbietet (BGH ZIP 1994, 1839).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • OLG Hamm, 04.09.2006 - 3 U 64/06

    Nichtbehandlung eines festgestellten Pilzes trotz Geeignetheit des festgestellten

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 99/85

    Einleitung eines Zwischenstreites nach rügelosem Verhandeln

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06

    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen

    Der Senat behält - auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2008 - seine bereits im Urteil vom 16. Januar 2008 (4 U 145/06) vertretene Auffassung bei, wonach es für die Zeit bis 1. Januar 2002 für die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis nicht ausreicht, dass dem Anleger - wie hier den Klägern - die die bei Vertragsschluss versprochenen Ausschüttungen nicht rechtfertigenden Ergebnisse des Mietpools, die Identität der finanzierenden Banken und deren Zusammenwirken mit dem Verkäufer bzw. Vermittler der Immobilie bekannt gewesen sind (a. A.: OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. März 2007 - 14 U 68/06; OLG Celle, Urteile vom 30. August 2006 - 3 U 64/06 - und vom 24. Januar 2007 - 3 U 141/06).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2010 - 17 U 60/09

    Anlageberatung: Haftung der finanzierenden Bank für eine fehlerhafte

    Arglist erfordert zwar nicht Absicht, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben, was auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Vermittler unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, obwohl er mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnet, bzw. wenn er zwar in gutem Glauben handelt, das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aber nicht offen legt (BGH WM 2008, 1596; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 - Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 123 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

    Dieser Betrag von 444,- DM (= 8,38 DM/m²) - und nicht (wie die Beklagte meint) ein um die von den Klägern gesondert zu zahlenden Beträge für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten von 113,- DM gekürzter Betrag - ist deshalb der Maßstab, mit dem die tatsächlich erzielten Mietpoolergebnis zu vergleichen sind, um daraus Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die Angaben des Vermittlers gegenüber den Klägern evident falsch waren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 204/06 - S. 10; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 - S. 10).
  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08

    Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei

    Hierzu haben die Kläger - trotz der unmissverständlichen Rügen der Beklagten bereits in erster Instanz, der Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil und der den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus diversen Berufungsverfahren bekannten Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 16. Januar 2008 - 4 U 145/06 -) nicht einmal ansatzweise dargetan.
  • OLG Köln, 20.06.2012 - 13 U 194/08

    Wirksamkeit einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht; Haftung des

    Arglist erfordert zwar nicht Absicht, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben, was auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Vermittler unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, obwohl er mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnet, bzw. wenn er zwar in gutem Glauben handelt, das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aber nicht offen legt (BGH WM 2008, 1596; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.01.2008 - 4 U 145/06; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 123 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13855
OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2006,13855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2006 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2006,13855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2006 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2006,13855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit des sog. "wilden Plakatierens"; Begründung eines Wettbewerbsverstoßes durch einen Verstoß gegen Eigentumsrechte und Besitzrechte Dritter; Vorsprung durch Rechtsbruch wegen der Erzielung eines unlauter erlangten Vorteils gegenüber dem sich rechtstreu ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 19.12.1995 - 6 U 200/95

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen).
  • OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 2 U 205/95

    Anspruch auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs; Recht eines

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde (so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405).
  • OLG Frankfurt, 10.05.1990 - 6 U 58/89
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 4 U 60/00

    "Wildes Plakatieren" - unzulässiger Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde (so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405).
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Die genannte Unterscheidung ist mittlerweile durch den BGH ausdrücklich aufgegeben worden (BGHZ 150, 343, 348 = GRUR 2002, 825 - Elektroarbeiten).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen).
  • KG, 29.03.1994 - 5 U 482/94
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde (so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405).
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Rechtsprechung
   SG Kassel, 24.03.2009 - S 4 U 145/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,80886
SG Kassel, 24.03.2009 - S 4 U 145/06 (https://dejure.org/2009,80886)
SG Kassel, Entscheidung vom 24.03.2009 - S 4 U 145/06 (https://dejure.org/2009,80886)
SG Kassel, Entscheidung vom 24. März 2009 - S 4 U 145/06 (https://dejure.org/2009,80886)
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Verfahrensgang

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